Urteil des AG Dieburg vom 09.02.2011

AG Dieburg: fristlose kündigung, wichtiger grund, wesentliche veränderung, vorzeitige auflösung, krankheit, verdacht, fotokopie, behandlung, intimsphäre, akte

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Gericht:
AG Dieburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
211 C 44/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 314 BGB
Fitnessvertrag, Fristlose Kündigung eines sog.
Fitnessvertrages wegen Krankheit
Leitsatz
Zu den formellen und materiellen Anforderungen an die fristlose Kündigung eines sog.
Fitnessvertrages wegen Krankheit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen den Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 02.09.08 eine von den Parteien so genannte
Mitgliedsvereinbarung, die den Beklagten zur Nutzung sämtlicher
Trainingseinrichtungen de[s] Fitnessstudios A und zur Teilnahme an den im
Kursplan aufgeführten Kursen berechtigte gegen die Zahlung eines monatlichen
Entgeltes von 43,90 €.
In dem von den Parteien ausgefüllten Formular ist folgende Klausel aufgeführt:
„Ordentliche und außerordentliche Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ein
außerordentlicher Kündigungsgrund ist durch geeignete Belege glaubhaft zu
machen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Fitnessvertrages wird auf die zur Akte
gegebene Fotokopie (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31.01.09 (Bl. 26 d.A.) kündigte der Beklagte das
Vertragsverhältnis zum Ablauf des Februar 2009 und begründete dies mit einem
„schweren Rückenleiden“ und Sehnenentzündungen im Fuß, weswegen er seit
Wochen in ärztlicher Behandlung sei.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 16.02.09 (Bl. 27 d.A.) mit, die
Mitgliedschaft könne erst zum 31.08.2010 gekündigt werden, für eine vorzeitige
Auflösung werde „entsprechender Beleg“ benötigt.
Daraufhin übersandte der Beklagte zum Nachweis seiner Sportunfähigkeit die
ärztliche Bescheinigung des Rheumatologen Dr. med. B vom 16.03.09.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gegebene Fotokopie (Bl. 29 d.A.)
verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.08.09 (Bl. 13-15 d.A.) teilte der Kläger mit, die
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Mit Anwaltsschreiben vom 20.08.09 (Bl. 13-15 d.A.) teilte der Kläger mit, die
ärztliche Bescheinigung sei nicht ausreichend und verlangte weitere Aufklärung
über die Krankheit.
Der Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 17.09.09 und legte eine
weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. B vom 16.09.09 vor, mit der eine
Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der kleinen
und großen Gelenke sowie der Verdacht einer entzündlichen Spondyloarthritis und
Sacroiliitis bestätigt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Bescheinigung wird auf die zur Akte
gegebene Fotokopie (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der rückständigen Beiträge von März
09 bis September 2010 von (18 x 43,09 €) 790,20 €.
Der Kläger bestreitet die Sportunfähigkeit des Beklagten.
Er ist der Ansicht, die Kündigung habe den Vertrag nicht vorzeitig beenden
können, so dass er erst zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet sei. Die
vorgelegten ärztlichen Atteste seien keine geeigneten Belege zur
Glaubhaftmachung der Sportunfähigkeit. Aber selbst wenn der Beklagte keinen
Sport mehr ausüben könne, so könne er doch die weiteren Angebote wie Sauna,
Trainingskurse und Physiotherapie in Anspruch nehmen, weswegen die fristlose
Kündigung nicht wirksam sei.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 790,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er sei im Januar 2009 schwer erkrankt. Bald habe sich der Verdacht
auf eine rheumatische Erkrankung bestätigt. Ihm sei ärztlicherseits dringend von
jeglicher sportlicher Betätigung abgeraten worden. Eine langwierige
Behandlungsdauer und ein langwieriger Krankheitsverlauf sei prognostiziert
worden. Er sei daher spätestens Ende Januar dauerhaft sportunfähig gewesen.
Jegliche sportliche Betätigung sei ihm aufgrund der entzündlichen
Gelenkerkrankung von ärztlicher Seite untersagt worden. Es habe sich dabei um
eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der
kleinen und großen Gelenke gehandelt. Die Beschwerden seien im Januar 2009
erstmals aufgetreten und durch Untersuchungen habe sich der Verdacht einer
entzündlichen Spondyloarthritis und Sacroiliitis bestätigt.
Das Gericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 10.11.10 (Bl. 98 d.A.)
Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen
der sachverständigen Zeugen Dr. C vom 01.12.10 (Bl. 111 f d.A.) und des Dr.
med. B vom 08.12.10 (Bl. 121 f d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Beiträge, da die
Mitgliedschaft mit Schreiben vom 31.01.09 rechtswirksam zum 28.02.2009 aus
wichtigem Grund gekündigt wurde.
Dauerschuldverhältnisse, wie der hier vorliegende Fitnessvertrag, können von
jedem Vertragsteilnehmer jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB gekündigt werden.
Mit Einführung der genannten Vorschrift hat sich der Streit, ob Fitnessverträge
eher dem Miet- oder eher dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sind, erledigt.
Jedenfalls richtet sich die fristlose Kündigung jetzt ausschließlich nach § 314 BGB.
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Danach ist die Kündigung formfrei und ohne Angaben von Gründen möglich.
Allerdings sieht die zwischen den Parteien geschlossene Mitgliedsvereinbarung für
die außerordentliche Kündigung Schriftform vor; außerdem ist der
Kündigungsgrund durch geeignete Belege glaubhaft zu machen.
Hierbei handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des §
305 Abs. 1 BGB, deren Wirksamkeit gemäß § 307 ff BGB zu überprüfen ist.
Die Klausel, wonach Schriftform verlangt wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. § 309
Nr. 13 BGB).
Dagegen verstößt die allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der
Kündigungsgrund durch „ geeignete Belege“ glaubhaft zu machen ist, gegen das
Transparenzgebot und ist gemäß § 307 BGB unwirksam.
Die Bestimmung lässt nicht erkennen, was unter „geeigneten Belegen“ zu
verstehen ist. Dass der Begriff unbestimmt und dehnbar ist, bestätigt das eigene
Anwaltsschreiben des Klägers vom 20.08.09, nach dem nicht nur vorgegeben wird,
dass eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, sondern auch in 4 Punkten der
Inhalt eines solchen Schreibens konkretisiert wird.
Die Auslegung „geeignete Belege“ erstreckt sich von der einfachen ärztlichen
Erklärung, dass der Kündigende keinen Fitnesssport betreiben soll bis zur Vorlage
der gesamten ärztlichen Behandlungsunterlagen. Außerdem suggeriert die
Klausel, der Verwender habe die Oberhand über die Auslegung und könne selbst
entscheiden, was er für geeignet halte und was nicht.
Letztlich kann dies aber dahin gestellt bleiben.
Wenn man diese Klausel für wirksam halten wollte, dann hätte der Beklagte
spätestens mit der ärztlichen Bescheinigung des Dr. B vom 16.09.09 einen
geeigneten Beleg vorgelegt. Die ärztliche Bescheinigung enthält die Diagnose
„Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der kleinen
und großen Gelenke und Verdacht einer entzündlichen Spondyloarthritis und
Sacroiliitis“ und den Hinweis, dass eine sportliche Betätigung auch leichter Art für
mindestens 1 Jahr seit Januar diesen Jahres kontraindiziert sei.
Damit hätte der Beklagte den Anforderungen aus dem Vertrag, geeignete Belege
vorzulegen, genüge getan.
Die Anforderungen, die an „geeignete Belege“ zu stellen wären, könnten nicht
hoch sein. Bei der Interessenabwägung geht es einerseits um denn Schutz der
Intimsphäre des Beklagten und andererseits um die Planungssicherheit des
Beklagten, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu
können.
Menschen genießen bei Krankheiten Anspruch auf Geheimhaltung; Krankheiten
sind deshalb schon ihrer Natur nach der Intimsphäre zuzuordnen. Die
Rechtsordnung verdeutlicht dies an der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, so
dass der Anspruch strengsten Schutz genießt.
Der Schutz der Intimsphäre hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem
wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber hat deshalb keinen
Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit
seines Vertragspartners, um die Wirksamkeit einer Kündigung oder die
Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können. Zweifel sind nur über das
Gerichtsverfahren zu klären, wobei erneut die verfassungsrechtlichen Garantien
des Fitnessstudioteilnehmers zu beachten sind.
Nach Einholung der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med.
B vom 08.12.10 steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der
Beklagte an einer Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit
Befall der kleinen und großen Gelenke litt, und ihm das Weitertrainieren in dem
Fitnessstudio des Klägers unzumutbar war. Der Zeuge bekundete in seiner
schriftlichen Aussage, dass sich der Beklagte erstmals am 16.02.09 wegen
Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Fuß bei ihm in der
rheumatologischen Praxis vorgestellt habe. Nach verschiedenen Untersuchungen
habe er bei dem Beklagten eine Spondyloarthritis mit Sacroiliitis beidseits und
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habe er bei dem Beklagten eine Spondyloarthritis mit Sacroiliitis beidseits und
peripherer Gelenkbeteiligung diagnostiziert. Es handele sich hierbei um eine
schwere Erkrankung, die seit Januar 2009 vorgelegen habe. Ferner sei die
Erkrankung chronisch und bedürfe einer dauerhaften und langwierigen
Behandlung. Weiterhin führt er aus, dass die Krankheit in Schüben verliefe, die
medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung erfordere und dass ein
akuter Schub oftmals mit erheblichem Krankheitsgefühl und morgendlicher
Steifigkeit verbunden sei. Aufgrund dieses Krankheitsbildes bescheinigte der
sachverständige Zeuge dem Beklagten eine dauerhafte Sportunfähigkeit
spätestens seit Januar 2009.
Hierin liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB.
Dem Beklagten war unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und unter
Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zumutbar.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger als Betreiber des Fitnessstudios
ein berechtigtes Interesse daran hat, Mitglieder langfristig an sich zu binden und
von diesen Kunden regelmäßige Zahlungen zu erhalten, um finanzielle
Planungssicherheit zu erreichen. Dem steht das Interesse des Beklagten aber
gegenüber, nicht für Leistungen zahlen zu müssen, die er nicht in Anspruch
nehmen kann.
Dem Interesse des Beklagten ist der Vorrang einzuräumen, wenn er aus Gründen,
die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitnessstudios
nicht nutzen kann; mithin wenn ihm wegen Krankheit auf Dauer jede sportliche
Betätigung verwehrt ist (BGH 23.10.96 XII ZR 55/95).
Die bei dem Beklagten aufgetretenen Beschwerden stellen auch unter
Berücksichtigung der Interessen des Klägers einen wichtigen Grund zur Kündigung
dar. Die Umstände auf Seiten des Beklagten haben sich im Verhältnis zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.09.08 wesentlich geändert. Diese
wesentliche Veränderung liegt zwar grundsätzlich im Risikobereich des Beklagten,
schließt jedoch vorliegend nicht das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aus. Zu
berücksichtigen ist hierbei, dass der Beklagte die Erkrankung nicht beeinflussen
konnte, diese erst nach Vertragsschluss auftrat und für den Beklagten wegen
seines noch jungen Alters selbst überraschend und ungewöhnlich war.
Das Kündigungsrecht ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das ärztliche
Attest sich nicht mit dem gesamten Leistungsangebot des Klägers
auseinandersetzt. Hierauf kommt es nicht an.
Wie bereits festgestellt, liegt bei dem Beklagten eine dauerhafte Sportunfähigkeit
vor. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht nur eine bestimmte Art der
sportlichen Betätigung nicht ausüben kann, sondern jede sportliche Betätigung,
auch der leichten Art, ausgeschlossen ist. Die Trainingsmöglichkeiten, wegen derer
der Beklagte den Vertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, konnte er durch die
Erkrankung daher nicht mehr nutzen. Mithin müsste der Beklagte bei Fortbestehen
des Vertrages für Leistungen zahlen, die er nicht in Anspruch nehmen kann.
Synallagmatische Gegenleistung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und
Geschäftsgrundlage waren sämtliche und nicht nur bestimmte ausgewählte
Angebote des Klägers, wobei die sportlichen Angebote mit dem Schwerpunkt
Fitnesstraining den Schwerpunkt bildeten. Da der Beklagte die wesentliche
Vertragsleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann, muss er sich nicht auf
alternative Leistungsangebote, wie etwa Sauna, Solarium oder Entspannungskurse
verweisen lassen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn es dem Beklagten schon bei Abschluss des
Vertrages auf diese Angebote angekommen wäre und er diese Angebote in
Anspruch genommen hätte. Hierzu wurde jedoch nichts vorgetragen.
Dies gilt erst recht für die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit der
physiotherapeutischen Betreuung durch sein Personal. Denn unabhängig von der
zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob das Personal hierfür ausreichende
Fachkunde besitzt, kann der Beklagte nicht durch den Fitnessvertrag verpflichtet
werden, eine ärztlich verordnete Krankengymnastik gerade dort zu absolvieren.
Dies würde die Freiheit des Beklagten, seinen Physiotherapeuten frei zu wählen, in
unzumutbarer Weise einschränken.
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Der Beklagte hat sein Kündigungsrecht auch fristgerecht ausgeübt.
Gemäß § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist
nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Unstreitig traten erste
Beschwerden beim Beklagten im Januar 2009 auf. Eine abschließende Diagnose
erfolgte durch den Facharzt Dr. med. B, bei dem der Beklagte erstmals am
16.02.09 vorstellig wurde. Zwischenzeitlich war der Beklagte bereits ab dem
21.01.09 von dem behandelnden Orthopäden Dr. med. D krank geschrieben
worden. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 31.01.09. Diesen Zeitraum hält
das Gericht für angemessen.
Die ersten Beschwerden des Beklagten bilden hier allein nicht die Tatsachen, die
den wichtigen Grund ausmachen. Vielmehr bildet hier das Vorliegen der
dauerhaften und schwerwiegenden Erkrankung den wichtigen Grund. Zuvor konnte
der Beklagte davon ausgehen, dass es sich bei seinen Beschwerden um eine
kurzfristige Erkrankung handelte.
Aufgrund der wirksamen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis daher mit
sofortiger Wirkung beendet, so dass der Kläger die geforderten Beiträge nicht
ersetzt verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.