Urteil des AG Charlottenburg vom 20.01.2011

AG Charlottenburg: handelsregister, aufschiebende bedingung, kommanditeinlage, treugeber, anmeldepflicht, beendigung, öffentlich, gesellschafterwechsel, unternehmen, prozessstandschaft

Gericht:
KG Berlin 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 209/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 705 BGB, § 105 Abs 2 HGB, §
109 HGB, § 161 Abs 2 HGB
Leitsatz
Die öffentlichrechtliche Pflicht zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen in das
Handelsregister besteht während der ganzen Dauer der Gesellschaft, solange die Anmeldung
nicht bewirkt ist.
Der neben dieser Pflicht gegebene gesellschaftsvertragliche Mitwirkungsanspruch besteht
auch gegen den nicht eingetragenen, zwischenzeitlich ausgeschiedenen Kommanditisten.
Die Verjährung des aus der Dauerverpflichtung resultierenden, gleichsam ständig neu
entstehenden Mitwirkungsanspruchs kann nicht vor Beendigung der Gesellschaft beginnen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.9.2010 verkündete Urteil des Landgerichts
Berlin - 9 O 124/10 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Verfahrenshandlungen gegenüber
dem Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin vorzunehmen:
I. „In der Handelsregistersache der P.-P. W. mbH & Co. W. S. straße KG - HRA ... B -
wird zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet:
1. Von der Kommanditeinlage der Kommanditistin Nr. 1, der G. G. und W.-AG, deren
Einlage dadurch auf 89.987,36 € herabgesetzt ist, sind folgende Teilbeträge auf die
folgenden Beteiligten übergangen, die dadurch im Wege der Einzelrechtsnachfolge als
neue Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten sind:
2. Der Kommanditist Dr. S. F. ist sodann verstorben und dadurch wieder aus der
Gesellschaft ausgeschieden. Seine Kommanditbeteiligung ist im Wege der
Sondererbfolge gemäß § 177 HGB auf die nachfolgend genannte Kommanditistin
übergegangen, die dadurch im Wege der Sondererbfolge gemäß § 177 HGB als neue
Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten ist:
3. Die nachfolgenden Kommanditisten sind aus der Gesellschaft ausgeschieden:
Frau M. L.,
geboren am ...
wohnhaft in B. hof,
Herr G. T.,
geboren am ...
wohnhaft in G.,
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Frau K. F.,
geboren am ...,
wohnhaft in S.,
Frau L. W.,
geboren am ...,
wohnhaft in G. .
4. Ferner wurde die Haftsumme der Kommanditistin Nr. 1, der G. G. - und W. -AG i.K.
von 89.987,36 € um 49.084,02 € auf 40.903,34 € herabgesetzt.
Es wird versichert, dass der G. G. - und W. -AG im Zusammenhang mit der
Herabsetzung ihrer Beteiligung keine Abfindung seitens der Gesellschaft gewährt oder
versprochen worden ist.“
II. „In der Handelsregistersache der P. -P. W. mbH & Co. W. S. KG - HRA ... B - wird
zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet:
Die nachfolgende Kommanditistin ist aus der Gesellschaft ausgeschieden:
Frau Dr. O. A.,
geboren am ...,
wohnhaft in M. .“
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von - mit Rücksicht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB - 55.000 € abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte beteiligte sich 1979 über eine Treuhandkommanditistin an der Klägerin mit
einer Einlage von 100.000 DM. Gemäß § 21 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages (im
Folgenden: GV) kann jeder Gesellschafter seine Kommanditeinlage, sobald sie voll
eingezahlt ist, jederzeit an Dritte übertragen. Dabei sind Teilübertragungen nur der
Treuhandkommanditistin gestattet, sofern die gesamte Kommanditeinlage eines
Treugebers übertragen wird. Gemäß § 4 Nr. 5 des Treuhandvertrages (im Folgenden: TV)
trat die Treuhänderin für den Fall der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
über ihr Vermögen die für den Treugeber gehaltene anteilige Kommanditeinlage an ihn
ab.
Über das Vermögen der Treuhänderin wurde 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Die
Beklagte kündigte 2002 ihre Beteiligung.
Die Komplementärin der Klägerin ermächtigte diese, die Beklagte auf Mitwirkung bei der
Anmeldung der Eintritte und Austritte von Kommanditisten sowie der Herabsetzung der
Haftsumme der Treuhandkommanditistin in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach
dem Gesellschaftsvertrag sei im Falle des Konkurses lediglich das Ausscheiden der
Treuhandkommanditistin, nicht aber der Eintritt der Beklagten als Treugeberin
vorgesehen. Ein Gesellschafterwechsel könne nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Zudem ermangle es der Zustimmung der Komplementärin der Klägerin, die
letztere nicht erteilt habe. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das
Handelsregister die gegenwärtige Rechtslage zutreffend wiedergebe. Wollte man dem
nicht folgen, so sei ein Mitwirkungsanspruch verjährt, jedenfalls aber verwirkt.
Gegen das ihr am 24.9.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.10.2010
eingegangene und am 05.11.2010 begründete Berufung der Klägerin.
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Die Klägerin macht geltend, die Gesellschafter hätten bewusst eine Regelung für den Fall
der Beendigung des Treuhandverhältnisses, insbesondere durch den Konkurs der
Treuhänderin durch Übertragung der Beteiligung an den Treugeber getroffen. Die den
Treugebern zustehenden Beteiligungen hätten nicht in die Insolvenzmasse fallen sollen.
Im Übrigen verkenne das Landgericht die Bedeutung des Handelsregisters für die Frage
der (Nach-)Haftung des Kommanditisten. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte ist gehalten, bei der Anmeldung
eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsregister - hier Eintritt und Ausscheiden von
Kommanditisten sowie Herabsetzung einer Haftsumme - durch Vornahme der
tenorierten Verfahrenshandlungen (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 108, Rdnr. 4; BGH
ZIP 2002, 710) mitzuwirken.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin konnte den neben der gemäß §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3, 175, 106,
108 HGB bestehenden öffentlichrechtlichen Anmeldepflicht nur dem einzelnen
Gesellschafter, also auch ihrer Komplementärin zustehenden gesellschaftsvertraglichen
Anspruch (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162, Rdnr. 3, § 108, Rdnr. 6; BGH WM 1983, 785;
1966, 707; BGHZ 30, 195) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50, Rdnr. 42 ff.) geltend machen. Die
Komplementärin hat die Klägerin entsprechend ermächtigt. Letztere hat ein
anerkennenswertes Interesse daran, dass ihre Gesellschafter der ihnen obliegenden
öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Verlautbarung der Gesellschaftsverhältnisse im
Handelsregister nachkommen und so u.a. die Gläubiger eine zutreffende Information
über ihre Gesellschafter, also auch über ihre Kommanditisten erlangen.
Ungerechtfertigte Nachteile entstehen der Beklagten aus der Prozessstandschaft nicht.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Es fehlt lediglich bei objektiv
sinnlosen Klagen. Solches kann nur ausnahmsweise - wie hier nicht - angenommen
werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen
Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden
(Zöller/Greger; a.a.O., vor § 253, Rdnr. 18).
Die Klage ist begründet.
Die ermächtigende Komplementärin der Klägerin hat gegen die Beklagte einen
gesellschaftsvertraglichen Anspruch auf Mitwirkung bei der Anmeldung, §§ 161 Abs. 2,
109, 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 705 BGB.
Die Beklagte ist Kommanditistin der Klägerin geworden. Zwar war sie seit 1979 zunächst
nur Treugeberin der Treuhandkommanditistin. Der Treuhandvertrag ist nicht etwa wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig (anders im Fall
des OLG München ZIP 2009, 622). Denn der Treuhänderin werden keine über das
notwendige Maß hinaus erforderlichen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden
Befugnisse eingeräumt. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren
Vermögen 1998 ist aber die in § 4 Nr. 5 TV vorgesehene aufschiebende Bedingung für
die Anteilsübertragung auf die Beklagte eingetreten. Bedenken gegen die Klausel
bestehen im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht (vgl. grundsätzlich
BGH NJW 1975, 1318; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., §§ 9-11, Rdnr. 445 ff.).
Die Übertragung des Kommanditanteils ist auch mit - antizipierter - Zustimmung der
übrigen Gesellschafter (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 161, Rdnr. 8) erfolgt. Nach § 21 Nr. 1.
GV kann jeder Gesellschafter seine Kommanditeinlage, sobald sie voll eingezahlt ist,
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GV kann jeder Gesellschafter seine Kommanditeinlage, sobald sie voll eingezahlt ist,
jederzeit an Dritte übertragen. Teilübertragungen sind in diesem Zusammenhang nur für
die Treuhandkommanditistin zulässig, soweit die gesamte Kommanditeinlage eines
Treugebers übertragen wird. Letzteres ist hier der Fall.
Der Gesellschafterwechsel war abweichend von § 21 Nr. 3 GV auch innerhalb des
Geschäftsjahres möglich. Insoweit dürfen der Gesellschaftsvertrag und der -
vorgegebene, stets gleich lautende - Treuhandvertrag nicht isoliert betrachtet werden.
Vielmehr waren sie von vornherein Bestandteile eines einheitlichen Konzepts. Die
unterschiedlichen Zeitpunkte für den Gesellschafterwechsel - Eröffnung des
Insolvenzverfahrens einerseits (§ 4 Nr. 5 TV: § 27 InsO) und Rechtskraft des
Eröffnungsbeschlusses andererseits (§ 22 Nr. 1.b GV: §§ 27, 34 Abs. 2 InsO) - sind
letztlich unerheblich. Denn mit dem Eintritt der Bedingung ging der Kommanditanteil und
damit die Mitgliedschaft auf die Beklagte über (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105, Rdnr. 72),
so dass die Treuhänderin aus der Klägerin ausschied. Auf die Regelung in § 22 Nr. 1.b GV
kommt es daher nicht mehr an. Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die
Treugeber für den Fall des Ausscheidens der Treuhänderin gemäß § 15 TV eine neue
Treuhänderin zu bestimmen haben. Die Kommanditanteile sind mit dinglicher Wirkung
an die Treugeber zurückgefallen. Allenfalls hätten diese eine schuldrechtliche
Verpflichtung, eine neue Treuhänderin zu bestimmen, verletzt. Zudem hat die
Komplementärin der Klägerin entgegen § 15 Satz 3 TV offenbar keine Versammlung der
Treugeber einberufen.
Das Ergebnis entspricht dem Willen sowohl der Parteien als auch der
Treuhandkommanditistin: im Falle der Insolvenz letzterer sollte der treuhänderisch
gehaltene Kommanditanteil weder den verbliebenen Gesellschaftern anwachsen, noch in
die Insolvenzmasse fallen. Ohne die aufschiebend bedingte Anteilsübertragung hätte der
Beklagten ein Aussonderungsrecht zugestanden, § 47 InsO (BGH ZIP 1993, 213;
Armbrüster, Zur Wirkung von Treuhandabreden in der Insolvenz des Treuhänders, DZWir
2003, 485; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105, Rdnr. 36; E/B/J/S/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl., §
105, Rdnr. 107).
Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Denn eine ggfs. fehlerhafte Übertragung des
Kommanditanteils ist nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu behandeln
(BGH WM 2010, 1555, juris Rdnr. 36 = NJW-RR 2010, 1402; WM 1968, 892; 1988, 418 =
NJW 1988, 1321; E/B/J/S/Wertenbruch, a.a.O., § 105, Rdnr. 203; a.A. Baumbach/Hopt,
a.a.O., § 105, Rdnr. 94; MünchKommHGB/Schmidt, 2. Aufl., § 105, Rdnr. 223 und 256
unter allerdings nicht einschlägiger Berufung auf BGH NJW 1990, 1915). Die Beklagte hat
den Anteil aufgrund einer Willenserklärung erwerben wollen. Sie und die übrigen
Gesellschafter haben in Unkenntnis des Zustimmungserfordernisses aller Gesellschafter
den Beitritt für wirksam gehalten (BGH NJW 1988, 1321; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105,
Rdnr. 92). Der Beitritt wurde auch vollzogen. Das ist der Fall, wenn der Beitretende
Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. Dazu genügt es,
dass er den Geschäftsführer der Gesellschaft monatelang für die Gesellschaft und damit
auch für sich hat handeln lassen, ohne sich darauf zu berufen, sein Beitritt sei fehlerhaft
(BGH NJW 1992, 1501). Vorrangige Schutzinteressen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105,
Rdnr. 83) wie etwa im Falle eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, z.B. gegen §
1 RBerG (BGHZ 62, 234, juris Rdnr. 51) sind nicht tangiert.
Dann ist der Erwerb im Innen- und im Außenverhältnis wirksam und kann nur für die
Zukunft beseitigt werden. Auf ihn sind deshalb alle für die jeweilige Rechtsform
vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, also auch die
Eintragungserfordernisse gemäß §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3, 175, 106, 108 HGB
(zur fehlerhaften Gesellschaft Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 26 III;
Schäfer in Großkommentar, 5. Aufl., § 143, Rdnr. 6; vgl. auch MünchKommHGB/Schmidt,
a.a.O., § 143, Rdnr. 3).
Der Anspruch der Komplementärin der Klägerin besteht, obwohl die Beklagte bereits
2002 ihre Beteiligung gekündigt hat. Mit Rücksicht auf die Publizitätswirkung der §§ 15
Abs. 1 und 2, 159 Abs. 2 HGB obliegt dem Gesellschafter eine nachvertragliche Pflicht,
an der nachträglichen Anmeldung mitzuwirken (zur Anmeldung der Gesellschaft Schäfer
in Großkommentar, a.a.O., § 106, Rdnr. 9). Die Beklagte übersieht zudem, dass die
Eintragungen ihr zum Vorteil gereichen. Denn in den Genuss der Haftungsbeschränkung
als Kommanditistin gelangt sie erst mit Eintragung in das Handelsregister, §§ 172 Abs.
1, 176 Abs. 2 HGB, und auch die Nachhaftungsfrist beginnt erst mit Eintragung des
Ausscheidens zu laufen, §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB. Zudem macht die Beklagte sich
gegenüber anderen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig, verweigert sie ihre
Mitwirkung (MünchKommHGB/Grunewald, a.a.O., § 162, Rdnr. 7; Baumbach/Hopt, a.a.O.,
§ 108, Rdnr. 6).
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Auf eine Voreintragung kommt es nicht an (Schäfer in Großkommentar, a.a.O.;
MünchKommHGB/Schmidt, a.a.O., § 143, Rdnr. 1; E/B/J/S/Lorz, a.a.O., § 143, Rdnr. 5;
Baumbach/Hopt, a.a.O., § 108, Rdnr 1; OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1441). War die
Beklagte nicht als Kommanditistin eingetragen, ist zunächst dieses nachzuholen und
dann das Ausscheiden einzutragen (vgl. zur Löschung einer nicht eingetragenen OHG
OLG Hamburg LZ 1920, 490).
Der Anspruch ist nicht verjährt. Da der gesellschaftsvertragliche Anspruch mit der
öffentlich-rechtlichen Pflicht eines jeden Gesellschafters, eintragungspflichtige Tatsachen
im Handelsregister anzumelden, korrespondiert, können ihm nur die Einreden und
Einwendungen entgegengehalten werden, die gegenüber der öffentlichrechtlichen
Verpflichtung geltend gemacht werden können (MünchKommHGB/Langhein, a.a.O., §
108, Rdnr. 6; KGR 1995, 242). Die öffentlichrechtliche Anmeldepflicht besteht während
der ganzen Dauer der Gesellschaft, solange die Anmeldung nicht ordnungsgemäß
bewirkt ist (Schäfer in Großkommentar, a.a.O., § 106, Rdnr. 9; Baumbach/Hopt, a.a.O., §
106, Rdnr. 5). Sie ist nicht etwa infolge Erledigung der einzutragenden Tatsachen
entfallen (vgl. Schäfer in Großkommentar, a.a.O., § 106, Rdnr. 6). Insoweit darf nicht nur
auf den Eintritt und das Ausscheiden der Beklagten abgestellt werden. Denn untrennbar
damit verknüpft ist die Herabsetzung der Haftsumme der Treuhandkommanditistin. Nur
wenn dieser Vorgang insgesamt seine Erledigung gefunden hätte, käme ein Wegfall der
öffentlichrechtlichen Anmeldepflicht in Betracht. Mit der fortbestehenden Anmeldepflicht
einhergehend handelt es sich bei der gesellschafts-rechtlichen Mitwirkungspflicht um
eine Dauernebenpflicht, so dass die Verjährung des - gleichsam ständig neu
entstehenden - (auch nachvertraglichen) Anspruchs nicht vor Beendigung der
Gesellschaft beginnen kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199, Rdnr. 22; vgl.
zum Mietrecht BGH NJW 2010, 1292, juris Rdnr. 17).
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Verwirkung auch im
öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242, Rdnr. 92)
und damit gegenüber der öffentlichrechtlichen Anmeldepflicht. Sie ist jedoch
ausgeschlossen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen
(Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Dies trifft für das Handelsregister zu. Es dient der
Offenbarung der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit gewerblicher Unternehmen zum
Handelsstand und der wichtigsten Rechtsverhältnisse der Unternehmen des
Handelsstands (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 8, Rdnr. 1) und damit der Sicherheit des
Handelsverkehrs. Wollte man dem nicht folgen, so fehlte es jedenfalls an dem so
genannten Umstandsmoment (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242, Rdnr. 95). Denn es ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte sich darauf eingerichtet
haben will, nicht mehr an der Anmeldung von Eintragungen im Handelsregister mitwirken
zu müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß §
543 ZPO zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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