Urteil des AG Düsseldorf vom 19.11.1984

AG Düsseldorf (hotel, kläger, prospekt, restaurant, lärm, flugplatz, auswahl, qualität, urlaub, bezeichnung)

Amtsgericht Düsseldorf, 47 C 171/84
Datum:
19.11.1984
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
47. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
47 C 171/84
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1984
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
als Gesamtgläubiger DM 285,-- nebst 4 %
Zinsen seit dem 20.12.1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger 4/7, die Beklagte 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Kläger buchten bei der Beklagten zu Gesamtpreis von DM 2.850,-- für die Zeit
vom 4. September 1983 bis 18. September 1983 eine Flugpauschalriese mit
Halbpension in dem X nach Gran Canaria. In dem von der Beklagten
herausgegebenen Reiseprospekt war die Unterbringung fälschlicherweise in einem
Drei-Sterne-Hotel vorgesehen, während das Hotel lediglich zu der Zwei-Sterne-
Kategorie gehörte. In dem Prospekt wird ferner geworben mit "viel Animation…
Bodega, Terrassenbar, Poolbar, Discothek, Folklore-Shows, abwechslungsreiches
Abendprogramm…. für zwanglose Ferien mit viel Animation in legerer Club-
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Atmosphäre…"
Die Kläger tragen folgendes vor:
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1.
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Wäre ihnen bei der Auswahl des Hotels die Einstufung als Zwei-Sterne-Hotel
bekannt gewesen, hätten sie sich für ein anderes Hotel entschieden, da mit der
Einstufung eines Hotels gewisse Qualitätsvorstellungen verbunden seien.
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2.
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Das gebuchte Hotel habe die Einstufung als Hotel nicht verdient, da bei einem Hotel
üblicherweise vorausgesetzt werde, dass Rezeption und Speiseräume sich im
selben Gebäude befinden würden.
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3.
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Das Hotel sei im unteren Bereich (Treppenhaus und Eingangsraum vor dem Aufzug)
neu gestrichen worden, so dass es ständig nach Farbe gerochen habe.
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4.
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Von dem vor dem Hotel liegenden Open-air-Restaurant seien bis 22,30 Uhr jeden
Abend unerträglicher Lärm ausgegangen.
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Gäste hätten bis drei Uhr morgens täglich an der Bodega gefeiert und erheblichen
Lärm gemacht, der auch noch in ihrem Zimmer im vierten Stock zu hören gewesen
sei.
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6.
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Neben der Club-Anlage in einer Entfernung von ca. 1,5 km habe sich ein Flugplatz
für Sportflugzeuge und Propellermaschinen befunden. Die Flugzeuge hätten die
gesamte Clubanlage in der Mitte überquert, wodurch erhebliche
Lärmbeeinträchtigung entstanden sei.
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Die Kläger verlangen Reisepreisminderung um 25 % und beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner
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DM 712,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1983 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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1.
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Die falsche Einstufung sei auf ein radaktionelles Versehen zurückzuführen; im
übrigen sei damit keine qualitative Beeinträchtigung für die Kläger verbunden
gewesen.
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2.
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Das gebuchte Hotel verdiene die Bezeichnung als Hotel.
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3.
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Die Beklagte bestreitet, dass in dem von den Klägern angegebenen Bereich
Anstricharbeiten durchgeführt wurden.
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4.
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Im Bezug auf das Open-air-Restaurant hält die Beklagte eine Störung der Nachruhe
für nicht gegeben, vielmehr hätten die Kläger aufgrund der Prospektbeschreibung
von einem abwechslungsreichen Urlaub ausgehen müssen.
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5.
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Die Beklagte bestreitet, dass sich in der Bodega nachts bis gegen 3.00 Uhr lärmende
Gäste aufgehalten haben sollen.
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6.
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Die Beklagte behauptet, der Flugplatz sei einige Kilometer entfernt gewesen, auch
habe es sich nur um einen kleinen Sportflugplatz gehandelt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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1.
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Die Beklagte ist im Hinblick auf die falsche Katalogbeschreibung verpflichtet, den
Klägern 10 % des Reisepreises (= DM 285,--) zurückzuerstatten. Unstreitig hat die
Beklagte das Hotel mit Drei-Sternen eingestuft, obwohl es sich nur um ein Zwei-
Sterne-Hotel gehandelt hat. Unerheblich ist es , ob dies auf ein Verschulden der
Beklagten zurückzuführen ist und ob damit eine konkrete Qualitätseinbuße für die
Kläger verbunden war. Selbst nach dem Prospekt der Beklagten (Seite 3) entspricht
die Anzahl der Sterne der "offiziellen staatlichen Einstufung…des jeweiligen
Landes" und muss damit bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Wenn in dem
Prospekt der Beklagten weiter ausgeführt wird:
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"Die Kategorisierung durch die "Sternchen" soll Ihnen
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lediglich eine grobe Vorauswahl erleichtern. Wesentlich
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für ihre definitive Entscheidung bei der Wahl ihres Urlaubs-
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hotels sind unsere sachlichen Beschreibungen der Häuser…"
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macht diese Aussage in dem Prospekt der Beklagten die Einteilung in "Sternchen"
nicht wert- und wirkungslos. Falls dies der Fall sein sollte, könnte die Beklagte immer
die Hotel-Klassifizierung in "Sternchen" weglassen. Indem sie trotzdem diese
Einstufung vornimmt, will sie eine bestimmte Aussage über den Standard des
betreffenden Hauses machen. Für den Reisenden ist diese Einstufung das
wesentliche Kriterium bei der Auswahl des Reisezieles. Es muss auch berücksichtigt
werden, dass gerade zwischen zwei und drei Sternen ein großer Unterschied in der
Qualität anzutreffen ist, da ein Zwei-Sterne-Hotel mehr dem sehr einfachen Standard,
ein Drei-Sterne-Hotel jedoch mehr dem gehobenen Standard zuzuordnen ist. Der
Unterschied liegt deshalb häufig in der Qualität des Essens und Service. Dies wird
jedoch aus der einzelnen Prospektbeschreibung, wie sie die Beklagte vornimmt,
nicht deutlich, vielmehr drückt gerade die unterschiedliche Einstufung in "Sternchen"
diesen qualitativen Unterschied aus. Nur ein abstrakter Maßstab kann insoweit der
unterschiedlichen Kategorisierung der Hotelangebote gerecht werden, da sowohl
aus der Sicht des Reiseveranstalters als auch der des Reisenden bei
Kennzeichnung mit einem Stern mehr die Vorstellung von einem besseren Hotel
verbunden ist.
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2.
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Im Hinblick auf die Bezeichnung als Hotel genügte die den Klägern gewährte
Unterbringung diesen Anforderungen. Nach dem Prospekt mussten die Kläger von
einem weitläufigen Ferienzentrum ausgehen, in dem Hotels, Bungalows und
Appartements zusammengefasst sind. Sie konnte deshalb nicht ein für das Hotel
seperates Restaurant und eine getrennte Rezeption erwarten, zumal da im Prospekt
gesondert erwähnt wird, dass in dem Selbstbedienungsrestaurant auch Bungalows-
und Appartementsgäste essen können.
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3.
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Offenbleiben kann, inwieweit tatsächlich Anstricharbeiten durchgeführt wurden. Der
Vortrag der Kläger lässt nicht erkennen, dass sie in ihrem Zimmer in der 4. Etage
noch durch eventuelle Anstricharbeiten im Erdgeschoss beeinträchtigt wurden.
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4.
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Von dem Open-air-Restaurant mussten die Kläger Lärmbeeinträchtigungen
hinnehmen. Der Prospekt spricht von vin Animation und abwechselungsreichen
Abendprogramm, so dass mit Vorstellungen bis zu 23.30 Uhr gerechnet werden
musste.
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5.
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Offenbleiben kann, ob Gäste von der Bodega aus erheblichen Lärm verursachen.
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Die Kläger haben aufgrund der Prospektbeschreibung damit rechnen müssen, dass
sie keinen ruhigen, sondern einen lebhaften und damit auch mit einigem Lärm
verbundenen abwechselungsreichen Urlaub gebucht hatten.
6.
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Der Vortrag der Kläger zur Beeinträchtigung durch Fluglärm ist unschlüssig. Die
Kläger tragen nicht vor, in welcher ungefähren Höhe die Flugzeuge das Gelände
überflogen haben und in welchem Zeitabstand sie in der Regel gekommen sind. Da
es sich nicht um einen großen Flugplatz für Düsenflugzeuge, sondern um einen
reinen Sportflugplatz für kleinere Flugzeugtypen gehandelt hat, wäre insoweit ein
substantiierter Vortrag erforderlich gewesen.
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Die Zinsforderung ist aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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