Urteil des AG Düsseldorf vom 26.05.2010

AG Düsseldorf (grundsatz der erforderlichkeit, kläger, höhe, zpo, firma, verbindung, liste, zeitpunkt, zahlung, erstattung)

Amtsgericht Düsseldorf, 53 C 2785/10
Datum:
26.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
53. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
53 C 2785/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Abfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil
gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 04.08.2009 X
keinen weiteren Schadensersatzanspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von
417,35 € nach §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 249
BGB.
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Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges
grundsätzlich für die unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers. Hierzu gehören
auch die erforderlichen und notwendigen Mietwagenkosten. Der Kläger hat zutreffend
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darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der
Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand
den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein vernünftiger
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten durfte. Dies sind auch unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz
der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes die
Kosten, die dem örtlich relevanten Markt entsprechen. Im Grundsatz kann der
sogenannte Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines Mietpreisspiegels
im Postleitzahlengebiet des Anmietungsortes geschätzt werden.
Die Beklagte hat bereits vorprozessual auf die entstandenen Mietwagenkosten 950,00 €
gezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, unter Zugrundelegung der Schwackeliste als
Schätzungsgrundlage unter Hinzurechnung eines 20-prozentigen Aufschlages wegen
der Unfallsituation Mietwagenkosten in Höhe von 1.367,35 € gerechtfertigt wären, so
dass nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von 950,00 € ein
restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 417,35 € verbliebe.
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Nach dem Sach- und Streitstand ist die Schwacke-Liste für Mietwagenkosten im
vorliegenden Fall keine geeignete Schätzgrundlage. Die Beklagte hat hinreichend
substantiiert dargetan, dass im hiesigen Postleitzahlenbezirk die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges von der Firma S 540,89 €, bei der Firma E 425,96 € und bei der Firma
A 402,49 € möglich gewesen wäre, so dass aufgrund der vorprozessualen Zahlung in
Höhe von 950,00 € der erforderliche Geldbetrag zur Erstattung der angemessen
Mietwagenkosten jedenfalls ausgeglichen worden ist. Auch wenn es sich bei der
Auflistung der Beklagten um aktuelle Preislisten des Jahres 2010 gehandelt hat, ist von
der klägerischen Seite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses im August 2009 die vorgenannten großen
Mietwagenunternehmen wesentlich höhere bzw. mehr als doppelt so hohe
Mietwagenkosten verlangt haben. Mit Rücksicht auf den Zeitraum zwischen dem
Unfallereignis am 03.08.2009 und der Anmietung am 13.08.2009, also bei einem
Zeitraum von 10 Tagen, lagen keinerlei unfallbedingte Besonderheiten vor, über welche
eventuell bei der Anmietung am Tag des Unfallereignisses hätte nachgedacht werden
können. Der Kläger hatte also ausreichend Zeit, Mietwagenkosten zu recherchieren und
einen preisgünstigen Anbieter auszuwählen. Die Beklagte hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.01.2007,
Aktenzeichen VI ZR 99/06, ausdrücklich festgehalten hat, dass sich der Geschädigte vor
der Anmietung nach günstigen Mietpreisen im Normaltarif erkundigen muss. Er muss
sich insbesondere auch nach dem günstigen Normaltarif erkundigen. Die
Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlages von 20 % sind daher keinesfalls
gegeben. Die Beklagte hat im Übrigen erhebliche Einwendungen gegen die von dem
Kläger zugrunde gelegte Schwackeliste Automietpreisspiegel vorgetragen. Als
geeignete Schätzgrundlage kommt daher allenfalls der Mietpreisspiegel nach der
Erhebung des Fraunhoferinstituts für das Jahr 2009 für den hier zu berücksichtigenden
Postleitzahlenbereich 47 in Betracht. Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines
Mietzeitraums von 12 Tagen ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 532,53 €. Die
Zugrundelegung des Marktpreisspiegels des Fraunhoferinstituts Arbeitswirtschaft und
Organisation IAO durch eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen bestätigt, z.B.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Aktenzeichen 14
U 175/08; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.011.2008, Aktenzeichen 1 U
555/07; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08; OLG
München, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08; OLG Bamberg,
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Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen 5 U 238/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom
10.08.2009, Aktenzeichen 7 U 94/09 und Oberlandesgericht Zweibrücken,
Hinweisbeschluss vom 25.02.2009, Aktenzeichen 1 U 145/08 sowie durch die
Entscheidungen zahlreicher Instanzgerichte, u.a. auch das Amtsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 26.01.2009, Aktenzeichen 20 C 10.429/08.
Mithin war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 417,35 € festgesetzt.
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