Urteil des AG Emmerich vom 08.10.2007

AG Emmerich: beratung, gebühr, vergütung, unentgeltlich, stillschweigend, englisch, zivilrichter, rechtspflege, rechtskraft, datum

Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2 C 137/07
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Emmerich am Rhein
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 137/07
Schlagworte:
Anwaltsvertrag aufgrund E-Mail
Normen:
BGB §§ 611, 612, 675, RVG § 34
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Rechtspflege und
Gerichtsverfahrensrecht Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
08.10.2007
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,07 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
05.01.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
2
Der Beklagte ist gemäß §§ 675, 611 BGB verpflichtet, an den Kläger ein Honorar von
285,07 € zu zahlen.
3
Zwischen den Parteien ist nämlich zumindest konkludent ein Rechtsanwaltsvertrag
zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat.
4
Dies ergibt sich aus dem Emailverkehr zwischen den Parteien, insbesondere aus der
Mail des Beklagten vom 17.07.2006, in dem er – auf Englisch – den Kläger um Rat
gefragt hat; hierauf hat der Kläger jedenfalls mit Email vom 18.07.2006 eine Beratung
erteilt, wonach der Beklagte ausweislich seiner Mail vom 31.07.2006 nur noch eine
Frage hatte.
5
Auch wenn dieser Schriftverkehr der Vorbereitung weiterer Tätigkeiten des Klägers
dienen mochte, ist damit bereits eine Beratung erfolgt. Eine solche ist von einem
Rechtsanwalt nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so dass eine solche gemäß
6
§ 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt.
7
Dass der Beklagte selbst davon ausging, dass der Kläger nicht unentgeltlich für ihn tätig
war, ergibt sich aus seinen Schreiben vom 11.11. und 12.11.2006, in dem er dem Kläger
eine Zahlung sogar garantiert.
8
Für die Tätigkeit des Klägers schuldet der Beklagte ihm gemäß §§ 34 RVG, 612 Abs. 2
BGB die übliche Vergütung. Diese hält das Gericht in Anlehnung an die Berechnung
des Klägers im Schriftsatz vom 18.04.2007 in Höhe einer 0,75-Gebühr aus einem
Streitwert von 5000,00 € für angemessen.
9
Soweit der Kläger eine geringfügig höhere Gebühr aufgrund einer Honorarvereinbarung
geltend macht, ist eine solche mangels Schriftform gemäß § 4 RVG unwirksam.
10
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
11