Urteil des AG Düsseldorf vom 22.01.2003

AG Düsseldorf: begriff, rückzahlung, vollstreckung, akte, verzug, anzeige, konkurs, zentralbank, vergütung, sicherheitsleistung

Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 11031/02
Datum:
22.01.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 11031/02
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.202
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anfechtungsanspruch im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens geltend.
2
Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.8.2001, Aktenzeichen XXX wurde über
den Nachlass des am 13.10.2000 in X verstorbenen XX das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Am 2.11.2001 zeigte der Kläger die Masseunzulänglichkeit an.
4
Der Beklagte war zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom
20.10.2000 zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Beklagte stellte in dieser
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Eigenschaft am 23.5.2001 den Insolvenzantrag und entnahm unstreitig am 23.5.2002
von dem von ihm als Nachlasspfleger eingerichteten Anderkonto seine Vergütung in
Höhe von 6.990,-- DM sowie hinzukommende Kosten in Höhe von 83,87 DM,
insgesamt also 7.073,87 = 3.616,81 €.
Diesen Betrag verlangt der Kläger vom Beklagten zurück.
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Der Kläger meint, es habe sich bei der Entnahme um eine nach §§ 129, 130 InsO
anfechtbare Maßnahme gehandelt. Nach § 143 InsO sei der Beklagte daher zur
Rückzahlung des Betrages verpflichtet.
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Der Kläger meint, die Vorschrift des § 130 InsO sei auch auf die Benachteiligung
vorrangiger Massegläubiger anzuwenden.
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Der Begriff "Insolvenzgläubiger" im Sinne der §§ 129, 130 InsO sei insoweit weit zu
fassen.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte befinde sich seit dem 20.2.2002
aufgrund einer Selbstmahnung mit Schreiben vom 18.2.2002 (Blatt 7 und 8 der Akte)
in Verzug.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.611,70 € nebst 5 % Zinsen
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über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 20.2.2000 zu
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zahlen.
14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Er ist der Auffassung, eine Benachteiligung eines Insolvenzgläubigers im Sinne des
§ 130 InsO liege nicht vor.
17
Eine Einbeziehung der Massegläubiger unter den Begriff "Insolvenzgläubiger" im
Sinne der §§ 129, 130 InsO sei nicht gerechtfertigt.
18
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Klage ist nicht begründet.
21
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von
3.616,81 €.
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Bei der Entnahme des Betrages handelte es sich nach Wertung des Gerichts
jedenfalls in diesem Fall nicht um eine nach §§ 129, 130 InsO anfechtbare
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Rechtshandlung, die einen Insolvenzgläubiger benachteiligte.
Bei dem Anspruch des Beklagten handelte es sich zwar nach § 324 Abs. 1 Ziffer 2
InsO um eine Massenverbindlichkeit, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
am 2.11.2001 nur in der Rangfolge des § 209 InsO hätte befriedigt werden dürfen.
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Es kommt hier aufgrund dessen aber nur eine Benachteiligung vorrangiger
Massegläubiger, nicht aber auch eine Benachteiligung von Insolvenzgläubigern im
Sinne der Insolvenzordnung in Betracht.
25
Die Insolvenzordnung definiert den Begriff "Insolvenzgläubiger" in § 38, den Begriff
"Massegläubiger" in § 53.
26
Die Stellung von Insolvenzgläubigern und Massegläubigern ist auch völlig
unterschiedlich.
27
Die Massegläubiger werden vorab außerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt. Ein
"Konkurs" zwischen ihnen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Schmid,
Insolvenzordnung, § 53, Rand-Nr. 2).
28
Wenn die Insolvenzordnung die Begriffe "Insolvenzgläubiger" und "Massegläubiger"
selbst klar trennt und auch die Position von Insolvenzgläubigern und
Massegläubigern unterschiedlich ist, kann eine Vorschrift, die sich vom Wortlaut des
Gesetzes her auf "Insolvenzgläubiger" bezieht, nicht im Rahmen einer erweiterten
Auslegung auf einen "Massegläubiger" ausgedehnt werden.
29
Das Gericht kann hier auch keine rechtliche Grundlage für eine analoge Anwendung
der §§ 129, 130 InsO auf eine Benachteiligung vorrangiger Massegläubiger
erkennen. Es spricht nichts für eine Lücke im Gesetz, die eine analoge Anwendung
der für die Insolvenzgläubiger geltenden Anfechtungsvorschriften rechtfertigen
könnte.
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Die Klage ist nach allem abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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