Urteil des AG Bochum vom 25.05.2007

AG Bochum: verwaltungsakt, verwaltungsbehörde, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 614/07
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 614/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, Erledigungsgebühr
Normen:
§ 56 RVG, § 132 III BRAGO
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
25.5.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung vom 30.3.2007 der Beteiligten zu 1.) gegen die
Kostenfestset-zung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom
15.3.2007 wird
die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger
angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch die Erledigungsgebühr nach
§ 132 III BRAGO zu. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine
Verwaltungsbehörde den angegriffenen Rückforderungsbescheid
formell zurücknimmt oder einfach den Ein-spruch über mehr als 4 Jahre
nicht bescheidet, so dass der im Verwaltungsakt titu-lierte Anspruch
zwischenzeitlich verjährt ist. In beiden Fällen ist die Verwaltungsan-
gelegenheit „erledigt“.
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur
Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.