Urteil des AG Borken vom 02.06.2004

AG Borken: arglistige täuschung, mangel, augenerkrankung, gerichtsakte, wallach, stall, zaun, wiese, hof, wahrscheinlichkeit

Amtsgericht Borken, 15 C 146/03
Datum:
02.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Borken
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 146/03
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 06.03.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen
Rückgabe des Wallach´s T, Lebensnummer ######### (Mikrochip
###########), Rappe mit großem unregelmäßigen Stern und einem
Oberlippenfleck.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des
Wallach´s T in Annahmeverzug befindet.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 545,00 Euro zu
zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pferdekauf.
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Am 30.10.2002 kaufte der Kläger von dem Beklagten das Pferd "T" zum Preis von
2.500,00 Euro. Der Kauf erfolgte ohne vorherige Ankaufsuntersuchung.
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In § 4 des Kaufvertrages heißt es:" Der Verkäufer übernimmt keine Haftung oder Gewähr
über die Nutzungseigenschaften des Pferdes wie Springen, Dressur, Reiten u. Fahren."
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In § 6 vereinbarten die Parteien: "Das Pferd wurde gekauft wie gesehen und
probegeritten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantien. Keine
Mangelansprüche des Käufers nach Übergabe, keine Garantie und Gewährsansprüche
an den Verkäufer."
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Mit Schreiben vom 21.02.2003 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Pferd leide an
einer chronischen und immer wieder auftretenden periodischen Augenentzündung und
erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten mit Fristsetzung bis
zum 05.03.2003 auf, das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen.
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Der Kläger behauptet, das Pferd leide auf beiden Augen an einer chronischen und
immer wieder auftretenden periodischen Augenentzündung auf beiden Augen. Diese
Augenerkrankung habe das Pferd auch schon bei dem Beklagten gehabt.
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Um diese Sehschwäche auszugleichen, halte das Pferd seinen Kopf schief.
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Aufgrund dieser Sehschwäche sei das Pferd weder als Reit- noch als Kutschpferd zu
gebrauchen, obwohl es als solches gekauft worden sei. Das Pferd lasse sich nur mit
äußerster Mühe einspannen. Dann reagiere es jedoch äußerst störrisch und sei nicht
dazu zu bewegen, die Kutsche mehr als nur ein paar Schritte zu bewegen.
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Die Beschwerden des Pferdes seien dem Beklagten auch nicht unbekannt gewesen.
Vor dem Verkauf an den Kläger habe das Pferd in dem Reitstall der Zeugin L und in
dem Stall des Zeugen X gestanden. Den Zeugen sei aufgefallen, dass das Pferd mit
schräger Kopfhaltung immer nur am Zaun auf und ab gelaufen sei und tiefe Gräben
hinterlassen habe. Hierauf sei der Beklagte aufmerksam gemacht worden.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 Euro nebst Verzugszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 06.03.2003 zu zahlen,
und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallach´s "T", Lebensnummer
####### (Mikrochip ##########), Rappe mit großem unregelmäßigen Stern und
einem Oberlippenfleck.
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2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wallach´s T in
Annahmeverzug befindet.
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3. den Beklagten desweiteren zu verurteilen, an ihn weitere 545,00 Euro, davon
445,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz ab
Klagezustellung und von weiteren 100,00 Euro ab dem 01.04.2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, das Pferd leide nicht an irgend einem Mangel, auch nicht im
Zeitpunkt der Übergabe. Insbesondere habe das Pferd keine Sehschwäche. Erst recht
sei dem Beklagten vor Übergabe des Pferdes nicht irgendein Mangel, insbesondere
nicht die vom Kläger angegebene Augenerkrankung bekannt gewesen bzw. aufgefallen.
Das Pferd habe sich unauffällig und völlig normal verhalten. Er, der Beklagte sei auch
nicht von den Zeugen darauf angesprochen worden, dass das Pferd nicht in Ordnung
sei. Das Pferd sei im März 2002 nach vorheriger Ankaufsuntersuchung von ihm, dem
Beklagten, erworben worden. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung, anlässlich derer
auch eine Augenuntersuchung stattgefunden habe, sei eine Erkrankung nicht
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festgestellt worden. Der Wallach sei wenige Tage vor der Übergabe wegen einer
Risswunde in der Nähe des Auges noch tierärztlich behandelt worden. Auch hierbei sei
die angegebene Krankheit nicht entdeckt worden. Das Pferd sei bei dem Kläger in
einem Stall aus beschichteten Holzplatten und ohne Außenfenster untergebracht.
Möglicherweise handele es sich um chemiebehaftete Platten, die eine derartige
Augenentzündung hervorrufen könnten.
Eine Zusicherung zur Nutzung sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Das Pferd sei
nahezu täglich problemlos angespannt worden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die mit ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T1, C, L, X, F, W und I.
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Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Dr. I1. Der Gutachter wurde darüber hinaus
persönlich zu seinem Gutachten angehört. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 17.11.2003 (Blatt 76 ff.
der Gerichtsakte) und 12.05.2004 (Blatt 119 der Gerichtsakte) sowie auf das Gutachten
vom 26.02.2004 (Blatt 101 ff. der Gerichtsakte) hingewiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2003, Zug um
Zug gegen Rückgabe des Wallachs gemäß §§ 437 Abs. 2, 440, 323, 346 ff. BGB
verlangen (dazu unter I.)
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Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 545,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
Basiszinssatz aus 445,00 Euro seit dem 28.03.2003 und von weiteren 100,00 Euro seit
dem 01.04.2003 gemäß §§ 437 Abs. 3, 440, 280, 281 BGB (dazu unter II.).
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I.
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Der Kläger kann wegen eines unbehebbaren Mangels des Pferdes "T" gemäß § 437 Nr.
2 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen.
Das hat zur Folge, dass die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der §§ 346 f. BGB
Zug- um Zug zurückzugewähren sind.
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1. Nach den sachverständigen Ausführungen des mit der Begutachtung der gestellten
Beweisfragen beauftragten Gutachters Prof. Dr. Dr. h.c. I1, dessen Sachkunde für das
Gericht aufgrund der in vorangegangenen Verfahren gemachten Erfahrungen außer
Frage steht und dessen Feststellungen das Gericht ausdrücklich zur Grundlage seiner
Entscheidung macht, leidet das Pferd "T" an einer chronischen periodischen
Augenerkrankung. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich hierbei um eine
serofibrinöse Entzündung von Iris, Zellkörper, Chorioidea und benachbarten
Augenstrukturen handele, die akut und chronisch - rezidivierend verlaufe und durch
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progrediente Zerstörung intraoculärer Strukturen zur Atrophie und Erblindung führe.
Diese Erkrankung, die sich über einen längeren Zeitraum in Schüben immer wieder
aufbaue, sei letztlich nicht zu heilen. Das Pferd "T" sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu 90 % blind. Das Sehvermögen schätzt der Sachverständige auf
10 %.
Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die Augenerkrankung nicht durch eine
falsche Pferdehaltung entstanden sei. Die periodische Augenentzündung stehe für
entzündliche Veränderungen der inneren Augenstrukturen, die durch innere Ursachen
bedingt seien.
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Die Sehschwäche sei auch der Grund für die Schiefhaltung des Kopfes, mit der das
Pferd seine Sehschwäche auszugleichen versuche, und dafür, dass das Pferd am Zaun
auf und ablaufe. Diese Verhaltensweisen seien für ein Pferd nicht normal und
insbesondere nicht darauf zurückzuführen, dass der Wallach als Einzeltier und nicht in
einer Herde gehalten werde. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der
Sachverständige klargestellt, dass das Pferd stark verhaltensauffällig sei. Dieses habe
zwar nicht anlässlich der Begutachtung festgestellt werden können, weil man dazu das
Pferd über mehrere Tage hätte beobachten müssen. Anhand der in der Gerichtsakte
beigefügten Fotos sei dieses aber feststellbar.
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Die Sehschwäche sei auch der Grund dafür, dass sich das Pferd weigere, vor eine
Kutsche zu laufen. Auch sei "T" nicht mehr als Reitpferd zu gebrauchen.
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2. Mit dem Sachverständigen ist ferner festzustellen, dass die Erkrankung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon vor dem 31.10.2002, also vor
Übergabe des Pferdes an den Kläger vorgelegen habe.
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3. Der Beklagte kann sich gemäß § 444 BGB auch nicht auf den im Kaufvertrag
vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen
der Zeugen L und X, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den
Mangel kannte bzw. zumindest für möglich hielt und dass er diesen Mangel arglistig
verschwiegen hat.
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Eine vorsätzliche arglistige Täuschung bei Kaufabschluss begeht, wer den Mangel der
Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet
und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei
Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte
(BGH NJW 2001, 2326). Arglist in diesem Sinne ist schon dann anzunehmen, wenn der
Verkäufer ohne tatsächliche Grundlagen unrichtige Angaben über die Mangelfreiheit
oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den
Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen, d. h., wenn er "ins Blaue hinein" insoweit
objektiv unrichtige Erklärungen abgibt. Bei einer Täuschung durch Verschweigen ist
entscheidend, ob die Umstände, die zurückgehalten werden, für den anderen Teil von
wesentlicher Bedeutung sind und deshalb mitgeteilt werden müssen.
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Das Gericht unterstellt, dass dem Beklagten nicht die Diagnose der Erkrankung bekannt
war. Dem Beklagten waren aber die Umstände bekannt, aus denen jede andere Person
den Schluss gezogen hätte, dass das Pferd mit einem Mangel behaftet ist. Aus den zur
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Gerichtsakte gereichten Fotos ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass das
Verhalten des Pferdes nicht normal ist. Hierauf ist erkennbar, dass sowohl entlang des
Weidezauns auf dem Hof X (Foto Nr. 12) als auch auf der Weide des Klägers von "T"
ein Trampelpfad angelegt, wie ihn das Gericht noch nie gesehen hat. Auch der
Sachverständige hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er
einen derart tiefen Trampelpfad noch nie gesehen habe. Ein verantwortungsvoller
Pferdehalter hätte einen Tierarzt herbeigerufen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
die Erkrankung festgestellt hätte.
Auch dem Beklagten ist dieses auffällige Verhalten zur Überzeugung des Gerichts nicht
verborgen geblieben. Die Zeugin L, die eine Pferdepension betreibt und in der "T" in der
Zeit von Ende September 2002 bis Mitte Oktober 2002 untergestellt war, hat nämlich
ausgesagt, dass sich das Pferd sowohl in der Pferdebox als auch in der Wiese sehr
auffällig verhalten habe. Insbesondere habe das Pferd seinen Kopf immer schräg
gehalten und sei an dem Weidezaun entlang gelaufen. Sie habe auch mit dem
Beklagten darüber gesprochen. Dieser habe selber gesehen, dass sich das Pferd
auffällig verhalten habe. Dieser sei täglich bei dem Pferd gewesen. Bei "T" hätten die
Augen häufiger als bei anderen Pferden getränt. Auch dieses habe der Beklagte bei
seiner täglichen Anwesenheit bemerken müssen.
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Der Zeuge X hat ausgesagt, dass das Pferd etwa sechs Monate in den Stallungen
seines Vaters untergebracht gewesen sei. In dieser Zeit sei das Pferd auffällig häufig in
der Pferdebox umhergelaufen. Wenn "T" auf der Wiese gewesen sei, sei er immer mit
schräger Kopfhaltung am Zaun entlang gelaufen. Die Erde sei dort später ganz schwarz
gewesen. Der Beklagte hätte dieses bemerken müssen, weil er das Pferd immer auf die
Wiese gebracht habe und zu 90 % auch wieder in den Stall. Da der Beklagte sehr häufig
auf dem Hof gewesen sei, dürfte es ihm nicht verborgen geblieben sein, dass "T"
ständig am Zaun mit schrägem Kopf entlang gelaufen sei. Der auf dem Foto Nr. 12 (Blatt
93 der Gerichtsakte) erkennbare Trampelpfad sei von "T" angelegt worden.
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Und schließlich hat der Zeuge I ausgesagt, dass man anlässlich der Besichtigung des
Pferdes wohl bemerkt habe, dass das Pferd im Stall hin- und hergelaufen sei und auch
seinen Kopf schräg gehalten habe. Als man den Beklagten darauf angesprochen habe,
habe dieser erklärt, dass das Pferd nervös sei, weil so viele Menschen vor ihm ständen.
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Die Aussage des Zeugen W war insoweit unergiebig. Das Pferd "T" war dort für ca. drei
Wochen untergebracht. Einerseits gibt der Zeuge an, dass ihm an dem Pferd nichts
aufgefallen wäre. Er könne zu evtl. Auffälligkeiten aber auch nichts aussagen, da er das
Pferd gar nicht so lange beobachtet habe. Andererseits teilt der Zeuge mit, dass er
dennoch bemerkt hätte, wenn das mit Pferd mit schräger Kopfhaltung ständig am Zaun
entlang gelaufen wäre.
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Der Zeuge F hat demgegenüber ausgesagt, dass er an dem Pferd, so lange es auf dem
Hof W gestanden habe, nichts aufgefallen sei. Allerdings beobachte er die Pferde auch
nicht, wenn sich diese auf der Wiese befinden. Das Pferd sei aber ohne Probleme von
der Box auf die Wiese und wieder in den Stall gelaufen. Hierzu ist zu sagen, dass
aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen feststeht, dass das Pferd noch nicht
vollständig erblindet ist und noch eine Sehstärke von 10 % hat.
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Soweit der Zeuge C ausführt, dass er anlässlich der Ankaufsuntersuchung im März
2002 keine Augenerkrankung festgestellt habe, so ist dieses unerheblich, da es hier nur
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darauf ankommt, dass die Augenerkrankung im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger
vorgelegen hat. Soweit er ferner ausführt, dass er auch anlässlich einer tierärztlichen
Behandlung im Oktober 2002 keine Erkrankung festgestellt habe, so ist hierzu
anzumerken, dass zum einen keine Augenuntersuchung stattgefunden hat, sondern nur
die Behandlung einer Fleischwunde. Im übrigen hat der Sachverständige ausgeführt,
dass möglicherweise gerade kein Entzündungsschub vorgelegen habe und das Pferd
symptomfrei gewesen sei.
4. Die Gewährleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine
Beschaffenheitsgarantie i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt in der vertragsmäßig
bindenden Zusicherung des Verkäufers, dass die Kaufsache eine bestimmt Eigenschaft
hat, verbunden mit der Erklärung, verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres
Fehlens einstehen zu wollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist kein
Beweis für die bestrittene Behauptung angetreten, der Beklagte habe im Rahmen der
Vertragsverhandlungen eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Im übrigen erscheint
dieser Vortag wenig glaubhaft, weil ausweislich des Kaufvertrages gerade keine
Gewähr über die Nutzungseigenschaften des Pferdes wie Springen, Dressur, Reiten u.
Fahren übernommen werden sollte.
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Die Aussage der Zeugin T1 hatte für die Entscheidung weniger Bedeutung. Die Zeugin
ist die Ehefrau des Beklagten und hat daher naturgemäß ein erhebliches Eigeninteresse
an dem Ausgang des Rechtsstreits.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.
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II.
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Die vom Kläger verlangten Unterhaltungskosten in Höhe von 545,00 Euro
(Verpflegungskosten für fünf Monate à 100,00 Euro; Tierarztkosten in Höhe von 45,00
Euro) wurden von dem Beklagten nicht bestritten und sind daher gemäß §§ 437 Nr. 2,
323, 347 BGB. Das Gericht schätzt aufgrund der Erfahrungen in andere
Rechtsstreitigkeiten gemäß § 287 ZPO die monatlichen Unterhaltungskosten in Höhe
von 100,00 Euro. Über die Tierarztkosten liegt eine Quittung in Höhe von 45,00 Euro
vor.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 , 291 BGB.
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III.
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Der Beklagte befindet sich angesichts seiner Weigerung, das Pferd "T"
zurückzunehmen, in Annahmeverzug. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des
Klägers folgt schon aus §§ 756, 765 ZPO.
50
IV.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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V.
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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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