Urteil des AG Charlottenburg vom 06.11.2006

AG Charlottenburg: interne unterlagen, hauptsache, beteiligter, link, teilzahlung, quelle, sammlung, verwalter, verfahrenskosten, verfahrenseinleitung

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
73 II 101/06 WEG
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 WoEigG, § 43 WoEigG, § 44
WoEigG, § 47 WoEigG, § 48
WoEigG
Wohnungseigentumsverfahren: Hauptsacheerledigung bei
Geltendmachung rückständigen Wohngelds; Zulässigkeit eines
Antrags auf zukünftige Leistung; Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten der
Wohnungseigentümergemeinschaft
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 499,82 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06. November 2006 auf
172,82 EUR und auf den gesamten Betrag ab dem 07. Dezember 2006 zu zahlen. Im
Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
2. Der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin zu tragen.
3. Der Beschluss wird zu 1. und 2. im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort
vollstreckbar erklärt.
4. Der Geschäftswert wird auf 3.039,75 EUR festgesetzt. Für diesen Beschluss beträgt er
jedoch nur 499,82 EUR.
Gründe
Der gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässige Antrag ist in dem noch geltend gemachten
Umfang begründet. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner aufgrund des
beschlossenen Wirtschaftsplans 2006 für den Monat November letztstelliges Wohngeld
in Höhe von 172,82 EUR und für den Dezember 2006 von 327,00 EUR verlangen. Der
Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass diese Forderungen bereits erfüllt seien. Soweit
er sich auf ein Kontenblatt beruft, das er mit Schriftsatz vom 09. November 2006
eingereicht hat und das belegen soll, dass er per April 2006 ein Wohngeldguthaben von
96,80 EUR hatte, ist dies nicht geeignet, die Behauptungen der Antragstellerin zu
bestreiten, er habe bei Verfahrenseinleitung bereits Rückstände in Höhe von 1.077,75
EUR zurück bis in den März 2006 gehabt. Der Antragsgegner behauptet insbesondere
selbst nicht, dass das Kontenblatt zutreffend sei und erläutert auch nicht, durch welche
Zahlungen das Wohngeld für März und April 2006 in voller Höhe und für Mai 2006 sogar
vorschüssig gezahlt worden sein soll. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht durch das
Kontenblatt, das er einreicht, das im Widerspruch steht zu dem Kontenblatt der
Antragstellerin vom 09. November 2006. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in
solchen Kontenblättern auch keine deklaratorische Schuldanerkenntnisse zu sehen sind,
da es sich regelmäßig um rein interne Unterlagen handelt. Zur Abgabe eines solchen
Anerkenntnisses wäre die Verwaltung zu Lasten der Antragstellerin auch überhaupt nicht
befugt. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist der Verwalter lediglich berechtigt, die
Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 2 WEG einzukassieren. Ohne besonderen Beschluss
der Gemeinschaft kann er auf deren Forderungen nicht rechtswirksam verzichten.
Der Zinsausspruch beruht auf § 288 BGB in Verbindung mit der unstreitigen
Vorfälligkeitsklausel in der Teilungserklärung der Gemeinschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dabei hat das Gericht zunächst
deklaratorisch festgestellt, dass das Verfahren teilweise in der Hauptsache erledigt ist,
da die Antragstellerin eine entsprechende Erklärung abgegeben und der Antragsgegner
dem nicht widersprochen hat. Es gilt in Wohnungseigentumssachen als
Anschlusserklärung der Antragsgegnerseite, wenn diese einer
Hauptsacheerledigungserklärung der Antragstellerseite nicht widerspricht. Danach hat
das Gericht sämtliche Kosten dem Antragsgegner auferlegt, da dies aufgrund seines
vollständigen Unterliegens der Billigkeit entspricht. Soweit er im Laufe des Verfahrens
eine erhebliche Teilzahlung geleistet hat, wäre er voraussichtlich in der Hauptsache
verpflichtet worden, wenn das Verfahren insoweit streitig hätte fortgesetzt werden
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verpflichtet worden, wenn das Verfahren insoweit streitig hätte fortgesetzt werden
müssen. Auch die Geltendmachung künftigen Wohngeldes war vorliegend zulässig, da
der Antragsgegner aufgrund seines schleppenden Zahlungsverhaltens und der
Tatsache, dass erhebliche Wohngeldrückstände gegen ihn bereits in früheren Verfahren
tituliert werden mussten, befürchten ließ, er werde die aufgrund des Wirtschaftsplans
geschuldeten Wohngelder ohne gerichtliche Geltendmachung nicht pünktlich zahlen. Wie
bei Wohngeldansprüchen im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG üblich, wurden dem säumigen
Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der beitreibenden Gemeinschaft auferlegt,
da diese ansonsten einen Teil der beigetriebenen Wohngelder gleich wieder für
Rechtsverfolgungskosten verlieren würde.
Der Beschluss wurde gemäß § 44 Abs. 3 WEG im Wege der einstweiligen Anordnung für
sofort vollstreckbar erklärt, um Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschaft
vorzubeugen.
Der Geschäftswert wurde gemäß § 48 Abs. 2 und 3 WEG in Höhe der ursprünglich bzw.
nunmehr geltend gemachten Forderung festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht zulässig,
da kein Beteiligter mit mehr als 750,00 EUR beschwert ist (§ 45 Abs. 1 WEG).
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