Urteil des AG Bochum vom 20.10.2004

AG Bochum: fahrzeug, markt, wiederbeschaffungswert, ausnahmefall, auflage, alter, datum

Amtsgericht Bochum, 67 C 362/04
Datum:
20.10.2004
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
67. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
67 C 362/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.
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Der Kläger hat keine restlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten
anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.04.2004. Wegen der Einzelheiten des
Unfallereignisses wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Hier streiten die
Parteien lediglich um die Frage, in welcher Höhe dem Kläger
Nutzungsausfallentschädigungsansprüche zustehen.
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Zu Recht hat die Beklagte zu 2) den Kläger auf die Vorhaltekosten für das
entsprechende Fahrzeug in Höhe von 10,61 EURO täglich verwiesen.
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Höhere Nutzungsausfallentschädigung konnte der Kläger nicht ersetzt verlangen.
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Dabei teilt das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 1988 Seite
484 ff. ) wonach die Höhe der Nutzungsentschädigung bei einem etwa 10 Jahre alten
PKW erheblich reduziert und in etwa mit den Vorhaltekosten geschätzt werden kann.
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Hier verkennt das Gericht nicht, das der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden
hatte in dem an dem fraglichen Fahrzeug Mängel verblieben waren.
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Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt, das bei einem Fahrzeug mit einem
derartigen Alter regelmäßig erhebliche Abschläge von den üblichen Listenwerten für die
Nutzungsausfallentschädigung vorgenommen werden müssen.
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Nach wohl zutreffender Ansicht dürfte sich die Nutzungsentschädigung an den Kosten
eines Mietwagens für die Zeit des Nutzungsausfalls orientieren ( vgl. Münchener
Kommentar - Oetker BGB 4. Auflage § 249 Randzahl 76 mit weiteren Nachweisen aus
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der Rechtsprechung ). Es bedarf nicht der weiteren Erläuterung, das auf dem
entprechenden Markt Mietfahrzeuge mit jüngerem Baualter zu haben sind.
Konkret bedeutet dies für diesen Fall , das keinesfalls ein Fahrzeug von knapp 11
Jahren auf dem entsprechenden Markt zu mieten wäre.
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Dementsprechend fehlt es an einem nachvollziehbarem Ansatz zur Eingruppierung in
eine bestimmte Klasse nach den anzuwendenden Tabellen.
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Bei dieser Sachlage ist nach § 287 ZPO die Nutzungsentschädigung auf die
Vorhaltekosten beschränkt. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug im
Unfallzeitpunkt exakt 11 Jahre alt war oder nicht.
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Unstreitig hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von fast 200.000 km. Bei dieser
Laufleistung sind die üblichen Verschleißmängel bei einem mehr als 10 Jahre alten
Fahrzeug ohne weiteres gegeben.
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Dem Ergebnis steht auch nicht entgegen, das sich das Fahrzeug in einem gepflegtem
Allgemeinzustand befand. Auch der Wiederbeschaffungswert von 2750,00 EURO
spricht nicht für einen Ausnahmefall wonach ein höherer Nutzungswert anzunehmen
wäre.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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