Urteil des AG Bonn vom 08.03.2007

AG Bonn: kostenbefreiung, gebietskörperschaft, bundesgesetz, ausdehnung, datum

Amtsgericht Bonn, 24 M 1123/07
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
24. Zwangsvollstreckungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 M 1123/07
Schlagworte:
Kostenbefreiung von Gerichtsvollzieherkosten für Investitionsbank
Normen:
GVKostG § 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Erinnerung der Gläubigerin vom ##.##.#### gegen den
Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers B O in C vom ##.##.#### - ##
# ##/## - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
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Die Erinnerung ist nicht begründet.
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Der Investitionsbank T-B steht bei der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers des
Landes Nordrhein-Westfalen keine Kostenbefreiung zu. Befreit von der Zahlung der
Kosten sind nach § 2 I 1 GvKostG nur der Bund und die Länder. Damit wäre allein das
Land T-B von der Zahlung der Kosten befreit. Eine Ausdehnung der Kostenbefreiung
auf die Investitionsbank T-B kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
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1. Nach § 2 II 2 GvKostG gelten sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder
persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für Gerichtsvollzieherkosten nur
insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Damit wird
ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmung des § 2 GvKostG eine Erweiterung
von Kostenbefreiungen – gleichgültig, ob sie auf Bundes- oder Landesrecht
beruhen – nicht vorsieht. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher,
12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG Da das Investitionsbegleitgesetz des Landes
T-B eine ausdrückliche Befreiung von den Gerichtsvollzieherkosten nicht enthält,
kommt auch insoweit nach der ausdrücklichen Aussage des § 2 II 3 GvKostG – als
vorrangigem Bundesgesetz – eine Anwendung des Investitionsbegleitgesetz auf
Gerichtsvollzieherkosten nicht in Betracht.
2. Die Bestimmungen es Investitionsbegleitgesetzes des Landes T-B finden im
Übrigen auf die Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen keine
Anwendung. Selbst wenn von einer Befreiung auch von Gerichtsvollzieherkosten
durch das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B ausgegangen werden sollte,
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erstreckt sich eine derartige Kostenbefreiung ausschließlich auf das anderen
Bundeslandes, noch auf den Bund selbst aus. Eine Gebietskörperschaft – wie
eben das Land T-B – kann Kostenregelungen allenfalls für die von ihr
unterhaltenen Einrichtungen – also für Gerichtsvollzieher aus T-B – treffen.
Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu §
2 GvKostG BGH, Beschl. v. 02.12.1971, III ZR 31/71, MDR 1972, 308 BGH Beschl.
v. 19.03.1998, VII ZR 116/96, NJW-RR 1998, 1222 Diese Grundsatzentscheidung
aus dem Bereicht des GKG gelten in gleicher Weise auch für das GvKostG. Ein
Landesgesetz gilt nur in dem Bereicht, in welchen dem Bundesland die
Gesetzgebungskompetenz zusteht. Schröder/Kay, Das Kostenwesen der
Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Fußnote 20 zu § 2 GvKostG LG Ulm, Beschl. v.
18.10.2004, 4 T 35/04, DGVZ 2005, 28 Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rd.-
Nr. 5 zu § 2 GvKostG
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Der Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen, der durch eine – eventuelle
(vgl. Ziffer 1.) – Kostenbefreiung des Landes T-B nicht betroffen werden kann, war daher
berechtigt, die bei ihm angefallenen Kosten zu erheben.
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