Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
234 C 210/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 26 Abs 3 AKB
Auto-Schutzbriefversicherung: Verneinung des Ersatzes von
Mietwagenkosten nach einem Unfall am Wohnort des
Versicherungsnehmers
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten für die Anmietung des Mietwagens in
Höhe von 406,- € nach dem Verkehrsunfall vom 22.01.2005 nicht verlangen. Denn diese
Kosten werden durch den Schutzbrief, den der Kläger bei der Beklagten geschlossen hat,
nicht gedeckt. Denn Kosten für einen Mietwagen werden bereits nach dem
Leistungsverzeichnis nur alternativ zur Weiter- oder Rückfahrt oder zum Pick-up-Service
erstattet. Sämtliche Leistungen dienen dazu, dem Reisenden nach einem Unfall die
Weiterfahrt zum Ziel oder die Rückfahrt zu ermöglichen. Ein reiner Nutzungsersatz für
das beschädigte Fahrzeug stellen sie nicht dar. Auch nach § 26 Abs. 3 AKB wird ein
Mietwagen bei Fahrzeugausfall nur anstelle des Pick-up-Services oder der Weiter- und
Rückfahrt gewährt. Dies betrifft die Fälle, an denen eine Reparatur während der Reise
nötig wird. Nur in diesem Fall werden für die Dauer von maximal sieben Tagen die Kosten
für einen Mietwagen erstattet, damit die Mobilität am Unfallort gewährleistet bleibt. Da
der Kläger vorliegend den Mietwagen am Wohnort angemietet hat, sind die
Voraussetzungen für die Eintrittspflicht der Beklagten nicht gegeben.
Mangels gegebener Hauptforderung hat die Beklagte auch die geltend gemachten
Nebenforderungen nicht zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht
gegeben sind.
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