Urteil des AG Duisburg vom 28.07.2009

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Amtsgericht Duisburg, 77 C 1709/08
Datum:
28.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
77. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
77 C 1709/08
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Parteien streiten, nachdem der Antragsteller die Hauptsache mit Schriftsatz vom
29.04.2008 einseitig für erledigt erklärt hat, mit Blick auf die Prozesskosten noch darum,
ob der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist.
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Eine Hauptsacherledigung kommt nach ganz herrschender Meinung und insbesondere
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn das jeweilige
Rechtsschutzbegehren bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, durch das der
Antragsteller klaglos gestellt wurde, zulässig und begründet gewesen ist
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( BGHZ 83, 12, Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 33; Zöller/Vollkommer, ZPO,
26. Aufl., § 91 a Rn. 43 f).
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Vorliegend ist das erledigende Ereignis in der Herausgabe des Hundes durch die
Antragsgegnerin zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Antrag der
Antragstellerin auf Herausgabe des Hundes an den Gerichtsvollzieher bzw. an einen
vom Gericht zu bestellenden Sequester durch Erlass einer einst-weiligen Verfügung
zulässig und begründet.
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 17.04.2008 seinen ursprünglichen Antrag auf
Herausgabe des Hundes dahingehend berichtigt, dass er die Herausgabe nicht mehr an
sich, sondern an einen Gerichtsvollzieher beantragte. Bei der Entscheidung über die
Hauptsacherledigung ist nur dieser Antrag von Bedeutung, da das Gericht ohne
einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers allein über diesen Antrag zu
entscheiden hatte.
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Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe des Hundes namens N, Rasse Labrador,
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schwarz, ca. 4 ½ Jahre alt an den Gerichtsvollzieher A war zulässig und begründet. An
der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Zweifel, da der Antrag hinreichend
bestimmt ist.
Zudem konnte der Antragsteller Herausgabe des ihm gehörenden Hundes an einen
Gerichtsvollzieher gem. § 985 BGG verlangen. Der Antragsgegnerin stand kein Recht
zum Besitz gemäß § 986 BGB zu. Auf ein solches hat sich die Antragsgegnerin im
Übrigen auch nicht berufen.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stand dieser auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
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Zwar sind Tiere gemäß §§ 90, 90 a BGB bewegliche Sachen im Sinne des BGB. Der
Sachbegriff ist aber im Lichte des Tierschutzgesetzes zu interpretieren. Aus dem aus § 1
Tierschutzgesetz abgeleiteten Grundsatz, dass der Mensch aus Verantwortung für das
Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, ergibt sich, dass
eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als
Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wird. Es ist anerkannt, dass Hunde auf die Person des
Halters fixiert sind. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden findet
darin ihren Ausdruck. Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, kann es
zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Gerade weil das Ergebnis derartiger
Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar ist, andererseits aber ein durch
entsprechende Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum
reparabel ist, verbietet es sich, ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund anzunehmen
(LG Stuttgart NJW RR 1991,446).
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Allein dem Halter steht das Recht zu, den Hund zu erziehen und zu halten. Ein
Zurückbehaltungsrecht wegen Honoraranspruches aus einem Tierarztbe-
handlungsvertrag besteht daher nicht.
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Da der Antragsteller die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher verlangt hat, lag eine
unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.
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Die Eilbedürftigkeit war aus oben genannten Gründen auch anzunehmen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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