Urteil des AG Emmendingen vom 24.07.2008

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AG Emmendingen Urteil vom 24.7.2008, 5 Cs 440 Js 26354 - AK 329/07
Strafbarkeit der Behinderung einer Betriebsratswahl: Kündigung bzw. Androhung einer Kündigung
Leitsätze
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wie auch deren Androhung, können eine vorsätzliche Behinderung der Wahl eines Betriebsrates
darstellen.
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Behinderung der Wahl eines Betriebsrates. Er wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
80,-- Euro verurteilt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
1 Der Angeklagte S ist 1944 in K geboren. Er ist geschieden und hat zwei erwachsene und selbständige Kinder. Der Angeklagte ist gelernter
Kaufmann und betreibt als Alleingesellschafter ein Taxiunternehmen mit 15 Festangestellten, 10 Teilzeitbeschäftigten und 6 Aushilfen. Der
Gewinn beläuft sich auf monatlich etwa 2.500,- EUR. An seine geschiedene Ehefrau überweist der Angeklagte aufgrund einer privaten
Übereinkunft monatlich 250,-- EURO.
2 Die Strafliste des Angeklagten enthält keine Eintragung.
II.
3 Der Angeklagte ist seit Jahren alleiniger Geschäftsführer der in S ansässigen Taxifirma “S GmbH“. Dort sollte im März 2006 unter Vermittlung der
Gewerkschaft “NGG“ ein Betriebsrat eingeführt werden. Mit der Organisation der hierzu erforderlichen Wahl waren unter anderem die
Beschäftigten H und S betraut. Die Einführung eines Betriebsrates brachte innerbetriebliche “Unruhe“ und wurde von dem Angeklagten nicht
unterstützt. Am 30.11.2006 bestellte der Angeklagte S und H in sein Büro ein und forderte sie auf, sich von der Errichtung eines Betriebsrates zu
distanzieren und die entsprechenden Initiativen zurückzuziehen. Da S auf das Ansinnen des Angeklagten nicht eingehen wollte, überreichte ihm
dieser „im Gegenzug“ die schon vorbereitete Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006. H unterschrieb - wie vom Angeklagten
beabsichtigt - unter diesem Eindruck aus Angst um seinen Arbeitsplatz die ihm vorgelegte vorformulierte Erklärung, an der Einführung eines
Betriebsrates nicht mehr interessiert zu sein.
III.
4 Der Angeklagte räumt ein, den bei ihm beschäftigten S und H entsprechende Distanzierungserklärungen vorgelegt zu haben. Er lässt sich jedoch
dahingehend ein, er habe diese zufällig auf seinem Schreibtisch gefunden und sie den beiden Vorgenannten lediglich “zum Spaß“ vorgelegt;
auch wenn S die Erklärung unterschrieben hätte, hätte er ihn wegen der vorangegangen Störung des Betriebsfriedens gleichwohl gekündigt. Das
Gericht ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen S und H, sie hätten die Drohung des Angeklagten mit ihrer Kündigung durchaus
ernst genommen, davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelt. Beide Zeugen haben detailliert
dargelegt, dass es sich im Hinblick auf die Vorgeschichte und die Gesamtumstände um eine unmissverständliche Situation handelte, in der sie der
Angeklagte vor die Alternative gestellt habe: “Rückzug oder Kündigung! “.
IV.
5 Der Angeklagte hat sich somit der vorsätzlichen Behinderung der Wahl eines Betriebsrates schuldig gemacht; strafbar gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 BetrVG.
V.
6 Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten insbesondere die Einsicht in sein Fehlverhalten zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten
ging insbesondere die Tatsache, dass er gleich zwei seiner Beschäftigten frei von jeglichen Skrupeln “genötigt“ hat und insbesondere den damals
54-jährigen H mit der Androhung der Kündigung in existentielle Ängste versetzt hat.
7 Tat- und schuldangemessen war nach alledem die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Ausgehend von den aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 80,-- EURO zu bemessen.
VI.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.