Urteil des AG Düren vom 05.06.2002

AG Düren: wirtschaftlichkeit, mietrecht, anteil, datum

Amtsgericht Düren, 47 C 36/02
Datum:
05.06.2002
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung 47
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
47 C 36/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der geltend gemachte Anspruch hätte sich nur aus § 535 BGB ergeben können. Doch
liegen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.
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Das Gericht läßt dabei offen, ob zwischen den Parteien dadurch, dass zwischen 1976
und 1994 keine Hausmeisterkosten abgerechnet wurden, eine konkludente
Vertragsänderung erfolgt ist, wofür wenig spricht. Denn der insofern darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, inwiefern der
Hausmeister seine Tätigkeiten über den vom Beklagten bezahlten Anteil der
Hausmeisterkosten ausgeführt hat und dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
entspricht. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2002
hingewiesen. Die Behauptung des Klägers, der Hausmeister habe seine Tätigkeiten
ausgeführt, reicht zur Substantiierung nicht aus. Auf diesen Vortrag konnte der Beklagte
sich nicht einlassen. Der weitere Hinweis des Klägers, er sei mit den
Hausmeisterkosten in der abgerechneten Höhe belastet, greift auch nicht durch. Denn
nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beurteilt sich, ob es überhaupt erforderlich ist,
einen Hausmeister zu beauftragen oder ihn in dem bezahlten Umfang zu beauftragen.
Die Kosten hierfür können bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst dann nicht
angesetzt werden, wenn ihre Umlage vereinbart ist (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3.
Aufl., Rn. 776). Insofern wäre es an dem Kläger gewesen, darzulegen, inwiefern die von
ihm verauslagten Kosten für den Hausmeister dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
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entsprochen haben. Dies ist nicht geschehen. Der Beklagte hat zwar anerkannt, dass
der Hausmeister alle 2 Wochen den Rasen gemäht hat. Dies hat er aber in seiner
teilweisen Zahlung der Kosten für den Hausmeister berücksichtigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
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Streitwert:
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bis 08.04.2002: 794,12 EUR
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ab dann: 306,78 EUR
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