Urteil des AG Bonn vom 18.03.2010

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Amtsgericht Bonn, 101 C 30/10
Datum:
18.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
101. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
101 C 30/10
Schlagworte:
E-Mail, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr
Normen:
BGB §§ 823, 1004, UWG § 8
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Macht der Versender einer unerwünschten Werbemail glaubhaft, dass
ein einmaliges Versehen vorliegt, liegt keine Wiederholungsgefahr vor.
Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache, die Beklagte unter
Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin E-
Mails an die Domain @u.de zu versenden.
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Hierzu wird - insoweit unstreitig - vorgetragen, die Beklagte habe der Klägerin am
11.11.2009 eine E-Mail mit werbendem Charakter übersandt.
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Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu.
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Zwar liegt in der Übersendung unerwünschter E-Mails, zu deren Zusendung kein
Einverständnis erklärt wurde, ein rechtswidriger Eingriff, dessen Unterlassung nach §§
823, 1004 BGB verlangt werden kann. Auch kann in der Übersendung nicht bestellter
und unerwünschter E-Mails eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr.
3 UWG liegen, deren Unterlassung der Empfänger nach § 8 UWG verlangen kann. Der
Unterlassungsanspruch setzt jedoch eine Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche
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liegt hier jedoch nicht vor (so bereits zu Recht AG Bonn, Beschluss vom 08.01.2010,
106 C 615/09). Grundsätzlich indiziert zwar der Erstverstoß die Wiederholungsgefahr,
sofern keine anderen Anhaltspunkte gegeben sind. Vorliegend hat jedoch die Beklagte
durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft
gemacht, dass es sich bei der Versendung der E-Mail an die Klägerin um ein einmaliges
Versehen handelte. Dies begründete sie unter glaubhafter Darlegung des Hintergrundes
des Geschehens damit, dass in die Stammdaten eines Kunden versehentlich von einem
Mitarbeiter die falsche E-Mail Adresse, nämlich die der Klägerin, eingespeichert worden
war. Dieser Eingabefehler sei jedoch nach dessen Bekanntwerden sofort berichtigt
worden, so dass eine erneute Versendung von E-Mails an die Klägerin nicht in Betracht
komme. Woraus sich trotz dieses glaubhaft gemachten und nicht bestrittenen Vortrages
dennoch eine Wiederholungsgefahr ergeben soll, hat die Klägerin nicht dargetan.
Ein Anspruch auf Anwaltskosten scheidet ebenfalls aus. Wie oben dargestellt, kam der
Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Auch war die sofortige Beauftragung
eines Anwalts bei einmaliger Übersendung einer Email objektiv nicht erforderlich, zumal
es sich bei der übersandten Mail offensichtlich nicht um eine der bekannten
Massenmails aus unseriösen Quellen handelt. Hinzu kommt, dass keine wirksame
Rechnung vorliegt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich
lediglich eine Rechnung über 459,40 € übersandt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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