Urteil des AG Düsseldorf vom 04.11.2010

AG Düsseldorf (höhe, unerlaubte handlung, fahrzeug, zpo, betrag, zahlung, tarif, vermietung, markt, abholung)

Amtsgericht Düsseldorf, 39 C 8727/10
Datum:
04.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
39. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 C 8727/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 04.11.2010
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 983,44 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
09.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung jedoch abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 6. Juni 2009 um die Erstattung der
restlichen Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Alfa Romeo XXX, Fahrzeugklasse 7 nach der
Schwackeliste. Das Fahrzeug wurde von dem Versicherungsnehmer der Beklagten
erheblich beschädigt. Deshalb ließ die Klägerin ihr Fahrzeug in der Zeit vom 08.06. bis
zum 22.06.2009 in einer Kfz-Werkstatt reparieren.
3
Ab dem 08.06.2009 mietete sie für 16 Tage ersatzweise einen Pkw derselben
Fahrzeugklasse an. Der Wagen wurde ihr an der Reparaturwerkstatt zur Verfügung
4
gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Außerdem vereinbarte die
Klägerin mit der Autovermietung eine Haftungsbefreiung für den Mietwagen.
Der Klägerin entstanden Kosten von insgesamt 2.443,71 EUR.
5
Mit Schreiben vom 24.06.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die
Beklagte auf, die Kosten bis zum 08.07.2009 vollständig auszugleichen. Daraufhin
zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 934,15 EUR. Vor der
Klageerhebung reduzierte die Klägerin den insgesamt für Mietwagenkosten
beanspruchten Betrag auf 1906,34 EUR, da sie klageweise lediglich
Mietwagenkostenersatz für die Anmietung für einen Zeitraum von 15 Tagen verlangen
wollte.
6
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von
972,19 EUR.
7
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der – für die Bestimmung der Schadenshöhe zunächst
zu ermittelnde – ortsübliche Normaltarif auf Grundlage des gewichteten Mittels des
Schwacke Mietpreisspiegels 2006 zu bestimmen sei; danach stünde ihr für die
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 7 ein Ersatzanspruch in Höhe
von netto 1142,24 EUR zu; ein Abzug für ihre Eigenersparnis sei in Höhe von 10 %
(114,22 EUR) angemessen; ihr sei somit inklusive 19% USt. ein Schaden von 1223,34
EUR zu ersetzen. Außerdem seien vom Beklagten die Kosten für die Zustellung und
Abholung in Höhe von 50,00 EUR und die auf die Haftungsbefreiung entfallenden
Kosten von 368,00 EUR zu tragen. Die Klägerin meint, darüber hinaus sei ein
unfallbedingter Pauschalaufschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Mittels der
Schwackeliste (20 % von 1325 EUR), dass heißt eine Zahlung von 265 EUR
angemessen.
8
Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, es habe wesentlich günstigere Angebote
gegeben, behauptet die Klägerin, diese seien gerade nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern
erst im Oktober 2009 eingeholt worden und haben zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen.
9
Die Klägerin beantragt,
10
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 972,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen,
11
12
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.
13
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie behauptet, eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein gleichwertiges Fahrzeug
bei Sixt und Europcar zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte angemietet werden
können. Die Beklagte vertritt deshalb die Auffassung, dass die Schwackeliste keine
geeignete Schätzungsgrundlage darstelle, sondern viel eher anhand von Preisen
abgerechnet werden sollte, die am Markt für selbst zahlende Kunden üblich seien; dies
werde auch durch die Erhebungen des Fraunhofer Instituts bestätigt.
17
Der Beklagte meint außerdem, es mache keinen Unterschied, ob ein Wagen über das
Internet oder telefonisch bzw. direkt gemietet werde. Hinsichtlich des 20 % -
Aufschlages vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin müsse konkrete
unfallspezifische Zusatzleistungen in Anspruch genommen haben, welche sie
darzulegen habe.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt
Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
21
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer
Mietwagenkosten in Höhe von 926,20 EUR.
22
Zwischen den Parteien ist eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach
unstreitig.
23
Der aufgrund der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs entstandene Schaden ist in
voller Höhe (1.359,34 EUR + 265,00 EUR = 1.624,27 EUR) ersatzfähig. Der
Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer grundsätzlich nach
§ 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Kosten ersetzt verlangen,
die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 51, 52). Der Geschädigte
ist hierbei aufgrund des aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden
Wirtschaftlichkeitspostulats gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren
möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen
grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs wählen darf.
24
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif
anmietet, welcher gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besonderen Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung
25
nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2006, 360, 361).
Inwieweit das der Fall ist, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist es
nicht erforderlich, die Kalkulation des Mietwagenunternehmens nachzuvollziehen (BGH
NJW 2006,1506, 1507). Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob
spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen
Aufschlag auf den Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind.
26
Hier war der Unfallersatztarif zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlich. Der von der
Klägerin in Anspruch genommene Tarif wies spezifische Leistungen für die Vermietung
an Unfallgeschädigte auf, die einen Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif
betriebswirtschaftlich rechtfertigten. Die Vermietung erfolgte nämlich ohne eine
Kautionszahlung oder andere Sicherheitsleistung. Es erfolgte auch keine Insolvenz-
oder Risikoprüfung der Mieterin, so dass das Risiko eines Ausfalls mit der
Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen
allein beim Mietwagenunternehmen lag. Darüber hinaus beinhaltete der Mietvertrag
auch keine Kilometerbeschränkung.
27
Ein Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht im Sinne
des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Ein solcher ist nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB dann anzunehmen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer
Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, sodass ihm eine
kostengünstigere Anmietung zugemutet werde konnte. Dies hat nach allgemeinen
Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH 2008, 2910, 2912).
Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte trägt zwar vor, eine Internetrecherche habe
ergeben, dass die Mitbewerber Sixt und Europcar einen wesentlich günstigeren Tarif
angeboten hätten. Dieser Vortrag reicht allerdings nicht aus, um der Klägerin gegenüber
nachzuweisen, ihr sei ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich gewesen.
Die Vergleichsangebote beziehen sich nämlich auf einen mehrere Monate späteren
Anmietzeitraum (Mitte Oktober 2009) und damit nicht auf die konkrete Zeitspanne vom
08.06. bis zum 22.06.2009. Sonstige Anhaltspunkte, dass der Klägerin ein günstigerer
Tarif ohne weiteres zugänglich war, sind nicht vorgetragen worden.
28
Zur Bestimmung der Schadenshöhe ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in
Höhe von 20 % (hier: 265 EUR) gerechtfertigt. Ein solcher Aufschlag unabhängig davon,
in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des
Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint als praktikabel und
notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl.
OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). Unter Berücksichtigung der bisherigen
Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte sowie der von der Klägerin mitgeteilten
Mehrkosten ist dieser pauschale Aufschlag auf den Normaltarif hier auf 20 % zu
bemessen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und
Literatur bislang befürworteten Aufschläge. Damit werden die Besonderheiten der
Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen"
Autovermietung angemessen berücksichtigt. Dem im Unfallersatzgeschäft tätigen
Autovermieter entstehen nämlich zusätzliche Kosten durch Vorhaltung sämtlicher
Fahrzeugkategorien, auch solcher, die seltener nachgefragt werden. Außerdem
finanziert er den Mietzins in der Regel bis zur Zahlung durch den Kunden oder die
29
Versicherung des Schädigers vor. Auch das Beschädigungsrisiko, sowie das Risiko
eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am
Unfallgeschehen durch den Kunden werden vom Vermieter getragen.
Der dem 20 % Aufschlag zugrundeliegende Normaltarif wird nach dem gewichteten
Mittel des "Schwacke Mietpreisspiegels 2006" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für
die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 7 und eine Mietzeit von 15 Tagen im
Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Die angegebenen Beträge werden dabei auf
den ab dem 01.01.2007 geltenden Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % angeglichen
(hier: 1.359,27 EUR).
30
An der Verlässlichkeit dieser Schätzungsgrundlage, die regelmäßig aktualisiert wird und
sich an den aktuellen Marktverhältnissen orientiert, bestehen keine Bedenken. Zwar ist
die Schwackeliste – wie es der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 01.10.2009
erläutert – Manipulationen am Markt ausgesetzt. Dies gilt aber für jede Form einer
rückwirkenden Ermittlung des zum tatsächlichen Anmietzeitraum geltenden Tarifs.
Würde man ein Sachverständigengutachten einholen, wäre auch der Sachverständige
darauf angewiesen, dass die Mietwagenanbieter später, dass heißt zum Zeitpunkt der
Gutachtenserstattung, zutreffende Auskünfte darüber erteilen, wie hoch die
Mietwagenkosten zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wohl gewesen
wären.
31
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagtenvertreter genannten
Erhebung des Fraunhofer Instituts. Allein der Umstand, dass die vorgelegte Tabelle bei
der Ermittlung der Preise für eine reine Internetbuchung eine Differenzierung lediglich
nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahlen vornimmt – bei telefonischer oder
direkter Buchung sogar allein nach der ersten Ziffer – zeigt, dass diese Erhebung nicht
ausreichend detailliert ist, um hierauf eine sachgerechte Schätzung nach § 287 ZPO zu
stützen.
32
Dem Beklagtenvertreter ist es nicht gelungen durch seinen Tatsachenvortrag konkrete
Mängel dieser Schätzgrundlage aufzuzeigen, die sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken. Die von ihm eingeholten Angebote sind nicht geeignet, die Schwackeliste
als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.
33
Soweit er darlegt, er habe über das Internet erheblich günstigere Konkurrenzangebote
eingeholt, ist sein Einwand nicht erheblich, da diese Angebote erst mehrere Monate
nach dem konkreten Anmietzeitraum, im Oktober 2009 eingeholt wurden, sie also nicht
mit dem Anmietzeitraum übereinstimmen.
34
Die Kosten sind für eine 15-tägige Anmietung zu ersetzen, da sich der
Mietwagenkostenersatzanspruch auf die für die Reparatur notwendige Zeit beschränkt.
Die Reparatur erfolgte hier vom 06.06. bis zum 22.06.2009, somit in einem Zeitraum von
15 Tagen.
35
Ihre Kosten werden nach der Fahrzeuggruppe 7 der Schwackeliste geschätzt, da sie
gemäß § 249 BGB grundsätzlich ein Fahrzeug des gleichen Typs anmieten kann (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 33) und ihr Alfa Romeo XX dieser
Fahrzeuggruppe zu zuordnen ist.
36
Es ist allerdings ein Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 % des brutto Mietpreises
37
(hier: 135,92 EUR) in Abzug zu bringen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 217). Der
Geschädigte muss sich nämlich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte
Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs derselben
Fahrzeuggruppe ist dieser nach den technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen in
Höhe von 10 % der brutto Mietwagenkosten angemessen.
Der Klägerin sind darüber hinaus die Kosten für die Haftungsfreistellung während des
06.06. bis zum 22.06.2009 (hier: 345,00 EUR), jedoch nicht für den 23.06.2009 in Höhe
von 23,00 EUR zu ersetzen. Nach § 249 BGB hat der Schädiger die Prämie für eine
Haftungsfreistellung zu ersetzen, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine
entsprechende Versicherung bestand oder wenn mit der Mietwagennutzung ein
Sonderrisiko verbunden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010 , § 249 Rn. 38). Ein
solches nimmt die Klägerin bei der Anmietung eines Mietwagens gerade auf sich. Es
wird nämlich typischerweise dadurch begründet, dass Schäden an Mietwagen – welche
im allgemeinen relativ neu und gepflegt sind und häufig gegenüber dem beschädigten
Fahrzeug einen höheren Zeitwert besitzen – von den Autovermietungen sofort und in
einer Fachwerkstatt repariert werden, was der Geschädigte mit seiner eigenen Sache
nicht immer tun wird. Mit der Haftungsfreistellung wird hier ein dem Schädiger
zuzurechnendes Sonderrisiko beseitigt.
38
Die Kosten für Zustellung und Abholung (hier: 50,00 EUR) sind der Klägerin ebenfalls
zu ersetzen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Unfall adäquat kausal
dazu geführt hat, dass die Klägerin sich einen Ersatzfahrzeug mieten musste, welches
ihr an der Reparaturwerkstatt zur Verfügung gestellt wurde und von dort auch wieder
abgeholt wurde.
39
Da die Beklagte unstreitig bereits einen Teilbetrag in Höhe von 934,15 EUR an die
Klägerin gezahlt hat, ist in dieser Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten.
40
Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist sind der Klägerin folgende
Kosten zu erstatten:
41
Grundmietpreis
42
2 x 1 Woche
610,00 EUR
1.220,00 EUR
1 x 1 Tag
105,00 EUR
43
Brutto (16 % USt)
1.325,00 EUR
Netto
1.142,24 EUR
Brutto (19 % USt)
1.359,27 EUR
20 % Aufschlag
265,00 EUR
10 % Eigenersparnisabzug
- 135,92 EUR
44
Haftungsfreistellung
2 x 1 Woche
à 161,00 EUR
322,00 EUR
1 x 1 Tag
à 23,00 EUR
23,00 EUR
45
Zustellung/ Abholung
50,00 EUR
Insgesamt
1.860,35 EUR
Bereits gezahlter Betrag
- 934,15 EUR
46
Verbleibende Restforderung
926,20 EUR
47
Soweit die klageweise geltend gemachte Forderung den hier errechneten Betrag
übersteigt, war die Klage abzuweisen.
48
Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB einen
Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 09.07.2009. Durch die unerlaubte Handlung des
Versicherungsnehmers der Beklagten wird ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.
Die daraus resultierende Verpflichtung zum Schadensersatz hat die Beklagte dadurch
verletzt, dass sie trotz der Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
den ausstehenden Betrag nicht bis zum 08.07.2009 gezahlt hat. Damit befand sich die
Beklagte aufgrund des in § 187 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgedanken, dass Fristen
grundsätzlich nur nachvollen Tagen berechnet werden ab dem 09.07.2009 in Verzug.
Diese Pflichtverletzung hatte die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch zu vertreten.
Der Klägerin ist dadurch ein Zinsschaden in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 entstanden.
49
Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf die Erstattung der teilweise
nicht anrechenbaren vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Als Schadensposten
sind Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB zu ersetzen, wenn die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft
hier zu. Der Unfall war ursächlich für die aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, es ist
einem Geschädigten eines Verkehrsunfalles regelmäßig nicht zuzumuten, die
Rechtsverfolgung ohne rechtlichen Beistand durchzuführen.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach können einer Partei
die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen
Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige Kosten
51
veranlasst hat. Hinsichtlich der Zuvielforderung liegt die Grenze bei 5 - 10 % des
Streitwertes (Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 92 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Es gab durch die Mehrforderung weder kostenverursachende Maßnahmen
wie einen Beweisaufnahme noch wurde aufgrund der Zuvielforderung eine
Gebührenstufe überschritten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
52
Der Streitwert wird auf 972,19 EUR festgesetzt.
53