Urteil des AG Düren vom 07.08.2007

AG Düren: mahnung, vertragsverletzung, belgien, versicherer, behandlung, rechtsgrundlage, nummer, anzeigepflicht, fälligkeit, versicherung

Amtsgericht Düren, 46 C 178/07
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung46
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
46 C 178/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
( Von der Absetzung des Tatbestands wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen. )
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von
Rechtsanwaltsgebühren aus den §§ 66 Absatz 2 VVG, 286 BGB, da sich die Beklagte
mit der Regulierung des Vollkaskoschadens nicht in Verzug befunden hat.
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Die in Rede stehenden Anwaltskosten schuldet die
Versicherung gemäß § 66
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Absatz 2 VVG nur bei Verzug oder Vertragsverletzung.
Eine Vertragsverletzung
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ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf
Anwaltskostenersatz besteht
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insbesondere auch dann nicht, wenn der Anwalt schon
vor Verzug beauftragt
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wurde und durch sein Mahnschreiben den Verzug
herbeigeführt hat.
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Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit.
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Voraussetzung ist danach eine wirksame Mahnung. Eine Mahnung ist eine bestimmte
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und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete
Leistung zu erbringen. Verzug kann folglich nur begründet werden, wenn die Leistung
im Vorfeld genau spezifiziert worden ist.
Vorliegend hat die Klägerin allerdings erstmals mit Schreiben vom 07.12.2006 ihre
Forderung der Höhe nach genau beziffert. Diesem Schreiben war ein in Belgien
erstelltes Gutachten über die Ermittlung der Schadenhöhe beigefügt, so dass der
Beklagten die zu erstattende Schadenhöhe bekannt gemacht wurde. Dies ist
Voraussetzung für eine Regulierung des Kaskoschadens. Insoweit trifft die Klägerin als
Versicherungsnehmerin eine Aufklärungs- beziehungsweise Anzeigepflicht. Ziel dieser
Pflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Erschließungen
über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.
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Insofern stellt erst das Schreiben vom 16. Januar 2007, in welchem die Klägerin
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die Beklagte unter Fristsetzung auffordert, den in dem Schreiben vom 07.12.2006
genannten Betrag an sie zu zahlen, eine den Verzug begründende Mahnung dar, da die
in ihr enthaltene Aufforderung zur Leistung eindeutig sein muss.
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In der Folgezeit wurde danach der Kaskoschaden mithin zeitnah reguliert.
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Die vorherigen anwaltlichen Schreiben sind nicht als Mahnungen zu qualifizieren.
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Unerheblich ist daher auch, ob die Rechnung der Klägerseite ordnungsgemäß und
somit fällig war und ob bei der Berechnung ein falscher Gegenstandswert zugrunde
gelegt wurde.
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Dahinstehen kann weiterhin, ob das Abwarten der Beklagten bezüglich des in Belgien
anhängigen Strafverfahrens rechtmäßig gewesen ist oder nicht, da jedenfalls ein Verzug
nicht begründet wurde.
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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre
Rechtsgrundlage
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in den §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
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S t r e i t w e r t : 446,00 EURO.
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