Urteil des AG Düsseldorf vom 30.06.2010

AG Düsseldorf (durchführung, höhe, klageerhebung, 1995, verwalter, gesetz, antrag, anwaltskosten, zweck, verband)

Amtsgericht Düsseldorf, 291a C 1995/10
Datum:
30.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
291. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
291a C 1995/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte
durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
1
Bei den Parteien handelt es sich um Wohnungseigentümergemeinschaften.
2
Die Beklagte ließ im Zuge der Dachsanierung ihres Hauses einen Kaminaufsatz an
zwei Stellen am Giebel des Hauses Xstr. 2 befestigen. Eine vorherige Abstimmung oder
Genehmigung durch die Klägerin erfolgte nicht.
3
Unter dem 20.07.2009 widersprach die Klägerin der Kaminaufsatzbefestigung und
forderte die Beklagte zur Entfernung und zum sach- und fachgerechten Verschließen
der Mauerwerksöffnung bis zum 13.11.2009 auf. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der
außergerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruches. Hierfür zahlte die
Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, § 15 a EGZPO sei nicht einschlägig, da es sich bei den
Parteien um teilrechtsfähige Rechtssubjekte handele. Eine verbindliche Einigung vor
der Schlichtungsstelle könne von dem Verwalter nur nach Einholung eines wirksamen
Beschlusses der von ihm vertretenen Gemeinschaft erzielt werden. Diese umständliche
und zeitaufwändige Vorgehensweise entspreche nicht dem Sinn und Zweck eines
obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens.
5
Die widerrechtliche, nicht deutlich sichtbare Befestigung sei klägerseits erst 2009
entdeckt worden.
6
Die Klägerin beantragt,
7
1. die Beklagte zu verurteilen, die sich am Giebel des Hauses Xstr. 2
8
befindende Kaminaufsatzbefestigung zu beseitigen und die durch die
9
Beseitigung entstehenden Mauerwerksöffnungen sach- und fachgerecht zu
10
verschließen;
11
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche
12
Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie hält die Klage für unzulässig, da die Durchführung einer außergerichtlichen
Streitschlichtung vor einer Gütestelle zwingend vor Klageerhebung durchzuführen sei.
16
Hilfsweise macht sie geltend, die Klägerin habe die Befestigung nach § 26 Abs. 1
NachbGNRW zu dulden. Eine andere Befestigung sei nicht zweckmäßig, jedenfalls
aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Äußerst hilfsweise erhebt sie die
Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, die Befestigung sei bereits 2004 erfolgt
und von der gegenüberliegenden Straßenseite nicht zu übersehen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht zulässig.
19
Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit § 10 GüSchlG von der in § 15 a Abs. 1 Nr. 2
AGZPO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und schreibt auch in Verfahren
20
wie dem hier zu entscheidenden Verfahren die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung vor. Die Durchführung des Verfahrens ist
Prozessvoraussetzung (BGH NJW 2005, 437 (438)).
Die vor dem nach § 43 Nr. 5 WEG zuständigen Gericht zu entscheidende Streitigkeit
betrifft eine solche im Sinne des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 e)
GüSchlG, da Anspruchsgrundlage vorliegend §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 26 NachbG
NW ist.
21
Eine Streitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist
gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der
Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller
gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im Bürgerlichen
Gesetzbuch findet (§ 906 BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen
Nachbargesetze enthalten ist, werden nämlich Inhalt und Schranken der
Eigentümerstellung bestimmt. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein
Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende
Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (vgl. BGH, Urt.
v. 12. November 1999, NJW-RR 200, 537 f.)
22
Die Rechtssache der Parteien betrifft hiernach Ansprüche wegen der im
Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 26 NachbG NRW.
Denn die Parteien streiten darüber, ob die Kaminaufsatzbefestigung verbleiben kann.
23
Die Argumentation der Beklagten, das Schlichtungsverfahren sei mit Rücksicht darauf,
dass der Verwalter ohne Genehmigung der Eigentümer keine Schlichtungsvereinbarung
abschliessen dürfe, nicht sinnvoll durchführbar, greift nicht.
24
Das Gesetz enthält für gerichtliche Verfahren, an denen die teilrechtsfähige
Gemeinschaft als Partei teilnimmt, keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der
Durchführung von des obligatorischen Schlichtungsverfahrens. Sinn des § 15 a EGZPO
ist es, Verfahrenskosten und Gerichtsbelastung insgesamt und auf lange Sicht zu
verringern sowie bestimmte Konflikte einer raschen Lösung zuzuführen. Dieser Zweck
gilt auch im WEG-Verfahren (Wenzel in: Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 43 Rn. 196).
25
Das Gesetz sieht auch keine Einschränkung auf natürliche oder juristische Personen
vor. Es gilt für alle Parteien, also auch für den Verband. Der den Verband vertretende
Verwalter muss daher – in dieser wie auch in Wohngeldsachen – sich entweder vor
oder während der Durchführung des Schlichtungsverfahrens von den
Wohnungseigentümern im Beschlusswege ermächtigen lassen. Dies erfordert
zugegebenermaßen einen gewissen Aufwand, dieser ist jedoch dem mit der Einführung
des Schlichtungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen angestrebten Ziel einer
Justizentlastung und raschen und kostengünstigen Konfliktbereinigung geschuldet und
durchaus hinnehmbar.
26
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Klägerin vor Klageerhebung das
Schlichtungsverfahren hätte durchführen müssen. Da diese (Prozess-) Voraussetzung
nicht erfüllt ist, ist die Klage mit dem Antrag zu 1. (derzeit) unzulässig.
27
Da der Antrag zu 1. derzeit unzulässig ist, kann die Klägerin auch die mit dem Antrag zu
2. verfolgten Verzugskosten nach § 280, 286 BGB derzeit nicht geltend machen.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
29
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
30