Urteil des AG Duisburg vom 30.10.2008

AG Duisburg: firma, abrechnung, fahrzeug, verzug, anwaltskosten, wiederbeschaffungswert, datum, herausgabe, kennzeichen, kopie

Amtsgericht Duisburg, 33 C 2837/08
Datum:
30.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
33. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 2837/08
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € abzuwenden, falls nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
T A T B E S T A N D :
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Am 05.04.2008 ereignete sich in Duisburg-Huckingen auf der Rstraße im Bereich der
Kreuzung mit der D Straße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin des Pkw
R mit dem amtlichen Kennzeichen DU- sowie die Beklagte zu 1.) als Fahrerin des bei
der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw O mit dem amtlichen Kennzeichen DU-
beteiligt waren. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach steht
zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten lediglich um die Höhe des
abzurechnenden Gesamtschadens.
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Nach dem Unfall holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen … ein, das
dieser mit Datum vom 12.04.2008 erstattete (Blatt 10 f. d.A.). Der Sachverständige stellte
in seinem Gutachten einen Restwert von 1.300,00 EUR fest. Die Klägerin übersandte
der Beklagten zu 2.) das Gutachten und forderte sie zur Regulierung auf. Die Beklagte
zu 2.) übersandte dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit Schreiben vom
29.04.2005 ein Restwertangebot über 2.130,00 EUR der Firma …, das bis zum
20.05.2008 gültig war und teilte mit, dass der Aufkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten
abholen und den Restwert an ihn auszahlen werde (Blatt 27/28 d.A.). Mit anwaltlichem
Schreiben vom 08.05.2008 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2.) die
Annahme des Restwertangebotes der Firma ….. Da die Beklagte zu 2.) darauf nicht
reagierte, richtete die Klägerin ein weiteres Schreiben vom 23.05.2008 an die Beklagte
zu 2.). Diese rechnete mit Schreiben vom 27.05.2008 den Schaden ab, übernahm die
Kosten des Sachverständigengutachtens und den vom Sachverständigen …
übermittelten Wiederbeschaffungswert, legte jedoch den Restwert des Angebotes der
Firma …. der Abrechnung zugrunde, zuzüglich einer Kostenpauschale und kam somit
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auf einen Betrag von 2.776,34 EUR. In diesem Abrechnungsschreiben wies die
Beklagte zu 2.) daraufhin, dass die Veräußerung des verunfallten Fahrzeuges
grundsätzlich nicht über die Versicherung geht, sondern der Unfallgeschädigte sich als
Eigentümer selbst mit dem Aufkäufer in Verbindung setzen müsse (vgl. Blatt 34 d.A.).
Als sich nunmehr die Klägerin an den von der Beklagten zu 2.) benannten
Restwertaufkäufer wandte, teilte dieser mit handschriftlichen Schreiben vom
30.05.32008 mit, dass sein Kunde kein Interesse mehr habe, er das Fahrzeug nunmehr
vielmehr nur noch für 1.750,00 EUR abnehmen könne. Hierauf wandte sich die Klägerin
durch anwaltliches Schreiben vom 30.05.2008 wiederum an die Beklagte zu 2.), die mit
Erwiderungsschreiben vom 11.06.2008 auf die aufgelaufene Angebotsfrist hinwies (Blatt
44 d.A.).
Mit ihrer Klage vom 27.06.2008 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung
von 4.715,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der wirtschaftlich total
beschädigten Restwerte des Pkw, sowie Feststellung, dass sich die Beklagte mit der
Entgegennahme des Pkw in Verzug befinde sowie 759,22 EUR vorgerichtliche Kosten
nebst Zinsen. Im Verlaufe des Rechtsstreites erklärte die Klägerin die Hauptforderung in
Höhe eines am 02.07.2008 gezahlten Betrages von 602,00 EUR für erledigt. Hierbei
bezog sie sich auf ein weiteres Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2.) vom
30.06.2008, in dem Nutzungsausfall für 14 Tage, die An- und Abmeldekosten pauschal
in Höhe von 70,00 EUR sowie anteilige Anwaltskosten von 359,50 EUR bei der
Abrechnung zusätzlich berücksichtigt wurden.
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Sie trägt vor, dass sie entgegen der Auffassung der Beklagten das Restwertangebot
verbindlich gegenüber der Beklagten zu 2.) habe annehmen können. Demzufolge seien
die Beklagten nicht berechtigt, unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht auf
das höhere offenbar auch gar nicht ernstgemeinte Restwertangebot zu verweisen. Die
Beklagte zu 2.) sei vielmehr verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert des wirtschaftlich
total beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 4.400,00 EUR der Abrechnung zugrunde zu
legen Zug um Zug gegen Übergabe der Restwerte des verunfallten Fahrzeuges. Bis zur
Anmeldung des ersatzweise angeschafften Fahrzeuges seien 60 Tage vergangen, so
dass insoweit eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.580,00 EUR geltend
gemacht werde sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR, insgesamt 4.715,00 EUR.
Abzüglich des erledigten Teiles stünde die Forderung noch in voller Höhe offen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 4.715,00 EUR
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zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
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ab dem 21.06.2008, abzüglich am 02.07.2008 gezahlter 206,00 EUR Zug
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um Zug gegen Herausgabe der wirtschaftlich total beschädigten Restwerte
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des Fahrzeugs R mit der Fahrgestell-Nr. V,
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festzustellen, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Pkw R in Verzug
befinde, die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in
Höhe von 759,22 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 abzüglich am 02.07.2008 gezahlter 359,50
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EUR.
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen vor, die berechtigten Ansprüche der Klägerin seien durch vorgerichtliche
Zahlung in vollem Umfange erloschen. Die Beklagte zu 2.) habe berechtigtermaßen der
Totalschadensabrechnung das Restwertangebot von 2.130,00 EUR entsprechend dem
Restwertangebot der Firma … zugrunde gelegt. Entsprechend den von der Klägerin in
Auftrag gegebenen DEKRA Gutachtens sei auch ein angemessener Nutzungsausfall
von 14 Tagen angesetzt und gezahlt worden. Zu Unrecht versuche die Klägerin, die
Beklagte zu 2.) als Versicherung in die Abwicklung der Restwerte mit einzubeziehen.
Dabei verkenne die Klägerin allerdings, dass die Beklagte zu 2.) durch die frühzeitige
Übermittlung des Restwertangebotes der Firma … ihr den Weg aufgezeigt habe,
tatsächlich einen höheren Restwert zu erzielen. Die Klägerin hätte innerhalb der
Bindungsfrist bis zum 20. Mai 2006 ohne jeden Aufwand zur Erzielung des
angegebenen Restwertes annehmen können.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselbezüglichen
Schriftsätze sowie den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
Anspruch auf Zahlung des von ihr weiter geltend gemachten Schadensersatz aus den
dem Grunde nach unstreitigen Unfallereignis vom 05.04.2008. Die berechtigten
Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten aus diesem Unfallereignis sind durch
die vorgerichtliche und nach Einreichung der Klage erfolgte weitere Teilzahlung in
vollem Umfange erloschen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der Klägerin
gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Die Parteien streiten im Wesentlichen im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob die
Annahme des Restwertangebotes der Beklagten zu 2.) mit dem Schreiben vom
08.05.2008 gegenüber der Beklagten zu 2.) ausreichend war, so dass der Klägerin nicht
der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht unter dem Gesichtspunkt
gemacht werden kann, dass sie ein über den von dem Sachverständigen festgestellten
Restwert von 1.300,00 EUR hinaus gehenden Restwertangebot in Höhe von 2.130,00
EUR nicht angenommen hat. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Urteil vom 30.11.1999
(abgedruckt in NJW 2000, 800 f.) ausgeführt, dass der Geschädigte bei der
Ersatzbeschaffung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Allgemeinen dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in
einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung
gibt. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere
Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung
des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf
eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der
Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheit
zur Schadensminderung auszulösen. In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte der
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BGH weiter ausgeführt (Seite 803) ein bindendes Angebot der Firma … gegenüber der
Klägerin habe nicht vorgelegen, so dass diese sich erst noch an die Firma … hätte
wenden müssen, um von dieser ein konkretes und verbindliches Angebot einzuholen.
Der Klägerin sei deshalb vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum
Verkauf an einen Restwertverkäufer abverlangt worden, zu der sie nicht verpflichtet war.
Dieser Restwertaufkäufer habe sich in erheblicher Entfernung vom Wohnort der
Klägerin befunden und das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, dass sich
die Firma R bereitgefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten an
den Firmenort zu verbringen. So lange sich der Aufkäufer dazu nicht bereit erkläre,
brauche sich der Geschädigte auf derartige Verwertungsmöglichkeiten nicht
einzulassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 15.10.2007 näher
präzisiert, der Geschädigte verletze seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein
annahmefähiges und zumutbares Restwertangebot ausschlage, das ihm durch
Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Geschädigten als Gebot auf einer
Internetverkaufsbörse unterbreitet werde (vgl. Versicherungsrecht 2008, 1231 f.). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze genügte das von der Beklagten zu 2.) mit
Schreiben vom 29.04.2008 der Klägerin unterbreitete Restwertangebot den
Anforderungen, die der Bundesgerichtshof und das OLG Düsseldorf an die
Verpflichtung der Annahme eines Restwertangebotes gestellt haben. Dem Schreiben
der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008 ist die Höhe des Restwertangebotes, der
Verkäufer und die Frist, innerhalb deren dem Aufkäufer gegenüber das Restwertangebot
anzunehmen war, ausdrücklich benannt. In diesem Schreiben hat die Beklagte zu 2.)
auch darauf hingewiesen, dass der Aufkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten abholen
und den Restwert an den Empfänger des Schreibens, den Fahrer des klägerischen
Fahrzeuges auszahlen wird. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2.) in diesem
Schreiben auch darauf hingewiesen, dass sie den Restwert gemäß dem
Restwertangebot ihrer Schadensabrechnung zugrunde legen werde, wenn der
Geschädigte den Restwert zu einem wesentlich ungünstigeren Wert verkaufen werde.
Der diesem Schreiben beizugefügten Kopie der Restwertangebote aus Auto-Online
ergibt sich der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Restwertaufkäufers mit
dem höchsten Gebot. Weder aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008
noch aus dem Restwertgebot lässt sich irgendein Hinweis darauf entnehmen, dass das
Restwertangebot der Firma … über 2.130,00 EUR unseriös ist und nicht ernst gemeint.
Die Klägerin hat sich eigenen Bekunden zufolge auch nicht an den Restwertaufkäufer
… innerhalb der Frist bis 20.05.2000 gewandt, sondern an die Beklagte zu 2.) als
Versicherung. Diese war jedoch nicht die richtige Ansprechpartnerin für die Annahme
des Restwertangebotes, worauf die Beklagte zu 2.) in dem Schreiben vom 29.04.2008
auch ausdrücklich hingewiesen hat. Dieses Angebot war auch verbindlich, so dass es
unverständlich ist, dass sich die Klägerin nicht an den Restwertaufkäufer, sondern an
die Versicherung gewendet hat. Dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers das
Restwertangebot lediglich vermittelt, nicht aber selbst Vertragspartner des
Restwertangebotes sein will und ist, liegt auch für den geschäftlich nicht erfahrenen
Geschädigten auf der Hand und ergab sich so auch nach Auffassung des Gerichtes
eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008.
Die Annahmefrist des Restwertangebotes vom 29.04.2008 bis zum 20.05.2008 war
auch ausreichend und setzte die Klägerin nicht hinsichtlich ihrer Entscheidungsfindung
unzulässig unter Druck.
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Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, das Restwertangebot sei nicht
von einem Aufkäufer des regionalen Marktes gekommen. Bezogen auf den Schadensort
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Duisburg und den Ort, an dem der unfallbeschädigte Pkw abgeholt werden sollte, ist der
Geschäftssitz des Restwertaufkäufers in Gronau nicht so weit entfernt, dass von einem
regionalen Aufkäufer nicht mehr gesprochen werden könnte. Allein aufgrund der
Tatsache, dass es sich um ein Online-Restwertangebot handelte und der Interessent in
Gronau geschäftsansässig ist, hätte die Klägerin das Restwertangebot auch nicht
ablehnen dürfen. Das hat sie im Übrigen ja auch nicht getan, sie hat sich lediglich an
den falschen Adressaten gewandt. Der Beklagte zu 2.) kann ihrerseits wiederum kein
Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf das Schreiben der Klägerin vom
08.05.2008, dem ihr gegenüber zu Unrecht die Annahme des Restwertangebotes erklärt
worden ist, nicht geäußert hat. Angesichts der Ausführungen in ihrem Schreiben vom
29.04.2008 und dem beigefügten Restwertangebot durfte die Beklagte zu 2.) davon
ausgehen, dass es eines zusätzlichen Hinweises darauf, nicht sie sei Adressat der
Annahmeerklärung, sondern der Restwertaufkäufer selbst, nicht bedurft hat.
Die Klägerin muss sich mithin wegen der unterbliebenen aber gebotenen Annahme des
Restwertangebotes vom 29.04.2008 gegenüber dem Restwertaufkäufer einen Verstoß
gegen die Schadensminderungspflicht zurechnen lassen, der dazu führt, dass sie über
den bisher abgerechneten Teilbetrag hinaus einen weiteren Anspruch gegenüber den
Beklagten nicht geltend machen kann. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet,
einen weiteren Teilbetrag Zug um Zug gegen Entgegennahme des beschädigten Pkw
zu bezahlen. Sie ist auch nicht in Verzug mit der Entgegennahme dieses
unfallbeschädigten Fahrzeuges.
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Warum der Sachverständige lediglich zu einem Restwert von 1.300,00 EUR gelangt,
während der Restwertaufkäufer … 2.130,00 EUR geboten hat, muss im vorliegenden
Rechtsstreit nicht näher vertieft werden. Das deutlich geringere Restwertangebot des
Sachverständigengutachtens durfte jedenfalls für die Klägerin kein Anlass sein, das
höhere Restwertangebot der Firma … für bedenklich zu halten. Dass die Firma … nach
Ablauf der Angebotsfrist ein anderes Angebot gemacht hat, stellt keinerlei Indiz dafür da,
dass das zunächst abgegebene Angebot über 2.130,00 EUR nicht seriös war. Das hätte
die Klägerin allenfalls dann behaupten können, wenn sie innerhalb der Gebotsfrist den
Restwertaufkäufer … aufgefordert hätte, das Fahrzeug gegen Bezahlung des
angebotenen Preises abzuholen und er dies verweigert hätte. Das hat die Klägerin
innerhalb der Gebotsfrist allerdings nicht getan. Sie kann deswegen auch gar nicht
wissen, ob das Angebot des Restwertaufkäufers etwa unseriös war, wie sie im
Nachhinein vermutet hat.
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Soweit die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, ist diese im
erforderlichen Umfange durch die Beklagte zu 2.) bereits ausgeglichen worden. Dass
ein Nutzungsausfall von insgesamt 60 Tagen entstanden ist, ist einerseits von der
Klägerin gar nicht näher dargelegt worden, dürfte allerdings andererseits darauf
beruhen, dass die Klägerin fälschlich die Beklagte zu 2.) als Abwicklungspartnerin für
den unfallbeschädigten Pkw ansah. Der von den Beklagten anerkannte Nutzungsausfall
von 14 Tagen entspricht den Feststellungen des Sachverständigen in dem im Übrigen
auch nicht angegriffenen Gutachten.
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Soweit schließlich die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich Pauschalkosten in Höhe von 20,00
EUR der Abrechnung zugrunde gelegt hat, begegnet das keine Bedenken. Die von der
Klägerin geltend gemachte Pauschalkosten von 25,00 EUR sind nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Gerichts überhöht.
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Über den von der Beklagten zu 2.) vorgerichtlich anerkannten und der Abrechnung vom
30.06.2008 zugrunde gelegten Betrag der Anwaltskosten hinaus steht der Klägerin auch
ein darüber hinausgehender Anspruch nicht zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagten haben sich der
Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen, so dass von einer
übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO nicht ausgegangen
werden kann. Die Beklagte zu 2.) befand sich im Zeitpunkt der weiteren Zahlung nicht in
Verzug.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11,
711 ZPO.
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Streitwert: 4.715,00 EUR (bezifferte Klageforderung).
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