Urteil des AG Düsseldorf vom 06.01.2006

AG Düsseldorf: grobe fahrlässigkeit, fahrzeug, unfall, anzeige, sorgfalt, versicherungsnehmer, versicherer, fahren, maschine, vollkasko

Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 10674/05
Datum:
06.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 10674/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten aufgrund abgeschlossenen
Vollkaskoversicherungsvertrages Versicherungsschutz für einen Schadensfall vom
04.04.05, den die Beklagte verweigerte mit der Begründung, der Kläger habe den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Mit der Untersuchung des Vorgangs
beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen, der am 02.05.05 im Beisein des
Klägers die angebliche Unfallstelle aufsuchte und die defekte Ölwanne sowie
Motorteile in der Reparaturwerkstatt untersuchte. Die untersuchte Ölwanne wies ein
Loch von einer Breite von ca. 4 cm aus.
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Der Kläger behauptet, infolge eines Ausweichmanövers mit seinem Fahrzeug ins
Feld sei ein Loch an der Ölwanne entstanden. Dadurch sei es zum Verlust von
Motorenöl gekommen. Nach dem Unfall habe er das Fahrzeug besichtigt, einen
Schaden jedoch nicht festgestellt, woraufhin er die ca. 800 m kurze Strecke bis nach
Hause gefahren sei. Beim Abstellen seines Fahrzeugs sei der Motor noch gelaufen.
Erst hiernach sei austretendes Öl festgestellt worden und das Fahrzeug zur Werkstatt
verbracht worden. Während der kurzen Fahrt nach Hause habe die Ölwarnleuchte
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verbracht worden. Während der kurzen Fahrt nach Hause habe die Ölwarnleuchte
nicht aufgeleuchtet.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 4.139,66 nebst 5 Prozent-
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punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.05 zu zah-
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len.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe einen Sachverhalt für einen versicherten
Schadensfall konstruiert. Wenn die Ölwanne tatsächlich durch einen Unfall
beschädigt worden wäre, wäre dem Kläger das harte Aufsetzten des Fahrzeugs mit
der Ölwanne auf einen harten Gegenstand nicht entgangen. Aufgrund der starken
Beschädigung der Ölwanne hätte das Motoröl binnen kürzester Zeit auslaufen
müssen. Zwangsläufig hätte die Warnleuchte kurz nach dem Losfahren aufleuchten
müssen. Diese Anzeige hätte der Kläger wahrnehmen müssen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten nicht aus abgeschlossenem Vollkasko-
Versicherungsvertrag die Deckung des am 04.04.05 an dem versicherten PKW
eingetretenen Motorschadens in Höhe von Euro 4.139,66 verlangen.
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Zu Recht stützt sich die Beklagte zur Ablehnung ihrer Eintrittspflicht auf § 61 VVG
i.V.m. § 2 b (5) AKB. Danach ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat. Wie es im Einzelnen zu dem Unfall kam, der zu dem 4 cm breiten
Loch in der Ölwanne geführt hat, kann letztlich offen bleiben.
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Jedenfalls war es vom Kläger grob fahrlässig, mit einem derart geschädigten
Fahrzeug noch 800 m zu fahren. Auch jedem kraftfahrzeugtechnischen Laien ist
bekannt, dass es bei einem Motor infolge der hohen Drehgeschwindigkeit sehr
schnell zu einem Kolbenfresser kommt, wenn die Maschine ohne Öl betrieben wird.
Deshalb gibt es in jedem PKW eine Alarmanzeige, die auf fehlendes Motoröl
hinweist. der Fahrer hat dann sofort das Fahrzeug anzuhalten und den Motor
abzustellen, um einen Motorschaden zu vermeiden. Das hat der Kläger offensichtlich
nicht getan. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Kontrollleuchte habe nicht
aufgeleuchtet, hält das Gericht den Klagevortrag nicht für ausreichend schlüssig. Für
einen Defekt dieser Anzeige gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Ist der Kläger aber weiter
gefahren, obwohl ihn die Ölstandskontrollanzeige auf den Ölverlust aufmerksam
gemacht hat, hat er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jeder vernünftige
Autofahrer zu beachten pflegt.
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Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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