Urteil des AG Brandenburg vom 14.03.2017

AG Brandenburg: trunkenheit, rechtskraft, fahrverbot, verkehr, strafurteil, entziehung, sammlung, auszug, quelle, link

1
2
3
4
5
6
Gericht:
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 OWi 451 Js-OWi
46911/05 (272/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 24a StVG, § 29 Abs 8 S 2
StVG, § 316 StGB
Bußgeldbewehrte Trunkenheit im Verkehr: Annahme eines
Regelfalls trotz noch nicht tilgungsreifer Eintragungen im
Verkehrszentralregister wegen einer Verkehrsstraftat und einer
Ordnungswidrigkeit
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine
Geldbuße von 250,00 Euro
festgesetzt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser
Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 24 a Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 a StVG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 3 BKatV, Nr. 241 BKat
Gründe
I.
Der Betroffene befuhr am 29.08.2005 um 18:54 Uhr nach vorangegangenem
Alkoholgenuss als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. … in Mötzow die
Mötzower Dorfstraße (L 911).
Nachdem der Betroffene durch Polizeibeamte angehalten worden war, ergab eine mit
dem Alkoholtestgerät Evidential 7110 durchgeführte Messung bei ihm eine
Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l.
II.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Akteninhalts, insbesondere der geständigen
Einlassung des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin am 24.03.2006.
III.
Der Betroffene hat sich des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr schuldig gemacht. Bei der
erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte er seine erhebliche, über
dem Grenzwert von 0,25 mg/l liegende Alkoholisierung bemerken und unterlassen
können.
Nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist für eine derartige Zuwiderhandlung
gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 250 Euro sowie ein Fahrverbot für die
Dauer von 1 Monat vorgesehen.
Von einem Regelfall war vorliegend auszugehen. Zwar enthält der Auszug aus dem
Verkehrszentralregister noch zwei Eintragungen wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im
Verkehr (§ 316 StGB) und einer Alkoholfahrt (§ 24 a StVG). Allerdings sind die aus den
7
Verkehr (§ 316 StGB) und einer Alkoholfahrt (§ 24 a StVG). Allerdings sind die aus den
Jahren 1999 bzw. 2002 stammenden Entscheidungen bei der Bemessung der Geldbuße
nicht (mehr) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 29 Abs. 8 S. 2
StVG, wonach die einer 10jährigen Tilgungsfrist unterliegenden Eintragungen (hier:
Strafurteil von 1999) nach mehr als 5 Jahren nur noch für ein Verfahren verwertet
werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Da
es im konkreten Fall (lediglich) um die Anordnung eines Fahrverbotes geht, entfällt
wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit jener Entscheidung aus 1999 auch die
mit ihr verbundene Tilgungshemmung in Bezug auf die im Jahr 2002 ergangene,
grundsätzlich nur einer 2jährigen Tilgungsfrist unterliegende Bußgeldentscheidung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum