Urteil des AG Darmstadt vom 04.07.2007

AG Darmstadt: unfall, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, versicherungsrecht, quelle, vollstreckbarkeit, dokumentation, verzug

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Gericht:
AG Darmstadt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
300 C 159/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 249 Abs 2 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Rechtsanwaltskosten des
geschädigten Leasingunternehmens
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz von Rechtsanwaltskosten nicht zu, da die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes zwecks Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 16.07.2006 nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs.
2 BGB war.
Bei der Klägerin, bei welcher es sich um das Leasingunternehmen eines der
größten deutschen Autoherstellers handelt, ist davon auszugehen, dass sie auch
ohne Vorhandensein einer Rechtsabteilung selbst genügend geschäftsgewandt ist,
um Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines geleasten
Fahrzeuges selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu
führen.
Das Verkehrsunfallereignis vom 16.07.2006 – die Fahrerin des bei der Beklagten
versicherten Fahrzeuges setzte für den Fahrer des bei der Klägerin geleasten
Fahrzeuges überraschend sehr schnell zurück und beschädigte hierdurch das
Leasingfahrzeug – ließ auch keine Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung
erwarten. Im Hinblick hierauf wäre es der Klägerin ohne Beeinträchtigung in der
sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte möglich und zuzumuten gewesen, die
Beklagtenseite selbst zur Regulierung des Schadens aufzufordern. Hätten sich in
der Folge rechtliche Probleme ergeben, die Beklagtenseite in Verzug befunden
oder die Zahlung verweigert, hätte sich die Klägerin zur weiteren Durchsetzung
ihrer Ansprüche der Dienste eines Rechtsanwaltes bedienen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.