Urteil des AG Darmstadt vom 12.02.2008

AG Darmstadt: vaterschaftsanerkennung, geburt, form, scheidung, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, immaterialgüterrecht, quelle, umweltrecht

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Gericht:
AG Darmstadt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
41 III 136/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1599 Abs 2 BGB
(Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung: Geltung der
Jahresfrist für die Zustimmung des früheren Ehemannes
der Mutter)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung i. S. d. § 1599
Abs. 2 BGB
Tenor
In der Personenstandssache … wird der Standesbeamte des Standesamtes X
angewiesen, den Geburtseintrag Nr. X des Standesamtes X (betreffend das Kind
keinen
der Vater des Kindes ist, sondern dass Herr B. Vater des Kindes ist.
Gründe
Am X ist in X das Kind XY geboren. Die Geburt des Kindes ist unter der
Registernummer X beim Standesamt in X beurkundet.
Die Mutter, Frau C. geb. D., war zu diesem Zeitpunkt verheiratet mit Herrn A..
Nach den Vorschriften des § 1592 Nr. 1 BGB gilt der damalige Ehemann als Vater
des Kindes.
Die Mutter hat vorgetragen, dass nicht der Ehemann Vater des Kindes sei. Vater
des Kindes sei Herr B..
Herr B. hat auch am 16.04.2004 vor dem Standesbeamten in X in urkundlicher
Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Dieser Vaterschaftsanerkennung hat
die Mutter am selben Tag in urkundlicher Form zugestimmt.
Die Scheidung war zum Zeitpunkt der Geburt anhängig.
Die Ehe der Mutter ist inzwischen geschieden. Die Rechtskraft der Scheidung ist
am 07.04.2006 eingetreten. Herr A. (der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der
Geburt) hat am 18.10.2007 die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft des
Herrn B. in urkundlicher Form erteilt.
Die Voraussetzungen für eine „qualifizierte Vaterschaftsanerkennung i. S. d. §
1599 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt.
Eine Auslegung des Wortlauts des § 1599 Abs. 2 BGB dahingehend, dass sich die
Jahresfrist ausschließlich auf die Anerkennung eines Dritten bezieht und nicht auf
zur Wirksamkeit erforderlichen Zustimmung der Kindesmutter und des
„Scheinvaters“ ist nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen,
der mit der Bestimmung der Fristen bei der qualifizierten
Vaterschaftsanerkennung und bei der Vaterschaftsanfechtung das Entstehen vom
deutlich unbestimmten Schwebezuständen und der damit einhergehenden
Rechtsunsicherheit entgegen wirken wollte.
Die am 18.10.2007 erteilte Zustimmung zur Vaterschaftserklärung kann deshalb
keine Rechtsfolgen mehr herbeiführen, da sie verspätet abgegeben wurde.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.