Urteil des AG Bonn vom 06.05.2010

AG Bonn (einstweilige verfügung, erledigung des verfahrens, antrag, zpo, verfügung, hauptsache, leistungsverfügung, inhalt, halten, ergebnis)

Amtsgericht Bonn, 106 C 94/10
Datum:
06.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
106. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
106 C 94/10
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Freischaltung Telefonanschluss
Normen:
ZPO § 91 a
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die einstweilige Verfügung vom 22.02.2010 wird aufgehoben. Der
Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Eines Tatbestandes bedarf es gem. §§ 313a, 495a ZPO nicht.
2
Entscheidungsgründe
3
Der Antrag ist unbegründet.
4
Nachdem die Verfügungsklägerin das Verfahren für erledigt erklärt hat und die Beklagte
sich dieser Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen hat, war nur noch
darüber zu entscheiden, ob das Verfahren erledigt ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Feststellung, dass eine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist. Eine Erledigung
ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit zulässig und begründet war und nach
Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Vorliegend war der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Telefonanschluss zu der
Hauptrufnummer #####/#### sowie den dazugehörigen DSL-Port für Drittanbieter
freizuschalten und die Portierung der Rufnummer vorzunehmen, jedoch von vornherein
unzulässig und unbegründet.
5
Eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt würde eine Vorwegnahme der
Hauptsache darstellen, denn eine Freischaltung und Portierung wäre nach einer
entsprechenden Anordnung nicht mehr rückgängig zu machen gewesen (vgl. hierzu
auch AG Böblingen, Beschluss vom 16.11.2009, 3 C 1895/09; LG Stuttgart, Beschluss
6
vom 21.12.2009, 4 T 51/09; AG Tiergarten, Beschluss vom 27.01.2010, 8 C 2/10; AG
Tiergarten, Beschluss vom 17.12.2009, 8 C 155/09). Eine Vorwegnahme der
Hauptsache ist jedoch nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ohne eine
entsprechende Leistungsverfügung eine Existenzgefährdung des Verfügungsklägers
eintreten würde, welche irreparable Folgen für diesen hätte. Da eine
Leistungsverfügung bereits zu einer Befriedigung der Ansprüche der
Verfügungsklägerin führen würde, sind an derartige Anordnungen besonders hohe
Anforderungen zu stellen. Dass hier eine Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin
vorgelegen hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Umstand,
dass die Verfügungsklägerin keine Möglichkeit hatte, ihren Telefonanschluss zu nutzen,
genügt hierfür nicht.
Der ursprüngliche Antrag war auch unbegründet.
7
Nach nochmaliger Würdigung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine
besondere Eilbedürftigkeit nicht vorlag. Nach den Angaben der Verfügungsklägerin war
eine Nutzung des Anschlusses bereits seit Oktober nicht mehr möglich. Zwar ist der
Verfügungsklägerin zugute zu halten, dass sie sich zunächst um eine außergerichtliche
Einigung bemüht hat, jedoch genügt allein ihr Vortrag, dass sie keine Möglichkeit
gehabt habe, den Festnetzanschluss zu nutzen, den Anforderungen an die besondere
Dringlichkeit nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die telefonische
Erreichbarkeit nicht auf andere Weise hätte sichergestellt werden können, wie
beispielsweise durch die Nutzung eines anderen Anschlusses oder eines Mobiltelefons.
8
Die Entscheidung über die Kosten entspricht § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9
Streitwert: bis 600,00 EUR
10