Urteil des AG Bochum vom 01.07.2008

AG Bochum: vollstreckung, wohnung, adresse, verwalter, ungültigkeit, bevollmächtigung, immobilienverwaltung, anfechtungsklage, sicherheitsleistung, wasser

Amtsgericht Bochum, 95 C 19/08
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
95. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
95 C 19/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Zwangsverwalterin der Wohnung Nr. 5 in der
Wohnungseigentumsanlage in Bochum. Eigentümerin dieser Wohnung
ist Frau X.. In der Eigentümerversammlung vom 11.03.2008 wurde unter
TOP 5 beschlossen, dass aufgrund der derzeitigen Wohngeldrückstände
das Wohnungs- bzw. Teileigentum Nr. 5 der Frau X. ab sofort von der
Heiz-, Wasser- sowie Kaltwasserversorgung abgetrennt wird. Gegen
diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage vom
09.04.2008 gewandt und die Klage gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft in Bochum, vertreten durch die
Verwaltung, Immobilienverwaltung gerichtet. In der Begründung hat sie
zunächst beantragt, dem Verwalter aufzugeben, eine vollständige
Eigentümerliste vorzulegen sowie auch die Ersatzzustellungsvertreterin
mit vollständiger Adresse zu benennen.
Die Klägerin beantragt,
den in der Eigentümerversammlung vom 11.03.2008 unter
TOP 5 gefassten Beschluss aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind
Klagen auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen gegen die
übrigen Wohnungseigentümer
zu richten und damit nicht gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage ist hier ausdrücklich
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet worden. Dies
wird dadurch verstärkt, dass im Rubrum zudem ausgeführt ist, dass
Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die
Verwalterin, sein soll. Die Verwaltung kann grundsätzlich lediglich die
Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, jedoch nicht die einzelnen
Wohnungseigentümer. Hierfür wäre eine besondere Bevollmächtigung
erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts kommt hier auch keine
Rubrumsberichtigung in der Weise in Betracht, dass die Klage sich von
vorn herein gegen die einzelnen Wohnungseigentümer richten sollte.
Eine solche Rubrumsberichtigung käme nach Ansicht des Gerichts
lediglich dann in Betracht, wenn eindeutig der Klage zu entnehmen
wäre, dass die Klage von vorn herein gegen die einzelnen
Wohnungseigentümer erhoben werden sollte. Dies ist aus den zuvor
genannten Gründen schon nicht der Fall. Dies ergibt sich auch nicht aus
dem Umstand, dass die Klägerin darum bittet, der Verwaltung
aufzugeben, die vollständige Eigentümerliste vorzulegen. Denn auch
hieraus lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass entgegen den
Angaben in der Klageschrift die einzelnen Wohnungseigentümer
verklagt werden sollen. Hierfür wären weitere konkrete Angaben
erforderlich, die die Klageschrift aber nicht enthält.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1