Urteil des AG Düren vom 05.11.1996

AG Düren: quittung, gebühr, rückzahlung, hauseigentümer, mahnkosten, anteil, empfang, kaution, anzahlung, miete

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Düren, 3 C 772/96
05.11.1996
Amtsgericht Düren
Abteilung 3 C
Urteil
3 C 772/96
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 300,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 11.12.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum größten Teil begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
Rückzahlung von 300,00 DM.
Unstreitig haben die Kläger am 08.11.1995 im Büro des Beklagten 300,00 DM gezahlt,
wobei diese Zahlung von einem Mitarbeiter des Beklagten auf einer Quittung (Bl. 23)
quittiert wurde. Nach dem Text der Quittung erfolgte die Zahlung der 300,00 DM als
Anzahlung auf Miete, Kaution, Gebühr für das Objekt Beginn: 01.01.1996. Unstreitig ist das
Mietverhältnis nicht zustandegekommen, so dass die Kläger grundsätzlich einen Anspruch
haben gegen den Beklagten auf Rückzahlung der bereits geleisteten 300,00 DM. Da aus
dem vorliegenden Quittungstext nicht ersichtlich ist, welcher Anteil als Gebühr für das
Objekt gedacht war, weiterhin die Quittung keinen Vertretungshinweis auf den
Hauseigentümer hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die 300,00 DM
für sich in Empfang genommen hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der
Beklagte in der Folgezeit die 300,00 DM an den Hauseigentümer weitergeleitet hat oder
nicht, da die Kläger an den Beklagten leisteten.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288, 291 BGB. Einen weitergehenden
Zinsschaden haben die Kläger nicht vorgetragen.
Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von 10,00 DM als Mahnkosten,
da auch diesbezüglich kein Vortrag erfolgt ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
Streitwert: 300,00 DM
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