Urteil des AG Bochum vom 20.08.2007

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Amtsgericht Bochum, 52 II 1224/07
Datum:
20.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 1224/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, außergerichtliche Schuldenbereinigung
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
20.8.2007
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.5.2007 gegen den Beschluss
des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.5.2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für einen außergerichtlichen
Schuldenbe-reinigungsversuch.
Die Frage, ob für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem
außergerichtlichen Einigungsversuch über eine außergerichtliche
Schuldenbereinigung Beratungshilfe zu bewilligen ist, war lange
umstritten, ist nunmehr aber durch die Entscheidung des BVerfGs vom
4.9.2006 (RPfleger 2007, 206 f) entschieden worden.
In Beachtung der Ausführungen des BVerfG in der og. Entscheidung
wird durch die-ses Gericht Beratungshilfe für ein außergerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren nur dann noch bewilligt werden, wenn
der Antragsteller konkret darlegt und durch die Vorlage entsprechender
Bescheinigungen der jeweils in Betracht kommenden Bera-tungsstellen
glaubhaft macht, dass bei allen in Betracht kommenden Beratungsstel-
len in seinem konkreten Fall eine Wartezeit von mehr als 6 Monaten
besteht. Eine solche Bescheinigung für den jeweils konkreten Fall ist
erforderlich zur Glaubhaft-machung, weil bei einigen Beratungsstellen
wirklich dringende Fälle vorab und damit schneller als der Regelfall
bearbeitet werden. Welche Beratungsstellen zur Beratung im jeweiligen
Fall konkret in Betracht kommen, ergibt sich aus der Auflistung der an-
erkannten Beratungsstellen nach § 305 InsO, die dargestellt wird, sobald
unter der Internet-Adresse www.callnrw.de der Unterpunkt
„Informationsservice zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“
aufgerufen und der Wohnort des Antragstellers eingegeben wird. Diese
Liste kann auch telefonisch unter 0180 3 100 214 (9 ct/Min aus dem
deutschen Festnetz) erfragt werden. Im Bedarfsfalle ist auch das Gericht
gerne bereit, eine solche Liste auch für den konkreten Einzelfall zur
Verfügung zu stellen.
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts an den
Prozessbevollmächtig-ten des Antragstellers und der Gewährung einer
insgesamt fast zehnwöchigen Stel-lungnahmefrist erfolgte kein
ergänzender Vortrag und keine Glaubhaftmachung im Sinne der oben
gemachten Ausführungen.
Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.