Urteil des AG Düsseldorf vom 07.01.2009

AG Düsseldorf: daten, allgemein zugängliche quelle, auflage, adresse, internetseite, benachrichtigung, herkunft, gefährdung, auskunftspflicht, belastung

Amtsgericht Düsseldorf, 32 C 12779/08
Datum:
07.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 12779/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht er¬kannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der bei ihr zu ihm
gespeicherten Daten – „Dxxx Xxxx“, „Xallee xx“, „XXXXX Xxxxx“,
xxx@rechtsanwalt-xxxx.de, „xxxx-xxxxxxx“, „xxxx-xxxxxxx“ – Auskunft zu
erteilen, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger oder
Kategorien von Empfängern diese weitergegeben wurden und zu
welchem Zweck die Speicherung erfolgte.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € abwenden, wenn nicht
der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Beklagte speicherte die aus dem Antrag des Klägers ersichtlichen Daten. Auf
Nachfrage des Klägers, woher die in dem Tenor ersichtlichen Daten stammen, erklärte
die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2008, der Kläger habe online seine E-Mail
Adresse angegeben und sein Einverständnis mit der Zusendung von Partnerangeboten
erteilt. Mit Schreiben vom 18.08.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten insbesondere deren Herkunft und
eventuelle Weitergabe zu erteilen. Die Beklagte ließ daraufhin über ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.08.2008 erklärten, dass die fraglichen
Daten gespeichert seien. Eine weitere Auskunft erteilte die Beklagte trotz
entsprechender Anfragen des Klägers nicht.
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Der Kläger behauptet, von der Beklagten unerbetene Faxwerbung erhalten zu haben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezüglich der bei ihr zu ihm gespeicherten
Daten des Klägers – "Dxxxxx Xxxxxx", "xxxxxallee xx", XXXXX Xxxxxxxx",
xxx@rechtsanwalt-xxxxxx.de, "XXXX-XXXXXXX", "XXXX-XXXXXXX" die am
26.08.2008 mit Anwaltsschriftsatz erteilte Auskunft dahingehend zu ergänzen,
woher diese Daten stammen, an welche Empfänger oder Kategorien von
Empfängern diese weitergegeben wurden und zu welchem Zweck die Speicherung
erfolgte.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die in Abrede stehende Adresse aus einer allgemein
zugänglichen Quelle entnommen zu haben. Die Anschrift xxxt@rechtsanwalt-xxxxxx de
sei über die Internetseite Google ermittelt worden. Die Daten habe ein Dritter für sie
ermittelt. Eine Benachrichtigung sei nach § 33 Abs. 2 Nr. 7 BDSG auf Grund der
Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig. Außerdem gefährde eine Auskunft
den Geschäftszweck der Beklagten erheblich. Im Falle der Weitergabe der
Informationen könnten Konkurrenzunternehmen durch Vorschieben von Privatpersonen
die Quellen der Beklagten aufdecken. Auch sei der Kläger Kunde eines
Konkurrenzunternehmens eines Kundens der Beklagten und würde daher mittelbar am
Erfolg des Unternehmens, dessen Kunde er ist, profitieren.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Antragsteller steht ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 BDSG auf Erteilung der
beantragten Auskunft zu. Unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich wie von diesem
Behauptet eine Faxwerbung übersandt wurde, ist unstreitig, dass dessen Daten von der
Beklagten gespeichert werden. Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht daher ein Anspruch auf
Mitteilung der Herkunft der Daten, der Empfänger oder der Kategorien von Empfängern,
an die die Daten weitergegeben wurden, sowie des Zweckes der Speicherung.
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Die Pflicht zur Auskunftserteilung ist nicht nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 8
BDSG ausgeschlossen.
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Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Daten für eigene Zwecke
gespeichert wurden, so dass ein Ausschluss der Auskunftspflicht nach §§ 34 Abs. 4, 33
Abs. 2 Nr. 7 BDSG bereits aus diesem Grund nicht eingreift. Die Beklagte kann sich
auch deswegen nicht auf die Ausnahme nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 7 a BDSG
berufen, weil sie nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, sämtliche Daten aus
allgemein zugänglichen Quellen erhalten zu haben. So widerspricht der Vortrag der
Beklagten, die fraglichen Informationen seien über die Internetseite Google ermittelt
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worden ihrer mit Schreiben vom 24.07.2008 mitgeteilten Angabe, dass der Kläger seine
E-Mail Adresse online mitgeteilt habe und eine Einverständniserklärung zur Zusendung
von Partnerangeboten erteilt habe. Sollte letzteres der Fall sein, hätte die Klägerin die
Daten des Klägers nicht einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen. Im Übrigen
trägt die Beklagte vor, dass die Daten ihr von einem Dritten übersandt wurden, erklärt
jedoch nicht, dass dieser sich die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft
hat. Die Beklagte legt zwar dar, dass die Daten aus dieser Quelle hätten entnommen
werden können, erläutert jedoch nicht in substantiierter Form, dass dieser Dritte die
Daten tatsächlich über eine allgemein zugängliche Quelle erhalten hat. Dies ist jedoch
Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 33 Abs. 2 Nr. 7 a BDSG (Gola-
Schomerus, BDSG, 8. Auflage, § 33 Rn. 34a).
Der Auskunftsanspruch kann im Übrigen nicht deswegen verweigert werden, weil eine
Mitteilung der Speicherung unverhältnismäßig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 7 a, Nr. 8
BDSG wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Benachrichtigung
zwar bei einer Vielzahl von Fällen unverhältnismäßig wäre, dass der
Auskunftsanspruch in einem Einzelfall jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen
Belastung der Beklagten führen würde, so dass selbst in dem Fall, dass die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 7 a, Nr. 8 BDSG vorliegen, ein Auskunftsanspruch
nicht ausgeschlossen wäre (Gola-Schomerus, BDSG, 8. Auflage, § 34 Rn. 18).
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Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 7 b BDSG
ausgeschlossen. Aus dem Beklagtenvortrag, dass gegebenenfalls
Konkurrenzunternehmen sich auf demselben Wege wie die Beklagte Informationen
verschaffen, wenn die Beklagte diesen offenbaren würde, ergibt sich keine erhebliche
Gefährdung der Geschäftszwecke der Beklagten. Eine erhebliche Gefährdung im Sinne
des § 33 Abs. 2 Nr. 7 b) BDSG liegt dann vor, wenn die Mitteilung der angeforderten
Informationen dazu führt, dass Geschäfte dieser Art unmöglich werden (Gola-
Schomerus, BDSG, 8. Auflage, § 33 Rn. 39). Dies hat die Beklagte nicht vorgetragen,
sondern lediglich dargelegt, dass bei Preisgabe der fraglichen Informationen
Konkurrenzunternehmen möglicherweise Kenntnis von den Quellen der Beklagten
erhalten und diese ebenfalls nutzen. Sie erklärt selbst, dass hierdurch ihre geschäftliche
Betätigung nur "gravierend behindert" würde. Dass diese jedoch unmöglich gemacht
würde, wurde nicht vorgetragen.
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Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 750,00 €
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