Urteil des AG Düsseldorf vom 26.11.2010

AG Düsseldorf (höhe, zpo, liste, schätzung, mittelwert, betrag, wert, wochenende, zahlung, verzug)

Amtsgericht Düsseldorf, 40 C 5424/10
Datum:
26.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
40. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
40 C 5424/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2010
durch den Richter am Landgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,58 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 29.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44% und die
Beklagte zu 56%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
verzichtet.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im
Übrigen unbegründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 344,00 €
aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zu.
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Unstreitig ist es am 04.12.2009 zu einem Verkehrsunfall in X gekommen, den der
Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht und verschuldet hat. Dies ist
zwischen den Parteien unstreitig.
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Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus
dem Verkehrsunfallgeschehen an die Klägerin abgetreten hat.
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Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten von der
Beklagten die erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die Parteien sind
unterschiedlicher Ansicht dahingehend, auf welcher Grundlage die erforderlichen
Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Die Klägerin stützt sich auf die sogenannte
"Schwacke-Liste" während die Beklagte von den Werten aus der Liste "Fraunhofer"
ausgeht. Die Parteivertreter haben in den vorbereitenden Schriftsätzen sehr
umfangreich vorgetragen, welche Gesichtspunkte jeweils für die eine und gegen die
andere Ermittlungsmethode sprechen. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl
gerichtlicher Entscheidungen, welche jeweils die eine oder andere Ermittlungsmethode
als Schätzgrundlage befürworten.
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Zwar darf sich ein Gericht im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO auf die eine
oder andere Ermittlungsmethode stützen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das
Gericht auf eine der beiden Ermittlungsmethoden festlegen muss. Das Gericht hält es
vielmehr für angemessen, den Mittelwert von beiden Methoden seiner Schätzung zu
Grunde zu legen. Als solchen Mittelwert hat das Gericht den tenorierten Betrag ermittelt.
Hierbei ging das Gericht von einem Wert nach der Schwacke-Liste in Höhe von
1.374,53 € und einem Wert nach der Fraunhofer-Liste in Höhe von 773,69 € aus.
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Von dem Mittelwert in Höhe von 1.074,11 € war der unstreitig bereits gezahlte Betrag in
Höhe von 686,53 € abzuziehen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 387,58 € verbleibt.
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Bei der Ermittlung des Wertes nach der Schwacke-Liste als Grundlage der
vorgenommenen Schätzung ist vorliegend nicht der Normalpreis der Schwacke-Liste
einzusetzen, sondern es ist ein Aufschlag von 20 % hinzuzuziehen. Auch dieser
Aufschlag ist für sich genommen nach § 287 ZPO zu schätzen, das Gericht hält insoweit
20 % für angemessen. Die Klägerin muss sich jedoch die unstreitige fünfprozentige
Eigenersparnis anrechnen lassen. In Ansatz zu bringen waren weiterhin die
Zusatzleistungen für Zustellung und Abholung, Navigationssystem, Pedalmiete,
Telefonvorrichtung, Zweitfahrer und Winterreifen. Auf diese Weise ergibt sich ein
Gesamtbetrag in Höhe von 1.374,53 €.
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Dass es sich bei dem Mietwagen um einen Fahrschulwagen handelt, hat das Gericht
bedacht. Dies führt jedoch nach der Schätzung des Gerichts nicht zu einem in der Höhe
abweichenden Wert.
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Nach der Fraunhofer-Liste ergibt sich ein Betrag in Höhe von 773,69 € unter
Berücksichtigung der im Rahmen der Berechnung der Beklagten zu Unrecht
vernachlässigten Beträge für Zweitfahrer und Winterreifen, welche von der Klägerin
ebenfalls erstattet verlangt werden können und von dem Gericht auf 60,50 € und 50,42 €
geschätzt werden.
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Das Gericht hält im vorliegenden Fall eine Mietdauer von sechs Tagen für angemessen
und erforderlich. Zwar ereignete sich der Unfall am 04.12.2009, also einem Freitag, so
dass, da es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, einen
Fahrschulwagen handelte, eine notwendige Nutzung des Mietfahrzeuges am
Wochenende vom 05./06.12.2009 von der Klägerin darzulegen und zu beweisen war.
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Das Gericht ist jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der gemäß § 286
ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen
gebietet ohne sie jedoch völlig auszuschließen, davon überzeugt, dass das
Mietfahrzeug wie von der Klägerin vorgetragen genutzt wurde.
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Hierbei stützt sich das Gericht auf die Aussage des Zeugen S. Der Zeuge S bekundete
im Rahmen seiner Vernehmung, in seiner Fahrschule sei sowohl der Freitag als auch
der Samstag ein ganz normaler Arbeitstag. Er sei sich sicher, auch an diesem
Wochenende Fahrstunden mit dem Mietfahrzeug gegeben zu haben. Das könne er
anhand von Tagesnachweisen auch noch nachvollziehen.
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Den Bekundungen des Zeugen S schenkt das Gericht glauben. Sie waren in sich
widerspruchsfrei, erfolgten spontan und ließen eine Belastungstendenz nicht erkennen.
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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz
2 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch steht er Klägerin nicht zu. Die
Beklagte ist nicht infolge der Nichtleistung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der
Rechnung der Klägerin in Verzug geraten gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Es handelte
sich nicht um eine Entgeltforderung in diesem Sinne. Denn die seitens der Beklagten
geschuldete Zahlung stellte sich nicht als eine Gegenleistung für eine von der Klägerin
beziehungsweise dem ehemaligen Forderungsinhaber zu erbringenden Leistung dar.
Deshalb können vorliegend nur Zinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an
verlangt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung hat ihre
Rechtsgrundlage in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
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Streitwert: 688,00 Euro
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