Urteil des AG Essen vom 18.12.2009

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Amtsgericht Essen, 135 C 209/09
Datum:
18.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 135 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
135 C 209/09
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Kasko-Versicherung, vertragliche
Leistungen wegen eines Verkehrsunfalles, den er am 19.01.2009 auf der S-Allee in
Essen verursacht hat.
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An diesem Tag befuhr er die S-Allee in Fahrtrichtung Innenstadt. An der Einmündung
zur X-Straße hielt er sein Fahrzeug auf dem rechten der beiden Geradeausstreifen an,
weil die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Als das Lichtzeichen für die
Rechtsabbieger, die eine eigene Spur neben den Geradeausspuren haben, auf Grün
wechselte, fuhr er ebenfalls an, weil er meinte, es handele sich um das für ihn geltende
Lichtzeichen. Er kollidierte mit einem Fahrzeug, das von rechts aus der X-Straße auf die
S-Allee auffuhr. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von insgesamt
3.140,38 Euro. Die Beklagte regulierte lediglich 1.320,23 Euro.
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Der Kläger meint,
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die Beklagte sei versicherungsvertraglich zum Ausgleich seines Schadens (abzüglich
der Selbstbeteiligung von 500,- Euro) verpflichtet.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.820,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint,
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der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten, weshalb sein Leistungsanspruch gem. §
81 Abs. 2 VVG um 50 % zu kürzen sei.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Der Kläger kann keinen weiteren Ausgleich seines Schadens von der Beklagten
verlangen. Diese geht zu Recht von einem grob fahrlässigen Fahrverhalten des Klägers
aus.
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Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist in der Regel wegen der damit
verbundenen Gefahren als grob fahrlässig zu werten (NJW 2003, 1118). Nur in
Ausnahmefällen kann es an den objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der
groben Fahrlässigkeit fehlen. Das ist jedoch nicht per se in jenen Konstellationen der
Fall, wenn der Fahrer zunächst bei "rot" angehalten hat und in der irrigen Annahme, die
Ampel habe auf "grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist. Hier müssen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Umstände wie z. B. eine
unübersichtliche Kreuzung, eine verwirrenden Anordnung der Ampeln, dichtes
Auffahren und Hupen oder eine völlige Ortsunkenntnis des Fahrers hinzutreten.
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Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht vorgetragen.
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Auf den Lichtbildern, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.11.2009 eingereicht hat, ist
zu erkennen, dass es sich um eine übersichtliche Kreuzung mit klar angeordneten
Lichtzeichen handelt. Insbesondere ist das Lichtzeichen für die Rechtsabbieger, da für
diese eine eigene Spur existiert, separat angeordnet und nicht direkt neben dem
Lichtzeichen für die Geradeausfahrer. Auch ist das Lichtzeichen für die Rechtsabbieger
mit einem leuchtenden Rechtsabbiegerpfeil versehen, so dass der Kläger nicht glauben
durfte, das Lichtzeichen gelte für ihn.
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Nach alledem war ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu verneinen und die
Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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