Urteil des AG Essen-Steele vom 06.02.2002

AG Essen-Steele: sachschaden, verschulden, gutachter, erstellung, vollstreckung, abnahme, verkehrsunfall, beschädigung, rad, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Essen-Steele, 8 C 272/01
Datum:
06.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Essen-Steele
Spruchkörper:
Abteilung 8
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 272/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10 %
über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher HöheSicherheit leisten.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der
sich am 18.01.2001 auf der Byfanger Straße in Essen-Kupferdreh ereignet hat.
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Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Der Kläger hat folgende Schadenspositionen angemeldet:
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1.
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Sachschaden gemäß Gutachten
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der DEKRA i.H.v. 7.232,98 DM,
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2.
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Sachverständigenkosten 661,34 DM,
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3.
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Unkostenpauschale 40,-- DM
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1. 7.934,32 DM.
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Darauf haben die Beklagten vor Klageerhebung 1.823,85 DM gezahlt, so dass noch ein
Restbetrag von 6.110,47 DM = 3.124,23 Euro offensteht, den der Kläger mit seiner
Klage verlangt.
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Der Kläger behauptet, sämtliche im Gutachten der DEKRA vom 25.01.2001
aufgeführten Schäden am Pkw.Audi 80 TDI, amtliches Kennzeichen E-... des Klägers
seien durch den Verkehrsunfall vom l8.01.200l und die im Gutachten aufgeführten
Kosten seien auch zur Beseitigung der unfallursächlichen Schäden erforderlich, wobei
durch den Unfall auch der Achs- und Lenkgetriebeschaden entstanden sei und auch der
Schaden am vorderen rechten Kotflügel unfallbedingt verursacht worden und lediglich
der Kratzer am vorderen Stoßfänger einen Altschaden darstelle. Auch die kalkulierten
Lackierungsarbeiten an der vorderen rechten Tür seien erforderlich gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.110,47
DM = 3.124,23 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit
dem 31. März 2001 zu zahlen
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Die Beklagten beantragen
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, dass unfallbedingt, wie aus dem von dem Beklagten
vorgerichtlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen N... und P... vom 23.02.2001
folgt, die erforderlichen Kosten zur Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden
allenfalls 1.783,.85 DM brutto erforderten, so dass die Beklagten den erstattungsfähigen
Sachschaden des Klägers vor Klageerhebung ersetzt hätten.
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Die Gutachterkosten könnte der Kläger ersetzt verlangen, da das von ihm eingeholte
Gutachten für die Schadensregulierung unbrauchbar war, insbesondere treffe den
Kläger an der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ein Verschulden, da er die
erheblichen Altschäden, die an dem Fahrzeug vorhanden waren und nicht unfallbedingt
entstanden sein konnten, dem Gutachter Ermittlung der streitgegenständlichen
Unfallschäden hätte angeben müssen, was nicht geschehen sei, so dass es zu einer
fehlerhaften Gutachtenerstellung gekommen sei.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstellung der Sachverständige Dr. K:..
beauftragt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 10.01.2002
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet
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Dem Kläger stehen über den gezahlten Betrag von 1.823,85 DM hinaus keine weiteren
Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu.
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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der erstattungsfähige Sachschaden, der
unfallbedingt entstanden ist, allenfalls 1.692,99 DM ausmacht, da nach dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. K... am Klägerfahrzeug lediglich die Beschädigung im
hinteren Bereich des rechten Kotflügels entstanden sein kann. Aus Sicherheitsgründen
sei noch ein Ersatz des rechten vorderen Reifens und einer Achsvermessung zu
befürworten, so dass sich dann insgesamt ein unfallbedingter Sachschaden von
1.692,99 DM einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ergibt.
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Einschließlich der geltend gemachten Unkostenpauschale von 40,-- DM ist dieser
Schaden dem Kläger bereits vor Klageerhebung erstattet worden.
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Soweit der Kläger Gutachterkosten i.H.v. 661,34 DM geltend macht für das eingeholte
DEKRA-Gutachten vom 25.01.2001 zur Ermittlung des unfallbedingten Sachschadens,
so kann er diese Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen.
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Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich, sofern ihn weder bei der Auswahl des
Sachverständigen noch bei Abnahme des Gutachtens ein Verschulden trifft, die Kosten
eines zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachtens unabhängig von dessen
Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
19.05.1994, abgedruckt im Haftungs- und Versicherungsrecht NZV 1994, Seite 393).
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Der Gescnädigte muss sich jedoch ein evtl. Verschulden bei der Bestellung oder der
Abnahme des Gutachtens unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB mit der Folge der
gänzlichen oder teilweisen Versagung des Kostenersatzes entgegenhalten lassen.
Dieses Verschulden, das das beauftragte Gutachten völlig unbrauchbar erscheinen
lässt, hat allein der Kläger zu vertreten, da er dem Gutachter vor Erstellung des
Gutachtens die bereits vorhandenen Altschäden verschwiegen hat. Der Kläger hätte
wissen müssen, dass es sich bei den Schäden am rechten Radlauf und auch bei den
Schäden unterhalb der Zierleiste der Beifahrertür um Vorschäden handeln muss, die
bereits vor dem Unfallgeschehen vorhanden waren, wobei der Sachverständige Dr. K...
zu dem Schluss kommt, dass die Schäden am Radlauf des Klägerfahrzeugs aus einem
Kontakt mit einer rauhen Oberfläche z.B. Mauerwerk, herrühren mussten. Auch eine
Verursachung des Achs- und Lenkgetriebeschadens ist von den geringen Anstoßspuren
am Rad her nicht nachvollziehbar.
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Hätte der Kläger vor Beauftragung des DEKRA-Gutachters diesen über das
Vorhandensein der Altschäden unterrichtet, wäre es nicht zu einer so großen Differenz
bei der Bewertung der unfallentstandenen Schäden, nämlich von 1.692,99 DM durch
den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. K... und
Gutachten ermittelten unfallbedingten Sachschaden von 7.232,98 DM gekommen, so
dass die Unbrauchbarkeit des DEKRA-Gutachtens allein darauf zurückzuführen ist,
dass der Kläger den Gutachter über diese Altschäden nicht vor Beauftragung aufgeklärt
hat.
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Da die unterschiedlichen Ergebnisse, zu der das DEKRA-Gutachten und der
Sachverständige Dr. K... kommen, gravierend und erheblich sind, hat dies zur Folge,
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dass wegen erheblichen Mitverschuldens des Klägers die Kosten für das fehlerhafte
Gutachten nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen liegt ohnehin eine Überzahlung der
Beklagten vor, so dass dem Kläger ohnehin ein Betrag verbleibt, der auf die
Gutachterkosten anzurechnen ist.
Die Klage ist unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11,.711 ZPO.
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