Urteil des AG Büdingen vom 08.02.2008

AG Büdingen: reisekosten, vergütung, beschränkung, postulationsfähigkeit, streichung, stadt, sonderopfer, fahrtkosten, vertretung, ausführung

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Gericht:
AG Büdingen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
53 F 884/07 - PKH
2, 53 F 884/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 46 Abs 1 RVG
Vergütung des Prozesskostenhilfeanwalts:
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines örtlich
zugelassenen Anwalts
Tenor
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 16.
Januar 2008 hin wird die Festsetzung vom 7. Januar 2008 über die ihr aus der
Landeskasse zu zahlenden Vergütung dahin gehend abgeändert, dass die der
Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten aus der Landeskasse zu zahlende
Vergütung auf insgesamt 1.157,88 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Beschwerde
zugelassen.
Gründe
Mit Beschluss vom 21. November 2007 wurde dem Beklagten rückwirkend
Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Frau Rechtsanwältin XXX,
beigeordnet, wobei die Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss erstreckt
wurde.
Mit Schreiben vom 21. November 2007 begehrte die Verfahrensbevollmächtigte
die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.157,88 €, einschließlich
Fahrtkosten in Höhe von 9,00 € und einem Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,00 €.
Mit Festsetzung vom 7. Januar 2008 setzte das Amtsgericht Büdingen die
Vergütung auf 1.123,35 € fest, da Reisekosten und Abwesenheitsgelder einem
örtlich zugelassenen Anwalt nicht zu ersetzen seien. Mit Schreiben vom 16. Januar
2008 hat die Verfahrensbevollmächtigte Erinnerung eingelegt.
Die nach § 56 RVG zulässige Erinnerung ist begründet.
nicht
nicht
erforderlich waren. Dass im Rahmen einer sachgerechten anwaltlichen Vertretung
eine Teilnahme an mündlichen Verhandlungen erforderlich ist, bedarf eigentlich
keiner weiteren Ausführung. Wie soll ein Rechtsanwalt das ihm übertragene
Mandat sachgerecht ausüben, wenn er nicht an einer mündlichen Verhandlung vor
dem erkennenden Gericht teilnimmt.
Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors kann § 46 Abs. 1 RVG auch nicht
einschränkend dahin gehend ausgelegt werden, dass Reisekosten und
Abwesenheitsgelder einem örtlich zugelassenen Rechtsanwalt nicht erstattet
werden können.
Weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelung lassen eine
derartige Auslegung zu. Vielmehr spricht alles dafür, dass auch ein örtlich
zugelassener Rechtsanwalt nach § 46 Abs. 1 RVG Reisekosten beanspruchen kann.
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So hat der Gesetzgeber in der Vorbemerkung zu Teil 7 der Anlage 1 zum RVG in
Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass eine Geschäftsreise dann vorliegt, wenn das
Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung
des Rechtsanwalts befindet. Hätte der Gesetzgeber die noch in § 126 Abs. 1 S. 2
BRAGO enthaltene Einschränkung, dass Mehrkosten eines beim Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwaltes, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt
seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das
Prozessgericht befindet, nicht erstattungsfähig sind, übernehmen wollen, hätte er
die Definition einer Geschäftsreise entsprechend gestalten können.
Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zur Begründung der
Nichtübernahme von § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausführt (BT-Drs. 15/1971 S.
200):
kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe an der bestehenden
Rechtslage nichts ändern wollen.
Aus der weiteren Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) ergibt sich
nämlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die alte Differenzierung zwischen
und aufgegeben
hat. Durch das Gesetz wurde unter anderem auch § 91 ZPO geändert. So lautete
§ 91 Abs. 2 S.2 ZPO vor dem Kost-RMoG wie folgt: „Der obsiegenden Partei sind
die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem
Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht
an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung
dieses Gerichts befindet.“ Zu der ersatzlosen Streichung dieses Satzes hat der
Gesetzgeber ausgeführt (BT-Drs. 15/1971 S. 233):
Aus diesen Ausführungen lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber aus dem
gleichen Grund die in § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO enthaltene Differenzierung
zwischen und
bewusst aufgehoben hat. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich daher, dass
die Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nach dem ausdrücklichen Willen des
nicht
Auch die weitere Begründung des Gesetzgebers zu § 46 RVG spricht für eine
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Auch die weitere Begründung des Gesetzgebers zu § 46 RVG spricht für eine
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten. So hat der Gesetzgeber ausgeführt (BT-Drs.
15/1971 S. 230):
Selbst wenn der Gesetzgeber die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nur
versehentlich gestrichen hätte, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der für eine
Weitergeltung dieser Beschränkung sprechen würde.
Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus spricht vielmehr einiges gegen
eine derartige Beschränkung. Aus § 46 RVG ergibt sich zunächst, dass der
Gesetzgeber grundsätzlich Reisekosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes für
erstattungsfähig erklärt hat. Die §§ 44 ff. RVG regeln nämlich den
Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwaltes.
Aus welchem Grund sollte nun ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
insoweit anders behandelt werden als ein nicht zugelassener Rechtsanwalt.
Spätestens seit Wegfall der anwaltlichen Zulassungsbeschränkungen ist ein
sachlicher Grund für eine der-artige Differenzierung nicht mehr ersichtlich, so dass
eine diesbezügliche Einschränkung gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen würde. Dies
wird besonders am Beispiel des Familiengerichtsbezirks Büdingen deutlich. So
gehört zum Familiengerichtsbezirk des Amtsgerichts Büdingen auch die Stadt
Hungen, die ca. 35 KM vom Amtsgericht Büdingen entfernt ist. Aus welchem
sachlichen Grund soll ein Rechtsanwalt aus der nur ca. 15 KM entfernten, aber
nicht mehr zum Familiengerichtsbezirk Büdingen gehörenden Stadt Gelnhausen
(die auch außerhalb des hiesigen Landgerichtsbezirk liegt) die Reisekosten
erstattet bekommen, während ein Rechtsanwalt aus H. die ihm tatsächlich
entstehenden Aufwendungen selbst tragen soll (wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
könnte der Rechtsanwalt diese Aufwendungen auch nicht von seinem Mandaten
ersetzt verlangen).
Nach dem Wegfall der lokalen Begrenzung der Postulationsfähigkeit für
Rechtsanwälte ist auch kein sachlicher Grund mehr für ein zusätzliches
„Sonderopfer“ neben der Gebührenbeschränkung nach § 49 RVG ersichtlich. Nach
nicht
abgedeckt. Aus welchem Grund also sollen beigeordnete Rechtsanwälte die ihnen
tatsächlich entstandenen Reisekosten selber tragen? Ein derartiges „Sonderopfer“
wäre kaum mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und
dem grundgesetzlich geschützten Eigentum (Art. 14 GG) vereinbar, nachdem die
Zulassung in einem Landgerichtsbezirk durch den Wegfall der lokalen Begrenzung
der Postulationsfähigkeit keinen Vorteil mehr darstellt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Hamm (FamRZ 2006, 350) und Braunschweig (FamRZ 2006,
1855). Bei beiden Entscheidungen ging es ausschließlich um die Frage, ob eine
Beiordnung zu den „Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Sitz am Ort des
Prozessgerichts“ nach dem KostRMoG noch möglich ist. Unabhängig davon, ob
insoweit diesen Entscheidungen zu folgen ist oder nicht (das Gericht steht insoweit
auf dem Standpunkt, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 121 Abs. 3
ZPO eine derartige Beschränkung allenfalls bei Rechtsanwälten, die nicht beim
Prozeßgericht zugelassen sind, möglich ist), ergibt sich aus beiden
unbedingten
§ 46 RVG zu erstatten sind. Es kommt also zunächst auf den
Bewilligungsbeschluss an und dieser enthielt im vorliegenden Verfahren keine
Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO, da diese nach Auffassung des Gerichts
auch unzulässig gewesen wäre. Dass der Vergütungsanspruch sich in erster Linie
nach dem Bewilligungsbeschluss bestimmt, ist im Übrigen auch in § 48 Abs. 1 RVG
ausdrücklich geregelt.
Nach Nr. 7003 der Anlage 1 zum RVG (VV 7001) sind pro Kilometer 0,30 €
erstattungs-fähig. Bei einer Entfernung von 15 Kilometern zwischen dem
Kanzleisitz der Verfahrensbevollmächtigten und dem Amtsgericht Büdingen
ergeben sich somit Fahrtkosten in Höhe von 2 * 15 * 0,30 € = 9,00 €. Nach Nr.
7005 kann bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden ein Tage-und
Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,00 € geltend gemacht werden, so dass die
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Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,00 € geltend gemacht werden, so dass die
gesamten Reisekosten sich auf 29,00 € belaufen. Für das Hauptsacheverfahren
ergibt sich somit eine Vergütung in Höhe von insgesamt 842,50 € (festgesetzte
813,50 € + 29,00 €). Diese Vergütung ist nach Nr. 7008 umsatzsteuerpflichtig und
somit um 160,08 € auf insgesamt 1.002,58 € zu erhöhen. Hinzu kommt die
festgesetzte Vergütung für das einstweilige Anordnungsverfahren in Höhe von
155,30 €, also insgesamt 1.157,88 €.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war nach den §§ 56 Abs. 2, 33
Abs. 3 RVG die Beschwerde zuzulassen, obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht
wird. Ob § 46 RVG einschränkend ausgelegt werden kann oder nicht, betrifft eine
Vielzahl von Fällen und ist für die betroffenen Rechtsanwälte aufgrund der Masse
der Fälle auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus hat das
Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 10. Januar 2008 entschieden, dass
Reisekosten eines im Bezirk zugelassenen Rechtsanwaltes nicht erforderlich seien
im Sinne des § 46 RVG, so dass die Zulassung der Beschwerde auch einer
einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk dient.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.