Urteil des AG Charlottenburg vom 09.05.2005

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
218 C 382/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9b HeizkostenV, § 12
HeizkostenV
Heizkostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Unterlassen der
Zwischenablesung bei Nutzerwechsel; Umlagefähigkeit einer
Nutzungswechsel-Gebühr
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom
9.5.2005 lediglich den Betrag von 35,94 € und nicht den Betrag von 59,75 €, weil der
Klägerin aus der separaten Heizkostenabrechnung vom 15.3.2005 ein dort eingestellter
Teilbetrag von (6,12 € + l 7,69 € =) 23,81 € nicht zusteht. Da die Beklagte den
Differenzbetrag von 35,94 € gezahlt hat, hat die Klägerin keinen darüber
hinausgehenden Nachzahlungsanspruch mehr.
Dies folgt daraus, dass die Klägerin bei Nutzerwechsel grundsätzlich verpflichtet war,
hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten nach § 9 b
HeizkostenVO eine Zwischenablesung vornehmen zu lassen, was die Klägerin aus nicht
nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat. Denn dass eine Zwischenablesung objektiv
nicht möglich gewesen sein soll oder wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels eine
hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile aus technischen Gründen nicht
möglich gewesen sein sollte (§ 9b Abs. 3 HeizkostenVO), hat die Klägerin nicht
substantiiert dargetan. Dafür reicht es nicht aus, lediglich zu erklären, dass das
hinreichend genaue Ablesen von Verdunstungsröhrchen erst nach 4 Monaten technisch
möglich sein sollte, ohne für diese pauschale Behauptung Gründe zu benennen. Daher
war auch das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten wegen der Gefahr
eines Ausforschungsbeweises nicht einzuholen. Da somit die Klägerin entgegen den
Vorschriften keine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen hat, war die
Beklagte gem. § 12 Abs. 1 HeizkostenVO berechtigt, den Teil der verbrauchsabhängigen
Kosten für Heizung und Warmwasser um 15% zu kürzen, was einen Betrag von (4,14€ +
36,69 € u 15% =) 6,12 € ausmacht.
Darüber hinaus steht der Klägerin auch keine sog. Nutzerwechsel-Gebühr von 17,69 €
zu. Denn eine solche Gebühr ist keine umlegbare Betriebskostenposition, und sie ist
auch nicht – wie die Klägerin meint – unter Abschn. II. Ziff.5 der Besonderen
Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart; in dieser Klausel
ist für den Fall, dass innerhalb der Heizperiode ein Nutzerwechsel stattfindet, gerade
nicht eine solche Gebühr geregelt. Dabei kann dahin stehen, ob der Klägerin als
Vermieterin wegen der von der Beklagten als Mieterin veranlassten Zwischenablesung
der Ausgleich der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Kosten zusteht (§ 9 b Abs. 1
HeizkostenVO; vgl. nur: Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, Grundeigentum-
Verlag, § 9 b Abs. 1 Rz 179 m.w.N.); jedoch würde das voraussetzen, dass eine
Zwischenablesung tatsächlich erfolgt ist; somit ist unbeachtlich, wie hoch üblicherweise
die Kosten für die Zwischenablesung sind.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil diese Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
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