Urteil des AG Bonn vom 09.09.2010

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Amtsgericht Bonn, 402 F 305/10
Datum:
09.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
402. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
402 F 305/10
Schlagworte:
elterliche Sorge, Taufe
Normen:
BGB § 1626 a, Abs. 2, GG Art. 6, Abs. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind K M, geb. ##.##.#### bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in der
Hauptsache (AG Bonn , Az. 402 F 304/10 ) taufen zu lassen.
2.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
1
Die zulässige einstweilige Anordnung hat in der Sache Erfolg. Vor dem Hintergrund der
neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Übertragung der
elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auf den Vater ist vor der Entscheidung über
die Religionszugehörigkeit des Kindes vorliegend zunächst zu klären, ob die Eltern
zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben werden. Dieses Elternrecht des
Antragstellers folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Frage der Religionszugehörigkeit ist
gerade bei unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Eltern von erheblicher
Bedeutung, die bei noch ungeklärter elterliche Sorge nicht einseitig von einem Elternteil
allein entschieden werden kann.
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Verfahrenswert: 1500 Euro.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
4
Rechtsbehelfsbelehrung:
5
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine
mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
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