Urteil des AG Detmold vom 31.10.1996

AG Detmold: reparaturkosten, beschädigung, gutachter, sachverständigenkosten, erneuerung, zeugnis, vollstreckbarkeit, sachschaden, zivilrichter, kostenvoranschlag

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
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Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Detmold, 17 C 454/96
31.10.1996
Amtsgericht Detmold
Zivilrichter
Urteil
17 C 454/96
Sachverständigenkosten, Bagatellschaden
§ 3 Nr. 2 PflVG, §§ 254 BGB
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die
Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach
dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die
Reparaturkosten als Bagatellscahden (hier: 1535,41 DM) anzusehen
sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.
Denn die Einholung des Gutachtens war angesichts der vorhandenen Beschädigungen
des Kraftfahrzeuges nicht erforderlich, so dass die Klägerin mit der Beauftragung des
Gutachtens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Die Sachverständigenkosten sind dann erstattungsfähiger Schaden, wenn die Einholung
des Gutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Im
vorliegenden Fall wäre die Ermittlung des Schadensumfangs durch einen
Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt möglich gewesen. Wie sich aus den von dem
Sachverständigen pp. gefertigten Fotografien ergibt, lag nur eine geringfügige äußerliche
Beschädigung vor. Nur diese äußerlich sichtbaren Schäden hat der Gutachter beurteilt.
Zieht man die Kosten für die Fahrzeugverbringung ab, die keinen Sachschaden darstellen,
bleibt ein Reparaturkostenaufwand von 1.535,41 DM. Sowohl vom äußeren
Erscheinungsbild her als auch von der Schadenshöhe handelt es sich um einen
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Bagatellschaden.
Das Gericht teilt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die von der Klägerin genannte
Wertgrenze von 1.000,-- DM wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Reparaturkosten zur
Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und erheblichem Schaden nicht mehr
angemessen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte bei Vorlage
eines ausführlichen Kostenvoranschlages die Regulierung abgelehnt hätte.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Reparateur habe ohne Sachverständigenuntersuchung
nicht entscheiden können, ob eine Reparatur oder Erneuerung der Seitenverkleidung
erforderlich sei, ist dies nicht nachzuvollziehen. Der Gutachter hat lediglich eine äußere
Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen. Diese wäre in gleicher Weise jedem Kfz.-
Meister einer Fachwerkstatt möglich gewesen. Daß es sich bei dem Reparateur um einen
geschulten Mitarbeiter einer Fachwerkstatt handelt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auf
das Zeugnis des Zeugen pp. kommt es somit nicht an. Dazu hätte es näherer Darlegung
bedurft, der Reparateur pp. in einer Fachwerkstatt tätig ist und über welche Fachkenntnisse
er verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.