Urteil des AG Bochum vom 05.04.2007

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Amtsgericht Bochum, 71 II 158/06
Datum:
05.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
71. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 II 158/06
Tenor:
Die Antragsgegner werden verpflichtet, die oberhalb des zu ihrer
Wohnung gehörenden Balkones in der Wohnung angebrachte Markise
zu entfernen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft in Bochum. Die Gemeinschaft hat
am 22.05.1978 in einer Eigentümerversammlung unter TOP 11
beschlossen, dass „die oberen Wohnungen mit Markisen versehen
werden können“. Außerdem sollten sie „fachlich angebracht und farblich
abgestimmt werden“. Mit weiterem Beschluss vom 08.05.1982 beschloss
die Gemeinschaft unter TOP 9, dass die „Markisen ... an beiden Häusern
jeweils mit dem selben Fabrikat und Farbton angebracht werden“
müssen.
Die Antragsgegner haben in der Eigentümerversammlung vom
12.05.2006 beantragt, dass ihnen die Installation einer Markise auf dem
Balkon unterhalb der darüber liegenden Balkondecke gestattet werde.
Unter TOP 11 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom
22.05.2006 heißt es: “Die notwendige Einstimmigkeit für die Anbringung
einer Markise kommt nicht zustande.“
Gleichwohl brachten die Antragsgegner am 13.11.2006 an der
Unterseite des über ihrem Balkon befindlichen Balkones eine Markise
an.
Die Antragsteller sind der Ansicht, eine Berechtigung sei dafür nicht
gegeben.
Sie beantragen,
die Wohnungseigentümer Eheleute S
zu verpflichten, die an dem Balkon in der Wohnung
im 1. OG angebrachte Markise zu entfernen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen vor, dass sich aus dem Beschluss vom 22.05.1978 bereits
eine Berechtigung zum Anbringen der Markise ergebe. Darüber hinaus
sei diese in Farbe und Muster fast genauso, wie diejenige der Eheleute
T.
II.
Der Antrag ist begründet.
Die Antragsteller haben als Wohnungseigentümer einen eigenständigen
Anspruch darauf, dass die Antragsgegner die von ihnen oberhalb ihres
Balkones angebrachte Markise entfernen, da eine entsprechende
Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht
vorliegt.
In der Eigentümerversammlung vom 22.05.2006 wurde der Antrag der
Antragsgegner zur Anbringung der Markise jedenfalls nicht einstimmig
angenommen, so dass der Verwalter eine entsprechende
Beschlussfassung nicht festgestellt hat. Damit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Auch aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.05.1978
ergibt sich eine Berechtigung zur Anbringung der Markise nicht. Dort
heißt es, dass lediglich die „oberen Wohnungen“ mit Markisen
ausgestattet werden können. Die Wohnung der Antragsgegner befindet
sich jedoch nicht im obersten Geschoss, sondern in dem darunter
liegenden. Dabei handelt es sich um die 1. Etage des Hauses. Die
Auslegung ergibt, dass mit „obere Wohnungen“ nur diejenigen gemeint
sind, die zum obersten Stockwerk gehören. Insoweit tragen die
Antragsteller völlig nachvollziehbar vor, dass Grund für das Anbringen
der Markise seinerzeit gewesen ist, dass die obersten Wohnungen
keinen darüber liegenden Balkon haben und daher auch nicht die
Möglichkeit haben, Schatten zu bekommen. Wäre die Auslegung der
Antragsgegner, dass auch ihre im ersten Obergeschoss gelegene
Wohnung zu den „oberen Wohnungen“ gehöre, richtig, hieße das, dass
außer im Erdgeschoss überall Markisen angebracht werden dürften.
Einen Grund, um derartig zu differenzieren, ist aber in keinster Weise
erkennbar.
Der Beschluss vom 08.05.1982 regelt lediglich Einzelheiten des bereits
am 22.05.1978 gefassten Beschlusses und führt daher zu keiner
besonderen Berechtigung, Markisen anzubringen.
Ob, wie die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
haben, die Markise keine Beeinträchtigung der Rechte der anderen
Eigentümer mit sich bringt, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Frage, ob ein
entsprechender Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung
entspräche, rechtlich zu beurteilen wäre. Darum geht es vorliegend
jedoch nicht. Die Antragsgegner haben ohne die Genehmigung der
übrigen Eigentümer eine Markise angebracht, wodurch das äußere
Erscheinungsbild des Hauses nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
Dabei handelt es sich um mehr als eine bloße Ingebrauchnahme ihres
Balkones.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dabei entspricht es
billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO den
Antragsgegnern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Gründe, um von der
grundsätzlichen Regelung, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten,
abzuweichen, liegen nicht vor.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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