Urteil des AG Darmstadt vom 24.03.2004

AG Darmstadt: culpa in contrahendo, zedent, sanierung, klageänderung, darlehensvertrag, herausgabe, hauptsache, projekt, zusage, vorvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 203/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 529 Abs 1 Nr 1
ZPO, § 531 Abs 2 ZPO, § 533
Nr 2 ZPO
(Bankenhaftung wegen Nichtgewährung eines Darlehens
und Anlageberatung: Unzulässige Klageänderung durch
neuen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 29.8.2002 abgeändert:
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Herausgabe der
Urkunde und Löschungsbewilligung der Grundschuld über DM ... bezogen auf das
Grundstück ... Straße ..., O1, in der Hauptsache erledigt ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
1. die Grundschuldbestellungsurkunde über DM ... bezogen auf das Grundstück
...Straße ..., O2, Urkundsrollennummer .../1998 des Notars ... N1, O2, vom ... Juni
1998 herauszugeben und
2. folgende Willenserklärung abzugeben:
„Hiermit bewilligen wir als Rechtsnachfolgerin der A... Bank AG die
Löschung der Grundschuld Urkundsrollennummer .../1998 des Notars ... N1 in O2
über DM ... zuzüglich 18 % Zinsen jährlich, eingetragen am ... Juli 1998 bei dem
Amtsgericht Darmstadt, Grundbuch von O3, Flur ..., Flurstück ..., Blatt ..., lfd. Nr.
....“
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Klage, soweit in der Berufungsbegründung eine Klageänderung
erfolgte, als unzulässig abgewiesen wird.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin sieben und die
Beklagte sechs Dreizehntel zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin acht und die
Beklagte ein Neuntel zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrag abwenden,
wenn nicht die die Vollstreckung gegen sie betreibende Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen
Vollstreckung sie betreibt.
Gründe
Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf den des angefochtenen Urteils (Bl. 123
d. A.) verwiesen, der wie folgt zusammengefasst und ergänzt wird:
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Die Klägerin klagt aus fremdem Recht. Ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt
R1 (im folgenden nur „Zedent“) hat ihr am ... 12. 2001 (Bl. 9) die folgenden
Ansprüche gegen die Beklagte, Filiale 02, abgetreten:
(1.) Auf Herausgabe einer Grundschuldurkunde über DM ... Million, bezogen
auf das Grundstück ... Str. ..., 01, sowie einer Grundschuldurkunde über DM ...
bezogen auf das Grundstück ...Str. ..., 02, ferner der Löschungsbewilligungen für
die auf den Grundstücken eingetragenen Grundschulden.
(2.) Auf Schadensersatz in Höhe von DM 159.812,13 nebst Zinsen seit 1.1.
2002.
(3.) Auf Schadensersatz wegen falscher Berechnung von Überziehungs-
und Sollzinsen des Kontos ....
(4.) Auf Schadensersatz wegen des über den Antrag zu oben (2.)
hinausgehenden Schadens, der entstehe, weil die Beklagte das Darlehen für die
Sanierung des Anwesens ... Str. ..., 01, nicht gewährt hat.
Dem Zedenten wurde 1995 durch die Immobilienabteilung der B... Bank in 01 das
mit einem Altbau-Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück ... Str. ..., 01, zum Erwerb
angeboten. Mit Darlehensvertrag vom .../... Juli 1995 (Bl. 10 f.) gewährte die
Niederlassung 04 der A... Bank, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im
folgenden jeweils nur „Beklagte“), dem Zedenten zum Erwerb dieses
Hausgrundstücks ein Darlehen von DM ... über denselben Betrag wurde dort eine
Grundschuld bestellt (Bl. 12 f.). Der Zedent erwarb das Grundstück, um es zu
sanieren.
Neun Monate später, am ... 4. 1996, fand zwischen dem Zedenten und dem ...
Filialleiter C der Beklagten ein Gespräch über das Sanierungsprojekt statt. Durch
Schreiben vom .... 4. 1996 bestätigte die Beklagte dem Zedenten die Bereitschaft,
„bei der Finanzierung der Sanierungs- und Ausbaukosten behilflich zu sein“, wobei
von einem Fremdfinanzierungsbedarf von DM ... Million und einem
Eigenkapitalanteil des Zedenten von 20 % auszugehen sei (wegen des Wortlautes
dieses Schreibens vgl. Bl. 22 f.). Zwischen Februar und August 1996 wandte der
Zedent für Architektenleistungen DM 102.197,13 auf. Unter dem ... 8. 1996
gewährte die Beklagte dem Zedenten einen Kontokorrentkredit über DM.... Das
diesbezügliche Zusageschreiben enthielt unter „Sicherheiten“ die Klausel, dass
die bereits bestehenden oder noch zu bestellenden Sicherheiten für alle
Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem
Zedenten nach Maßgabe der gesondert abgeschlossenen oder noch
abzuschließenden Sicherungsverträge dienten (wegen des Wortlautes vgl. Bl. 24).
Ein Doppel dieses Zusageschreibens sandte der Zedent der Beklagten
unterschrieben zurück.
Ende 1996 löste der Zedent seine langjährige Rechtsanwaltssozietät auf, um
fortan allein zu praktizieren. Zwischen September 1996 und August 1997 richtete
die Beklagte vier Mahnungen (vgl. Bl. 73-77 d. A.) wegen verschiedener
Zahlungsrückstände von 5.000.- bis 10.000.- DM an den Zedenten. Die Ehe des
Zedenten geriet 1996 in die Krise; er wurde im November 1998 geschieden.
Unter dem .... 1. 1998 verlängerte die Beklagte dem Zedenten den
Kontokorrentkredit über DM ... (vgl. im Einzelnen das Zusageschreiben Bl. 85 f.).
Am ... 2. 1998 schloss der Zedent für die Sanierung des 01er Hauses mit einer
Firma D einen Generalunternehmervertrag zu einem Werklohn von DM 968.600.-
brutto. Zugesagter Fertigstellungstermin war der 31. 12. 1998.
Unter dem ... 4. 1998 schrieb die Beklagte dem Zedenten, sie habe an D eine
„Vorkostenpauschale“ von DM 57.615.- überwiesen; weitere Verfügungen des
Zedenten würden erst nach Prüfung weiterer Unterlagen zugelassen (vgl. wegen
der Einzelheiten Bl. 41).
Unter dem ... 5. 1998 übersandte die Beklagte dem Zedenten ein Formular über
eine Grundschuldbestellung in Höhe von DM ... Million auf dem 01er Grundstück
und schrieb dazu: „Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Übergabe
dieses Vordrucks keine Kreditzusage verbunden ist“ (Bl. 71). Unter dem ... 5. 1998
reichte der Zedent ein ihm von der Beklagten - noch ohne deren Unterschrift -
übersandtes Darlehensvertragsformular (Bl. 37 ff.) über DM ... unterschrieben
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übersandtes Darlehensvertragsformular (Bl. 37 ff.) über DM ... unterschrieben
zurück; unter „weitere Auszahlungsvoraussetzungen“ (Bl. 38) befand sich darauf
kein Eintrag. Unter dem ... 5. 1998 bestellte der Zedent eine Grundschuld über DM
... Million auf das 01er Grundstück (Bl. 42). Eine schriftliche Zweckerklärung
vereinbarte er mit der Beklagten nicht.
Unter dem ... 6. 1998 bestellte der Zedent auf Verlangen der Beklagten eine
weitere Grundschuld über DM ... auf sein ... Hausgrundstück ...Str. Die Beklagte
bestätigte dem Zedenten mit Schreiben vom ... 10. 1998 (Bl. 50), diese
Grundschuld solle ihrer Absicherung nur befristet bis zur Fertigstellung der (01er)
Baumaßnahme und zur Vollvermietung dienen. Eine schriftliche Zweckerklärung
erfolgte auch hier nicht.
Erst am ... 8. 1998 reichte die Beklagte, Niederlassung..., das ihrerseits nunmehr
unterschriebene Exemplar des Darlehensvertrages über DM ... zurück, allerdings
mit einer „Ergänzungsvereinbarung“ (Bl. 40, 49, Begleitschreiben Bl. 46), in der
jetzt der Nachweis eines Eigenkapitals von DM ... statt DM ... und der Abschluss
einer Risiko-Lebensversicherung für den Zedenten über DM ... gefordert wurden.
Der Zedent widersprach mit Schreiben vom ... 9. 1998 den zusätzlichen
Auszahlungsvoraussetzungen.
Der Kredit wurde von der Beklagten nicht ausgezahlt, die Sanierung des 01er
Hauses nicht durchgeführt. Das Haus stand inzwischen, vom Zedenten
„entmietet“, leer. Ab 1. 1. 1999 verschlechterte sich die staatliche Förderung von
Bausanierungen in den Neuen Bundesländern nach dem Fördergebietsgesetz,
durch die zuvor eine hohe „Sonder-AfA“ ermöglicht worden war.
Unter dem 18. 12. 2001 erstellte ein Sachverständiger ein Gutachten (Bl. 218),
wonach das 01er Hausgrundstück lediglich € 20.000.- wert sei. Nach
Klageerhebung, jedoch vor dem ... 4. 2002, wurde das Hausgrundstück vom
Zedenten für € 15.000.- veräußert. Die Grundschulden über DM ... und DM ... gab
die Beklagte mit Löschungsbewilligungen vom 29. 4. 2002 gegen Zahlung von €
15.000.- frei (vgl. im einzelnen Bl. 109 f.).
Mit der Klage hat die Klägerin behauptet, im Frühjahr 1996 sei zwischen dem
Zedenten und der Beklagten ein Darlehensvertrag, zumindest aber ein Darlehens-
Vorvertrag zustande gekommen. Es habe Einigkeit über ein Darlehen von DM ...
bei 20%igem Eigenkapitalanteil bestanden; dies ergebe sich aus dem
Beklagtenschreiben vom ... 4. 1996. Die Übersendung des ausgefüllten
Vertragsformulars durch die Beklagte im Mai 1998 stelle einen zweiten
Darlehensvorvertrag dar. Deren Erfüllung habe die Beklagte durch ihre
Forderungen nach DM ... mehr Eigenkapital und nach der Risiko-
Lebensversicherung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass es zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung nicht bedurft habe. Die Forderung nach zusätzlichem
Eigenkapital sei ungerechtfertigt, denn der Zedent sei stets kreditwürdig gewesen;
die Beklagte habe seine guten Einkommensverhältnisse gekannt; geringe
eingetretene Kontenüberziehungen seien in Relation zu seinem
Gebührenaufkommen unerheblich gewesen; seine familiären Verhältnisse und
seine Sozietät hätten für die Kreditgewährung keine Rolle zu spielen. Bei
Auszahlung des Darlehens wäre die Sanierung Ende 1998 fertiggestellt und das
Haus ab 1. 1. 99 mit einer zumindest fünfundsiebzigprozentigen Auslastung zu DM
8.- pro qm vermietet worden.
Die Klägerin hat zunächst verlangt:
(1.) Herausgabe der Grundschuldurkunden über DM ... Million und DM ...
sowie Bewilligung der Löschung der Grundschulden, da deren Sicherungszweck
ausschließlich das dann nicht gewährte Sanierungsdarlehen, nicht aber die
Absicherung anderer Forderungen der Beklagten gegen den Zedenten gewesen
sei.
(2.) Schadensersatz in Höhe von DM 159.812,13 für (vgl. im einzelnen Bl.
7) behauptete vergebens aufgewendete Planungs- und Baukosten.
(3.) Die Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten, für die
Inanspruchnahme des Kontokorrentkontos Überziehungs- und/oder Sollzinsen wie
berechnet zu verlangen (vgl. im einzelnen Bl. 7).
(4.) Die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für jeden über den
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(4.) Die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für jeden über den
Antrag zu 2. hinausgehenden Schaden aus der Nichtgewährung des
Sanierungsdarlehens.
Mit Schriftsatz vom 27. 7. 2002 (Bl. 96 ff.), eingegangen beim Landgericht am 29.
7. 2002, hat die Klägerin den ursprünglich angekündigten Antrag zu (1.) teilweise,
nämlich hinsichtlich der Grundschuld über DM ... Million, nach deren Freigabe durch
die Beklagte für erledigt erklärt; den angekündigten Antrag zu (2.) auf
Schadensersatz hat sie erweitert. Zur Begründung der Klageerweiterung hat sie
weitere Schadenspositionen (vgl. im einzelnen Bl. 97 f.) vorgetragen.
Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz ferner vorgetragen, bereits der Kaufvertrag
über das 01er Grundstück sei vom Zedenten im Vertrauen auf die Fachkenntnisse
des ... Filialleiters der Beklagten C, der das Objekt als „attraktiv und auch lukrativ“
(Bl. 99) eingeschätzt habe, geschlossen worden. Der Zedent habe sich 1995 an
die Beklagte gewandt, sowohl um abzuklären, ob das Objekt lukrativ sei, als auch,
ob die Beklagte die Finanzierung übernehmen werde (vgl. im Einzelnen ihren
Vortrag Bl. 98). C, der damals Mitglied eines Gremiums der Beklagten gewesen
sei, welches Immobilienprojekte in den neuen Bundesländern einzuschätzen
gehabt habe, habe nach eigner Aussage die Befugnis gehabt, über Anlageobjekte
in der Größenordnung von mehreren 100 Millionen DM zu entscheiden. Wäre
dieser Filialleiter nicht aus 02 wegversetzt worden, hätte die Beklagte die
Finanzierung der Sanierung mit Sicherheit übernommen (im einzelnen Bl. 99).
In der am 1. 8. 2002 stattfindenden mündlichen Verhandlung hat das Landgericht
das Doppel des Schriftsatzes vom 27. 7. an die Beklagte „nicht zum Zwecke der
Zustellung, sondern nur betreffend die darin enthaltene Replik“ ausgehändigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, als
gemäß Antrag Ziffer 1 auch die Rückgabe der Grundschuldurkunde über DM ...
Million, bezogen auf das Grundstück ... Straße ..., 01, sowie die
Löschungsbewilligung hierfür verlangt worden war;
im Übrigen die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
1. die Grundschuldurkunde über DM ..., bezogen auf das Grundstück
...Straße ... in 02, herauszugeben und die Löschung dieser Grundschuld zu
bewilligen;
2. € 105.826,26 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 1. Januar 2002 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die
Inanspruchnahme des Kontos Nr. ... Überziehungszinsen und/oder Sollzinsen zu
verlangen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen über den
im Antrag Ziffer 2. geltend gemachten Betrag hinausgehenden Schaden zu
ersetzen, der entsteht, weil die Beklagte das Darlehen für die Sanierung des
Anwesens ... Straße ..., 01 nicht gewährt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Verspätung des Vorbringens im Schriftsatz vom 27. 7. 2002 gerügt.
Sie hat die Meinung vertreten (Bl. 57 ff.), ein Darlehensvertrag oder ein Vorvertrag
seien nicht zustande gekommen. Am ... 4. 1996 sei keine Zusage gegeben
worden. Auch in dem Schreiben vom ... 4. 1996 liege, wie sich schon aus deren
Wortlaut ergebe, eine bloße Absichtserklärung, aber keine rechtsverbindliche
Zusage. Kreditanträge über so hohe Volumina seien zudem, wie dem Zedenten
bekannt gewesen sei, stets nur von ihrer Niederlassung ... bearbeitet worden.
Ferner seien die Kreditbedingungen hinsichtlich Zinsen und Tilgung völlig unklar.
Der Zedent habe auch keinen Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo,
da die Beklagte die Verhandlungen über die Gewährung des Sanierungskredits
keineswegs grundlos abgebrochen habe. Sie habe ihm im Gegenteil ein Angebot
über einen Sanierungskredit gemacht, zwar zu geänderten Bedingungen, dies
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über einen Sanierungskredit gemacht, zwar zu geänderten Bedingungen, dies
aber im Hinblick eine verschlechterte Bonität des Zedenten wegen bestehender
Zahlungsrückstände, wegen Eheproblemen, sowie wegen der Auflösung der
Sozietät mit dem langjährigen Partner, zu Recht.
Die Grundschuldurkunde über DM ... müsse sie nicht herausgeben, da dieses
Grundpfandrecht zur Absicherung aller Darlehen des Zedenten, nicht nur des nicht
gegebenen Sanierungsdarlehens gedient habe. Dieser weitreichende
Sicherungszweck sei vom Zedenten durch Rücksendung der eine entsprechende
Klausel enthaltenden Kontokorrentkreditverträge gebilligt worden. Deswegen sei
auch wegen der Grundschuld über DM ... Million keine Erledigung der Hauptsache
eingetreten, da die Klage auf Löschung usw. hätte abgewiesen werden müssen.
Die Schadenshöhe hat die Beklagte bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt (vgl. Bl.
123 ff.): Die Klägerin sei im Ermangelung einer wirksamen Abtretung nicht aktiv
legitimiert. Die Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunden
und der Löschungsbewilligungen seien als solche nicht abtretbar, sondern
verblieben stets beim Eigentümer des belasteten Grundstücks als dem
Grundschuld-Schuldner.
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung stehe der Klägerin nicht zu.
Weder Darlehensvertrag noch Darlehensvorvertrag seien zustande gekommen.
Die zusätzlichen Leistungen des Zedenten gemäß der Ergänzungsvereinbarung
seien von der Beklagten im Hinblick auf dessen Bonität verschlechternde
Umstände zu Recht gefordert worden.
Sämtlicher Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27. 7. 2002 sei verspätet und
zurückzuweisen, denn dieser sei erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin vom
1. 8. 2002 bei Gericht eingegangen; die Klägerin habe die ihr zur Replik gesetzte
Frist zum 13. 6. 2002 versäumt (vgl. zur Verspätung im einzelnen die
Urteilsausführungen Bl. 133 f.).
Unter dem ... 12. 2002 schlossen die Klägerin und der Zedent eine
„Zusatzvereinbarung zur Abtretungsvereinbarung vom ... 12. 2001“ (vgl. im
einzelnen Bl. 210).
Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das Urteil mit Ausnahme der Abweisung des
bisherigen Klageantrags zu 3. (Feststellung unberechtigter Überziehungszinsen
auf dem Kontokorrentkonto usw.) an. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs
erweitert sie die Klage abermals. Zur Begründung (vgl. Bl. 186 ff.) wiederholt und
vertieft sie zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt ferner aus:
Ihr zurückgewiesenes Vorbringen in der Replik, also dem Schriftsatz 27.7.02, sei,
da bei der Fristsetzung durch das Landgericht keine Belehrung nach § 277 Abs. 4
i.V.m. Abs. 2 ZPO erfolgt sei, nicht verspätet und somit zu berücksichtigen.
Sie sei aktiv legitimiert, denn eine Abtretung des Anspruches auf Löschung
(„Aufhebung“) einer Grundschuld sei möglich (vgl. Bl. 192 f). Sicherungsabreden
seien bezüglich beider Grundschulden nicht getroffen worden; aus den Umständen
ergebe sich, dass nur das Sanierungsdarlehen abgesichert werden sollte. Die
Klägerin wiederholt, durch eine Zusage des Sanierungskredits von DM ... Million bei
einem Eigenkapitalanteil von 20 % sei schon im Gespräch vom ... 4. 1996
zumindest ein Vorvertrag über diese Darlehensgewährung zustande gekommen.
Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch aus culpa in contrahendo zu: Die Beklagte habe
seit der Finanzierung des Grundstückserwerbs gewusst, dass der Zedent für die -
wie die Beklagte habe erkennen müssen, notwendige - Sanierung im Vertrauen auf
eine Finanzierung durch die Beklagte hohe Aufwendungen machte; sie habe sich
deswegen ohne Verletzung ihrer vorvertraglichen Pflichten weder darauf
zurückziehen dürfen, nur unverbindliche Absichtserklärungen abgegeben zu
haben, noch habe sie über die ursprünglichen Kreditbedingungen hinaus
Forderungen nach höherem Eigenkapital und Risikolebensversicherung stellen
dürfen.
Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, bei rechtzeitiger Annahme des
Vertragsangebotes des Zedenten vom ... 5. 1998 wäre die Sanierung noch
rechtzeitig zur Erlangung hoher Steuervorteile zustande gekommen. Nach der
„abgeschwächten Differenztheorie“ könne die Klägerin die gemachten
Aufwendungen ersetzt verlangen, da vermutet werde, dass diese bei
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Aufwendungen ersetzt verlangen, da vermutet werde, dass diese bei
Projektrealisierung voll wieder eingebracht worden wären (vgl. wegen der
Einzelheiten dieses Vortrages Bl. 198).
Neu trägt die Klägerin in der Berufungsbegründung vor: Bei einer Begutachtung
des Grundstücks durch die ... Bank 01 im Jahr 1998 habe sich herausgestellt, dass
die Sanierung dieses Objektes „von Anfang an wirtschaftlich undurchführbar“ war
(vgl. wegen der Einzelheiten dieses neuen Vortrages Bl. 205 f.). Da der Zedent die
Dienste der Beklagten auch wegen Filialleiter C Kenntnissen zur Abschätzung der
Erfolgsaussichten dieses Projektes in Anspruch genommen habe, und da C eine
falsch-positive Einschätzung abgegeben habe, liege ein Beratungsverschulden vor.
Die Klägerin stellt (vgl. im einzelnen Bl. 207 f.) eine neue Schadensberechnung auf
der Basis des negativen Interesses vor, die sie nunmehr dem Zahlungsantrag
zugrunde legt. Diese Berechnung umfasst den Schaden aus dem Saldo aus
Grundstückserwerb und dessen Wiederveräußerung sowie den Schaden wegen der
getätigten Aufwendungen, insgesamt € 318.012,39. Die Klägerin beantragt ferner,
wie erstinstanzlich, die Feststellung der Schadensersatzpflicht im übrigen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 29. August 2002 verkündeten Urteils des
Landgerichts Darmstadt,
I. festzustellen,
1. dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Grundschuld über ... DM bezogen
auf das Grundstück ... Straße ..., 01, in der Hauptsache erledigt ist
2. und der Beklagten die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen.
II. die Beklagte zu verurteilen,
3. die Grundschuldbestellungsurkunde über ... DM, bezogen auf das
Grundstück ...Straße ..., 02, U. R. Nr. .../1998 Notar ... N1, 02 vom ... Juni 1998
herauszugeben und
4. folgende Willenserklärung abzugeben:
„Hiermit bewilligen wir als Rechtsnachfolgerin der A... Bank AG die
Löschung der Grundschuld U.R. Nr. .../1998 Notar ... N1 in 02 über ... DM zuzüglich
18 % Zinsen jährlich, eingetragen am ... Juli 1998 bei Amtsgericht Darmstadt,
Grundbuch von 03, Flur ..., Flurstück ..., Blatt ... lfd. Nr. ...“
5. € 318.012,39 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen
über den im Antrag Ziffer II 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der entsteht
und entstanden ist, weil die Beklagte das Darlehen für die Sanierung des
Anwesens ... Straße ..., 01 nicht gewährt hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. 2. 2004 hat die Klägerin zu ihrer
Antragstellung erklärt, den Vortrag zur Pflichtverletzung der Beklagten bei dem
Erwerb des hier streitigen 01er Grundstücks durch den Zedenten wolle sie als
zusätzliche Anspruchsbegründung verstanden wissen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag:
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert; auch der Umfang der neuen Abtretung vom
... 12. 2002 sei nicht bestimmbar. Der Klägerin seien auch durch den neuen
Abtretungsvertrag nicht die Rückgewährsansprüche, sondern unzulässig nur
Teilaspekte - Herausgabe der Urkunde und Löschungsbewilligung - abgetreten
worden. Auch sei das Recht zur Geltendmachung der Erledigung der Hauptsache
nicht abtretbar.
Sie, die Beklagte, habe aus einer Gesamt-Sicherungsabrede im Vertrag über den
Kontokorrentkredit ein Recht zum Behalten der Grundschuld.
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Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass ein Darlehens- oder Darlehensvorvertrag
zustande gekommen sei. Es habe kein rechtlicher Zusammenhang der
Grundstücks- und der Planungsfinanzierung mit der späteren Finanzierung der
Sanierung bestanden; dies schon deswegen, weil der Zedent sowohl den
Grundstückserwerb als auch Teile des Planungen vor dem Gespräch mit C vom ...
4. 1996 vorgenommen bzw. veranlasst habe.
Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, der Zedent habe auch keinen Anspruch
aus culpa in contrahendo. Sie, die Beklagte, habe nie ein schutzwürdiges
Vertrauen darauf erweckt, das Sanierungsdarlehen zu geben. Entsprechende
Zusagen C bestreitet sie. Dem Zedenten als erfahrenem Rechtsanwalt habe
zudem klar sein müssen, dass jede so hohe Kreditgewährung durch die Beklagte,
wie auch bankenüblich, in einem formalen mehrstufigen Verfahren, also unter
einem „Gremienvorbehalt“ geschah. Schließlich habe nicht sie, sondern der
Zedent die Vertragsverhandlungen abgebrochen. Ihre zusätzlichen Forderungen
seien durch kritische neue Erkenntnisse über die Bonität des Zedenten berechtigt
gewesen. Den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bestreitet die
Beklagte der Kausalität und der Höhe nach im Einzelnen (vgl. wegen der
Einzelheiten Bl. 247 ff.).
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die
Schriftsätze der Klägerin vom 31. 12. 2002 (Bl. 186 ff.), vom 29. 1. 2004 (Bl. 263
ff.) und vom 11. 3. 2004 (Bl. 276 ff.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom
27. 3. 2003 (Bl. 226 ff.) und vom 10. März 2004 (Bl. 283 ff.) und deren Anlagen
verwiesen.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
I. Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Beklagte im Umfang der
Berufungsanträge zu I. und zu II 1. und 2. antragsgemäß zu verurteilen.
A. Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe der
Grundschuldbestellungsurkunde und die Abgabe der Löschungsbewilligung für die
Grundschuld über DM ... auf dem ... Grundstück verlangen, da der den
Sicherungszweck für diese Grundschuldbestellung bildende Darlehensvertrag nicht
zustande gekommen und damit der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Nach dem zwischen den Parteien in
Ermangelung einer ausdrücklich geschlossenen Sicherungsabrede in Ansehung
des Charakters dieser Grundschuld als einer Sicherungsgrundschuld konkludent
zustande gekommenen Sicherungsvertrag war das Grundpfandrecht bei
Nichtzustandekommen des Darlehensvertrages freizugeben.
1. Alleiniger Sicherungszweck auch dieser Grundschuld war der geplante
Darlehensvertrag über die Sanierungskosten. Dies folgt aus dem engen zeitlichen
Zusammenhang der vom Zedenten unter dem ... 5. 1998 beantragten
Darlehensgewährung mit den Grundschuldbestellungen über DM ... Million vom ...
5. 1998 und über weitere DM ... vom ... 6. 1998, sowie im Rückschluss aus dem
ausdrücklich im Schreiben der Beklagten vom ... 10. 1998 genannten
Sicherungszweck, der allein das 01er Projekt nennt. Eine im Hinblick auf die
beantragte Darlehenssumme von DM ... scheinbar gegebene Übersicherung
insbesondere durch die zweite Grundschuld über DM ... steht dem letztlich nicht
entgegen, denn die Beklagte mag damals schon - im Hinblick auf den späteren
Verkaufserlös berechtigte - für den Zedenten erkennbar Zweifel an der
Werthaltigkeit des 01er Grundstücks gehabt und deswegen auf dieser zusätzlichen
Sicherung des Sanierungsdarlehens mittels des ... Grundstücks bestanden haben.
Entgegen der Behauptung der Beklagten war Sicherungszweck beider
Grundschulden nicht - über das Sanierungsdarlehen hinaus - auch die Absicherung
der zuvor an den Zedenten durch Kontokorrentkredite herausgelegten Darlehen.
Eine aus Anlass der Grundschuldbestellungen diesbezüglich getroffene
Sicherungsabrede diesen weiten Umfangs hat es unstreitig nicht gegeben. Die
vom Zedenten im August 1996 unterschriebene formularmäßige Klausel, alle
künftig abzuschließenden Sicherungsvereinbarungen dienten auch der
Absicherung des Kontokorrentkredits, steht nach ihrem Wortlaut ausdrücklich
unter dem Vorbehalt „nach Maßgabe der gesondert abgeschlossenen oder noch
abzuschließenden Sicherungsverträge“ (im einzelnen Bl. 25). Entsprechende
Sicherungsverträge über die hier streitgegenständliche Grundschuld gab es aber
nicht. Zudem musste diese Klausel von dem Zedenten infolge des - trotz einer
wiederholten Unterschrift unter derselben Formulierung bei der Verlängerung des
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Kontokorrentkredits am ... 1. 1998 - vorhandenen großen Zeitabstandes und ihrer
drucktechnisch in keiner Weise hervorgehobenen, unauffälligen Gestaltung nicht in
Verbindung mit den 1998 erfolgenden Grundschuldbestellungen gebracht werden
(vgl. zur Maßgeblichkeit der „jüngsten Abrede“ und zur Bedeutung der zeitlichen
Nähe zwischen Darlehensgewährung und Sicherungsabrede BGH, Urteil des XI.
Senates vom 16. 1. 2001, NJW 2001, 1416 f, 1417 li. Spalte m.w.N.). Dies gilt
zumal, als die Beklagte den Kontokorrentkredit und dessen Verlängerung
seinerzeit ohne eine gesonderte dingliche Sicherung gewährt hatte.
2. Da spätestens mit Jahresende 1998 feststand, dass der vorbeschriebene
Sicherungszweck endgültig nicht erreicht würde, stand dem Zedenten spätestens
seit damals der - zuvor durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend
bedingte - Rückgewährsanspruch unbedingt zu (vgl. Palandt/Bassenge, 63. Aufl.
2004, Rn 19 zu § 1191 BGB; BGH, Urteil des XII. Zivilsenates vom 11. 10. 1995,
NJW-RR 1996, 234 f., 235).
3. Seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld hat der Zedent der Klägerin
bereits durch Vertrag vom ... 12. 2001 wirksam abgetreten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist der Anspruch auf Rückgewähr
einer Grundschuld nicht untrennbar mit dem Grundstückseigentum verbunden; er
kann an einen anderen als den Grundstückseigentümer abgetreten werden (allg.
Meinung, vgl. z. B. Merkel in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2.
Aufl. 2001 Rn 346; BGH, Urteil des IX. Zivilsenates vom 17. 3. 1988, BGHZ 104, 26
ff., 29).
Zwar gilt auch für Rückgewährsansprüche von Grundschulden, dass bloße
Nebenrechte - im Sinne von § 401 BGB - nicht gesondert abgetreten werden
können. Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom ... 12. 2001 ergibt indes,
dass die Klägerin in die Lage versetzt werden sollte, im eigenen Namen die
Rückgewähr beider Grundschulden von der Beklagten zu verlangen. Dies haben
der Zedent und die Klägerin zwar nicht durch die rechtstechnisch richtige
Bezeichnung des Abgetretenen (als Abtretung „der Rückgewährsansprüche“),
aber durch die Beschreibung derjenigen Handlungen (Herausgabe der
Bestellungsurkunden und Löschungsbewilligungen), durch die eine solche
Rückgewähr praktisch erfolgt, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass
die Zessionarin damit an eine Ausübung des Wahlrechts durch den Zedenten -
dieser konnte ursprünglich wahlweise entweder Abtretung der Grundschuld an sich
oder Verzicht oder Löschung verlangen - im Sinne der Löschung gebunden ist (vgl.
dazu Merkel aaO.), schadet vorliegend nicht, da sie von der Beklagten ja nichts
anderes verlangt.
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Wirksamkeit der zweiten Abtretung
kommt es nach dem Vorgesagten nicht an.
B. Aus den dargelegten Gründen war ferner auf die einseitig gebliebene
Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich der Grundschuld über DM ... Million
festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.
Auch insoweit kommt es auf die Wirksamkeit der zweiten Abtretungsvereinbarung
nicht an, denn das Recht, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, stand
der Klägerin als Prozesspartei selbst zu.
Die Klage auf Herausgabe der Urkunde und Bewilligung der Löschung wäre ohne
den Eintritt des erledigenden Ereignisses auch bezüglich dieser Grundschuld
begründet gewesen, denn auch hinsichtlich ihrer hatte die Beklagte kein Recht, sie
nach dem endgültigen Scheitern des Sanierungsdarlehens zu behalten. Bezüglich
der Wirksamkeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich dieser
Grundschuldbestellungsurkunde usw. an die Klägerin gilt ebenfalls das Vorgesagte.
II. Die weitergehende Berufung - sie umfasst die Berufungsanträge zu II 3.
(bezifferter Schadenersatz) und II 4. (Feststellung der darüber hinausgehenden
Schadensersatzpflicht) - war zurückzuweisen.
Der Senat versteht - im Hinblick auf die entsprechende Erklärung der Klägerin
eingangs der mündlichen Verhandlung über ihre Berufung - das klägerische
Begehren dahin, dass die Klägerin den Zahlungsantrag sowohl auf die
erstinstanzliche Begründung stützt, demnach die Beklagte wegen Verletzung
eines Darlehens- oder Darlehensvorvertrages und hilfsweise wegen culpa in
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eines Darlehens- oder Darlehensvorvertrages und hilfsweise wegen culpa in
contrahendo in Anspruch nimmt. Als zusätzliche Anspruchsbegründung stützt sich
die Klage auf eine behauptete Pflichtverletzung der Beklagte beim Erwerb des
Grundstücks im Jahr 1995.
Ein Eventualverhältnis dieser letztgenannten zu der zuvor geltend gemachten
Anspruchsbegründung hat die Klägerin nicht hergestellt.
Mit diesen Angriffen hat die Berufung keinen Erfolg.
A. Die Klage stellt eine gemäß § 533 ZPO im zweiten Rechtszug unzulässige
Klageänderung dar, soweit die Klägerin sich neu auf eine Pflichtverletzung beim
Grundstückserwerb stützt. Damit verfolgt die Klägerin zweitinstanzlich einen
anderen Streitgegenstand als vor dem Landgericht. Der Senat kann über diese
geänderte Klage nicht in der Sache entscheiden, sodass sie durch Prozessurteil als
unzulässig abzuweisen war (vgl. Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, Rn 24 zu § 533 ZPO;
Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl. 2004, Rn 14 zu § 533 ZPO, jeweils unter Verweis
auf BGH, Urteil des V. Zivilsenates vom 23. 11. 1960, BGHZ 33, 398 ff., 401).
Entgegen der Meinung der Klägerin (vgl. zuletzt deren Ausführungen im Schriftsatz
vom 11. 3. 2004, insbes. Bl. 277 f.) handelt es sich bei dem zweitinstanzlichen
Vortrag insoweit nicht lediglich um einen neuen, aber denselben
Lebenssachverhalt betreffenden rechtlichen Gesichtspunkt:
1. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung im zweiten Rechtszug
erstmals auf den Vortrag eines neuen Lebenssachverhaltes, wonach das 01er
Sanierungsprojekt von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Sie
behauptet, der Zedent hätte, von der Beklagten pflichtgemäß auf geringen
Erfolgsaussichten der Sanierung hingewiesen, bereits den Erwerb des
Hausgrundstücks unterlassen. Konsequent errechnet sie ihren Schaden zu einem
Anteil von 60 % aus dem für das wirtschaftlich ungeeignete Objekt gezahlten
Kaufpreis; daneben macht sie ihre vergebens aufgewendeten Erwerbskosten,
Planungs- und Bauausführungskosten geltend. Sie verlangt jetzt das so genannte
negative Interesse. Grund für den Schadensersatzanspruch ist nach diesem
Vortrag die pflichtwidrig falsche Beratung oder Auskunft durch den Filialleiter C vor
dem Erwerb des Grundstücks, begangen vor dem Abschluss des
Darlehensvertrages über DM ... , also vor dem Juli 1995.
Dazu im Gegensatz lautete der von der Klägerin erstinstanzlich dem Gericht zur
Entscheidung unterbreitete Lebenssachverhalt dahin, das 01er Projekt sei
wirtschaftlich aussichtsreich gewesen. Demgemäß sah die Klägerin ihren -
erstinstanzlich überwiegend noch nicht bezifferten - Schaden in, konkret
umrissenen, entgangenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen. Soweit in ihrer
Schadensberechnung Aufwendungen erschienen, verband die Klägerin dies mit der
Behauptung, das Projekt hätte, durchgeführt, jedenfalls diese aufgewendeten
Kosten eingebracht. Verlangt hat sie damit den Nichterfüllungsschaden, das so
genannte positive Interesse. Erstinstanzlich war geltend gemachter Grund für den
Schadensersatzanspruch eine im Sommer 1998 erfolgte pflichtwidrige
Verweigerung der Weiterfinanzierung.
Angesichts dieser Änderung ihres Vortrages hat die Klägerin den
Lebenssachverhalt, aus dem sie den eingeklagten Anspruch ableitet, im Kern
geändert. Es handelt sich bei diesen Änderungen um mehr als bloße Ergänzungen
oder Berichtigungen des Klagegrundes. Die Verschiedenheit des erst- und des
zweitinstanzlich behaupteten Lebenssachverhaltes wird insbesondere durch die
Überlegung deutlich, dass nach dem erstinstanzlich vorgetragenen
Lebenssachverhalt dem Zedenten bei Gewährung des Sanierungsdarlehens kein
Schaden, sondern ein Gewinn entstanden wäre, nach dem zweitinstanzlich neu
vorgetragenen Lebenssachverhalt hingegen durch die Auszahlung des
Sanierungsdarlehens sein Schaden sogar vergrößert worden wäre, weil er ... Million
DM in ein a priori zum Scheitern verurteiltes Objekt gesteckt hätte (vgl. zu der
Bedeutung des Lebenssachverhaltes für den zweigliedrig bestimmten
Streitgegenstand z. B. Lüke in Münchner Kommentar, 2. Aufl. 2000, Rn 14 zu § 263
ZPO; Zöller/Vollkommer, 24. Aufl. 2004, Rn 68 ff. der Einleitung vor § 1 ZPO; ferner
BGH, Urteile des IX. Zivilsenates vom 21. 3. 2000, NJW 2000, 2678 ff., 2679 und
vom 22. 11. 1990, NJW-RR 1991, 1279 f., 1279 re. Sp.; letzteres zur Abgrenzung
der Klageänderung gegenüber der [die Identität des Streitgegenstandes nicht
berührenden] Abänderung bloß innerhalb der Schadensberechnung bei derselben
Schadensart).
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin - wie sie sie zuletzt noch einmal im
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin - wie sie sie zuletzt noch einmal im
Schriftsatz vom 11. 3. 2004 entwickelt hat - ist der jetzt der Berufung zugrunde
gelegte Vortrag eines Beratungsverschulden aus dem Jahr 1995 von ihr nicht
bereits erstinstanzlich gehalten worden.
a. In der Klageschrift heißt es zwar, im Frühjahr 1995 habe Filialleiter C gegenüber
dem Zedenten „die Auffassung vertreten, das Angebot sei attraktiv“ (vgl. Bl. 2).
Jedoch hat die Klägerin dort schon nicht vorgetragen, dass dies mehr als eine
bloße Meinungsäußerung gewesen sei, denn es werden weder Absprachen
genannt, aus denen eine Beratungs- oder Auskunftsverpflichtung folgte, noch geht
aus den dort geschilderten Umständen hervor, dass die Beklagte als ... Bankfiliale
über eine Immobilienanlage in 01 einen für den Zedenten erkennbaren, zur
zutreffenden Auskunft verpflichtenden Wissensvorsprung gehabt habe. Ferner fehlt
jeder auch nur andeutungsweise Vortrag dahin, die positive Einschätzung durch
den Filialleiter C sei im Jahr 1995, als sie abgegeben wurde, unzutreffend gewesen.
b. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Vortrag im klägerischen Schriftsatz vom
27. 7. 2002.
Zwar durfte das darin enthaltene Vorbringen entgegen dem Urteil des
Landgerichtes nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden, sodass keine
Präklusion für die zweite Instanz - gemäß § 531 Abs. 1 ZPO - gegeben ist. Denn da
dieser Schriftsatz die Replik der Klägerin darstellt, hätte das Landgericht die
Klägerin nach § 277 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO über die Folgen einer Versäumnis der
für die Einreichung der Replik gesetzten Frist belehren müssen. Diese Belehrung
ist auch, wenngleich nur in kurzer Form, im Anwaltsprozess erforderlich; ohne sie
kann eine Zurückweisung als verspätet nicht erfolgen (allg. Meinung - vgl.
Zöller/Greger, 24. Aufl. 2004, Rn 5 Zu § 277 ZPO;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 62. Aufl. 2004, Rdn. 9 f. i.V.m. 6 zu § 277
ZPO; Musielak/Foerste, 3. Aufl. 2002, Rn 6 f. zu § 277 ZPO). Die Verfügung des
Landgerichts, mit der die von der Klägerin dann versäumte Frist für diese Replik
gesetzt wurde, enthielt eine solche Belehrung nicht (vgl. Bl. 89 R).
Indes ist auch in dieser Replik kein ausreichender Vortrag zu einem
Beratungsverschulden aus dem Jahr 1995 gehalten. Zwar hat die Klägerin unter
Beweisantritt behauptet (vgl. im einzelnen Bl. 97 f.), der Zedent habe sich mit der
Absicht an die Beklagte gewandt, mit Hilfe der Kenntnisse und Erfahrungen des
Filialleiters die Erfolgsaussichten des Projektes abzuklären. Sie hat sich zu
untermauern bemüht, abweichend von der Regel, dass der Bankkunde das Risiko
der Anlageentscheidung nicht auf das Kreditinstitut überwälzen darf (vgl. dazu
Münchner Kommentar/Grundmann 4. Aufl. 2003, Rn 118 zu § 276 BGB;
Palandt/Heinrichs 63. Aufl. 2004 Rn 63 zu § 280 BGB, jeweils m.w.N.), sei hier ein
Beratungsvertrag zustande gekommen. Insoweit bestehen bereits nach dem
eignen Vortrag der Klägerin erhebliche Zweifel, denn sie trägt nicht vor, dass
Filialleiter C das Objekt, dessen genaue Lage, dessen baulichen Zustand, die
Mietverträge usw. gekannt oder näher geprüft hätte; im Gegenteil erweckt der
klägerische Vortrag den Eindruck, C habe ganz spontan bloß aus der Tatsache,
dass dieses Grundstück „im Innenbereich“ liege, den Schluss auf eine Attraktivität
des Projektes gezogen. Es kann indes dahinstehen, ob dieser Vortrag ausreichend
substantiiert ist. Entscheidend ist nämlich, dass die Klägerin auch in diesem
Schriftsatz mit keinem Wort behauptet hat, Cs Auskunft sei zum Zeitpunkt, zu
dem sie gegeben wurde, falsch gewesen. Im Gegenteil ging ihr Vortrag damals
weiterhin ausschließlich dahin, dass Cs Auskunft richtig und das Projekt, seine
Weiterfinanzierung durch die Beklagte vorausgesetzt, wirtschaftlich erfolgreich
abzuschließen gewesen wäre (vgl. im einzelnen Bl. 99 d. A.). Auch aus dem zu
diesem Zeitpunkt bereits erfolgten (und in dieser Replik auch angesprochenen,
vgl. Bl. 97) Verkauf des Objektes für nur € 15.000.- im Jahr 2002 zog die Klägerin
damals mit keinem Wort einen Schluss auf eine entsprechende Geringwertigkeit
des Objektes im Jahr 1995. Ein solcher Schluss ergibt sich auch nicht etwa aus den
Umständen: Sowohl der Zustand des Gebäudes als auch seine Bewertung durch
den Markt können sich in den 7 Jahren zwischen 1995 und 2002 durch
Marktschwankungen, wie sie in den Neuen Bundesländern besonders stark
eingetreten sind, aber auch im Hinblick darauf, dass der Zedent das Grundstück
inzwischen „entmietet“ hatte, entscheidend geändert haben.
3. Die somit vorliegende Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig, da -
unabhängig von der Frage der Sachdienlichkeit im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO -
jedenfalls die in der Verweisungskette § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2
ZPO für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Klageänderung im zweiten
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ZPO für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Klageänderung im zweiten
Rechtszug aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die mit der
Klageänderung vorgetragenen neuen Tatsachen hat das Berufungsgericht seiner
Verhandlung und Entscheidung nicht zugrunde zu legen, da keine der
Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Berücksichtigung neuen
Sachvortrages gegeben ist: Das Landgericht hat weder einen wesentlichen
Gesichtspunkt übersehen, noch war sein Verfahren insoweit fehlerhaft.
Insbesondere war das Landgericht nicht nur nicht verpflichtet, sondern durch das
Verbot unzulässiger Parteihilfe im Gegenteil gehindert, den Vortrag über den
geringen im Vergleich zudem Erwerbspreis auffällig geringen Verkaufserlös
aufzugreifen und etwa durch Hinweis gemäß § 139 ZPO darauf hinwirken, die
Klägerin möge einen Beratungs- oder Aufklärungsmangel der Beklagten vortragen
und vom positiven auf das negative Interesse umstellen (vgl. Zöller/Greger, 24.
Aufl. 2004, Rn 17 zu § 139 ZPO; ferner jetzt BGH, Beschluss vom 2. 10. 2003, MDR
2004, 167: ein richterlicher Hinweis begründete dort eine Befangenheitsablehnung,
denn „der Ablehnung setzt sich der Richter aus, wenn er die Äquidistanz zu den
Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht.“).
Die erstinstanzliche Nichtgeltendmachung des zweitinstanzlichen Vortrages
beruht, da die geringe Werthaltigkeit des Grundstücks dem Zedenten spätestens
seit Frühsommer 2002 bekannt war, auch auf Nachlässigkeit (vgl. zum Begriff der
Nachlässigkeit - einfache Fahrlässigkeit reicht - vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 24.
Auflage 2004, Rn 31 zu § 531 ZPO). Wenn der Zedent das Grundstück tatsächlich
drastisch überteuert erworben hätte - und dieser Umstand ist notwendiger
Anknüpfungspunkt für ein Beratungsverschulden der Beklagten -, hätte er das
schon nach dem Wertgutachten aus dem Dezember 2001 (angenommener Wert:
€ 20.000.-), spätestens aber nach der Veräußerung im Frühjahr 2002 für nur €
15.000.- vortragen müssen. Ein Ausnahmefall - dass die Kl. nach den Grundsätzen
einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung
keine Veranlassung hatte, schon früher von der prozessualen Bedeutung der
späteren Vorbringens auszugehen (so die Formulierung von Albers in
Baumbach/Lauterbach usw., 62. Aufl. 2003, Rn. 13 zu § 531 ZPO) - ist nicht
gegeben: Die Kl. hätte von sich aus die Rechtslage bzgl. eines
Beratungsverschuldens spätestens seit Frühjahr 2002 und somit noch während
des ersten Rechtszuges zu prüfen gehabt.
Schließlich ist das neue Vorbringen nicht etwa deswegen ausnahmsweise zulässig,
weil der entsprechende neue Vortrag unstreitig wäre. Zum einen bezieht sich die
Ausnahme nur auf erstinstanzlich bereits gehaltenes Vorbringen, das im zweiten
Rechtszug unstreitig wurde (vgl. Zöller/Gummer/Heßler 24. Aufl. 2004, Rn 10 zu §
531 ZPO). Zum anderen bestreitet die Beklagte diesen gesamten neuen Vortrag
der Klägerin.
B. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Darlehens- bzw.
Darlehensvorvertrages und/oder aus culpa in contrahendo verlangt, war ihre
Berufung durch Sachurteil als unbegründet zurückzuweisen.
Klarzustellen ist, dass insoweit die erstinstanzlich erklärte Klageerweiterung - trotz
der ausdrücklichen Weitergabe des Doppels des sie erklärenden Schriftsatzes
durch das Landgericht „nicht zum Zwecke der Zustellung“ - nicht nur rechtshängig
geworden ist (§ 261 Absatz 2, 1. Alternative ZPO), sondern auch, wie dargetan, in
Ermangelung einer Belehrung die zur Begründung der Klageerweiterung
gemachten Ausführungen vom Landgericht nicht wirksam als verspätet
zurückgewiesen wurden.
Dennoch hat auch insoweit die Berufung keinen Erfolg.
1. Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Zedenten von Beginn der
diesbezüglichen Kontakte mit der Beklagten an, erst Recht aber jedenfalls im Mai
1998, als er ein entsprechendes Darlehen beantragt hat, kein Anspruch auf die
von ihm verlangte Darlehensauszahlung zustand.
a. Es bestand kein Darlehensvertrag, denn ein solcher war nach der dem
Zedenten bekannten Handhabung der Beklagten stets schriftlich abzuschließen
und in Ermangelung eines schriftlichen Darlehensvertrages nicht zustande
gekommen (§ 154 Abs. 2 BGB).
b. Es bestand schon nach dem eignen Vortrag der Klägerin auch kein
Darlehensvorvertrag mit dem Inhalt der Verpflichtung, einen Darlehensvertrag mit
dem Inhalt des Entwurfs vom ... 5. 1998 abzuschließen.
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Ein solcher Vorvertrag ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom ...
4. 1996, da dort zwar von einer grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten zur
Übernahme der Finanzierung die Rede ist, aber auch von einer „notwendigen
Konkretisierung der Angaben“ des Zedenten. Zusätzlich musste dem Zedenten
klar sein, dass eine derartige Zusage, wenn sie denn gegeben worden wäre,
zeitlich nicht unbefristet, sondern im Hinblick auf die Schwankungen am
Immobilienmarkt, zumal in den neuen Bundesländern, nur für einen in der nahen
Zukunft liegenden Zeitraum gelten können. Jedenfalls konnte der Zedent nicht im
Jahr 1998, also mehr als zwei Jahre später, auf eine solche Zusage mit dem
Begehren zurückkommen, dass die Beklagten den Kredit immer noch zu
denselben Bedingungen, wie ihm 1996 angeblich zugesagt, geben müsse.
Allgemein gilt, dass Banken sich, wie dem Zedenten als geschäftserfahrenen
Rechtsanwalt bekannt sein musste, bei Kreditzusagen stets dazu ausdrücklich zu
äußern pflegen, bis wann sie sich an eine bestimmte Zusage, das sind gemeinhin
einige Wochen, gebunden halten. Eine solche Limitierung von Zusagen musste
auch vorliegend, hätte es denn überhaupt eine Zusage gegeben, stillschweigend
gelten. Insbesondere ist ferner zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der
Beantragung des Kredits im Mai 1998 das Ende der hohen Förderung nach dem
Fördergebietsgesetzes nah herangerückt war, was für das Projekt ein zusätzliches
Risiko notwendig darstellen musste, denn die Fertigstellung des Objektes musste
zur Erlangung der für den Zedenten nach dessen eigenem Vortrag wirtschaftlich
entscheidenden Sonder-AfA gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Fördergebietsgesetz vor dem
1. 1. 1999 erfolgen. In der Vertragsgestaltung, die dem Sanierungsprojekt
zugrunde lag, hatte der Zedent das vom Bauunternehmer einzuhaltende
Fertigstellungsdatum auf den letzten Tag dieser Frist bedungen; jede kleine
Verzögerung hätte somit die Sonder-AfA entfallen lassen. Diese enge
Terminplanung stellte ein zusätzliches wirtschaftliches Risiko des Projektes dar, auf
welches die Beklagte durch die geforderte Erhöhung des Eigenkapitalanteils
reagieren durfte.
Der Vortrag der Klägerin über die angeblichen Zusagen an den Zedenten in dem
Gespräch vom ... 4. 1996 seitens Filialleiter C deckt sich mit dem Inhalt des
Schreibens vom ... 4. 1996, sodass es der angebotenen Vernehmung des
Zedenten als Zeugen über mündliche Zusagen nicht bedarf.
Für die Bonität des Zedenten und damit für die ihm zu gewährenden
Kreditbedingungen durfte die Beklagte ferner, entgegen der Auffassung der Klage,
auch die berufliche und familiäre soziale Situation des Zedenten berücksichtigen.
Dass bei einem mehr als 50jährigen Freiberufler die Ehe scheitert und zeitgleich
damit die langjährige Sozietät aufgelöst wird, stellt eine Häufung von
Belastungsfaktoren dar, die zu einer kritischen erneuten Prüfung der Bedingungen
einer hohen Kreditvergabe berechtigte; dies zumal, als diese Faktoren zu dem sich
erhöht habenden Risiko aus dem Projekt selbst noch hinzutraten. Ob die
Mahnungen der Beklagten gegenüber dem Zedenten berechtigt waren, ist nach
dem Vorgesagten unerheblich, denn eine Neubewertung des Kreditrisikos war
auch ohne eine Säumigkeit des Zedenten gerechtfertigt.
Angesichts der Gesamtsituation, davon ist der Senat überzeugt, hielten sich die
zusätzlichen Forderungen der Beklagten für eine Kreditgewährung nach
zusätzlichen DM 100.000.- Eigenkapital und einer Risikolebensversicherung sogar
in einem maßvollen Rahmen.
Hinzu kommen folgende weitere Umstände, aus denen der Zedent entnehmen
musste, dass die Beklagte ihm keine Kreditzusage hatte geben wollen: In der
Übersendung des Grundschuldbestellungsformulars unter dem ... 5. 1998 ist eine
Kreditzusage ausdrücklich ausgeschlossen (Bl. 71). Deswegen ist auch die am
Folgetag, dem ... 5. 1998 erfolgte Übersendung des Kreditvertragsformulars für
den Zedenten entgegen seiner Auffassung nicht als neuer Kredit-Vorvertrag zu
verstehen gewesen, sondern als eine bloße invitatio ad offerendum, auf die der
Zedent mit einem Angebot reagierte, welches von der Beklagten unter dem ... 8.
1998 zu geänderten Bedingungen angenommen und somit (§ 150 Absatz 2 BGB)
abgelehnt worden ist.
c. Die Beklagte haftet dem Zedenten nicht aus culpa in contrahendo. Aus
denselben Umständen, denen der Zedent entnehmen musste, dass ein
Vorvertrag noch nicht zustande gekommen war, erhellt auch, dass er nicht auf den
Abschluss des Darlehensvertrages vertrauen durfte (vgl. dazu die Kommentierung
von Emmerich in der 4. Aufl. des Münchener Kommentars, Rn 177 ff. zu § 311 BGB
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von Emmerich in der 4. Aufl. des Münchener Kommentars, Rn 177 ff. zu § 311 BGB
mit einem Überblick über die Rechtsprechung zum grundlosen Abbruch von
Vertragsverhandlungen.
c. Letztlich aber - und dies führt schon für sich allein zu einer Verneinung eines
Anspruches der Klägerin, gründe sich diese auf eine Nichterfüllungsschaden oder
auf c. i. c. - hatte der Senat davon auszugehen, dass dem Zedenten kein Schaden
entstanden ist.
Dafür ist zum einen maßgebend, dass die Klägerin für ihre Behauptung über eine
zumindest fünfundsiebzigprozentige Vermietbarkeit des Objektes nach einer
Sanierung zu DM 8.- pro qm ab dem 1. 1. 1999 keinen Beweis angeboten hat und
somit nicht davon ausgegangen werden kann, die von dem Zedenten
verauslagten Kosten wären wieder eingebracht worden.
Ferner besagt, wie dargestellt, der neue eigene Vortrag der Klägerin, das
Immobilienprojekt sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Insoweit
widerspricht sich die Klägerin in ihrem Vortrag selbst. Das hat zur Folge, dass sie
an ihrem eigenen Vortrag festzuhalten ist, soweit dieser ihr ungünstig ist. Das
bedeutet, dass zu ihren Lasten davon auszugehen ist, das Projekt bei
Durchführung wirtschaftlich gescheitert und dem Zedenten bei Gewährung des
verlangten Darlehens nicht, wie behauptet und nach der Differenztheorie
maßgebend, kein oder ein geringerer, sondern dass ihm im Gegenteil ein noch
höherer Schaden entstanden wäre.
C. Aus dem zuletzt genannten Grund war auch die Berufung gegen die Abweisung
des zu II 4 gestellten Feststellungsantrages abzuweisen.
Der Senat ist nach alledem nicht davon überzeugt, dass dem Zedenten aus der
Nichtgewährung des als zugesagt behaupteten Sanierungskredits irgendein
Schaden entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Kosten waren nach dem
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zwischen ihnen zu
verteilen.
Dabei war hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges für die Zeit vor und nach
der Erledigungserklärung entsprechend den jeweils entstandenen Kosten (zwei
Anwalts- und drei Gerichtsgebühren vor, zwei Anwaltsgebühren nach der
Erledigungserklärung) auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung des Senates in
der mündlichen Verhandlung zu differenzieren.
Hinsichtlich der Kosten des zweiten Rechtszuges war ausschlaggebend, dass die
Klägerin lediglich hinsichtlich des erledigten Teils von Antrag I 1, hinsichtlich dessen
das erstinstanzliche Kosteninteresse den Wert bestimmt, und der Löschung der
Grundschuld über DM ... obsiegt hat. Nach dem von dem Senat den Parteien in
der mündlichen Verhandlung erläuterten Bewertungsmaßstäben war der Wert der
Löschung usw. der Grundschuld mit deren Valuta zuzüglich 20 % der Differenz des
Valutabetrages zum Nennbetrag anzusetzen. Da die umstrittene, nämlich von der
Beklagten zu Unrecht behauptete Valuta für beide Grundschulden etwa DM ...
betrug, und da in Ermangelung gegenteiligen Vortrages davon auszugehen ist,
dass sie sich auf die Grundschulden von DM ... Million und DM ... gleich verteilt, ist
die Valuta der Grundschuld von DM ... mit einem Sechstel oder DM 33.000.-, das
sind € ca. 17.000.- anzusetzen. Hinzu kommen 20 % der Differenz oder ca. weitere
DM 33.000.- oder € ca. 17.000.-, sodass addiert von einem Wert von gerundet €
34.000.- ausgegangen wird. Hinzu kommt ein Kosteninteresse von € 6.000.- für die
umstrittene Erledigung im ersten Rechtszug. Zusammen hat die Klägerin
zweitinstanzlich somit im Umfang von ca. € 40.000.- obsiegt.
Hinsichtlich des Umfangs des Unterliegens der Klägerin hat der Senat - im
Anschluss an Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, Rn 31 zu § 19 GKG - für
die zweitinstanzliche Klageänderung einen zusätzlichen Wertansatz nicht
vorgenommen, da der Senat diese Klageänderung nicht zugelassen hat. Daher
bleibt es bei der Streitwertfestsetzung aus der mündlichen Verhandlung vom 18.
2. 2004.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
120 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
verlangt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.