Urteil des AG Bochum vom 08.01.2007

AG Bochum: unerlaubte handlung, geschädigter, beratung, zahl, datum, verletzter

Amtsgericht Bochum, 52 II 3423/05
Datum:
08.01.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 3423/05
Schlagworte:
Beratungshilfe, Erinnerung des Bezirksrevisors, Angelegenheit,
unerlaubte Handlung, mehrere Gläubiger
Normen:
§§ 24 RPflG, 11 Abs. 1 RPflG, § 6 Abs. 2 BerHG, § 56 RVG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
8.1.2007
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Bochum vom 17.2.2006
gegen den Be-schluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum
vom 16.1.2006 wird zurück-gewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Soweit sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gegen die
(nachträgliche) Bewil-ligung von Beratungshilfe durch den Beschluss
vom 16.1.2006 wendet, ist die Erin-nerung bereits unzulässig.
Aus der Neufassung des § 24a RPflG zum 1.10.1998, der für die
Beratungshilfe die Anwendung des § 11 I S. 1 RPflG ausschließt, ergibt
sich, dass der Gesetzgeber für diesen Fall einen Rechtsbehelf nunmehr
ausschließt, es also bei § 6 II BerHG bleibt und in diesem Fall nicht
mangels eines Rechtsmittels die sofortige Beschwerde ge-geben ist. Der
frühere Streit ist durch die Neufassung des Gesetzes als erledigt an-
zusehen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl.
2005, Rdnr. 993 m.w.N..; ablehnend auch schon zum alten Recht:
Schoreit/ Dehn, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 7 zu § 6 BerHG m.w.N.).
Soweit sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gegen die
Festsetzung der Ver-gütung durch den Beschluss vom 16.1.2006
wendet, ist die Erinnerung gem. § 56 RVG zwar zulässig, jedoch
unbegründet.
Auch im Festsetzungsverfahren ist über die Zahl der Angelegenheiten
zu entschei-den (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH,
4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038).
Hier liegen jedoch mehrere Angelegenheiten auch im Verhältnis zum
Verfahrensge-genstand des Verfahrens 52 II 1888/05 vor. Die
Antragsteller begehren in jedem die-ser Verfahren zwar Beratungshilfe
für Schadensersatzansprüchen aus demselben Vorfall vom 9.7.2003,
jedoch begehren sie Beratungshilfe für eine Inanspruchnahme durch
verschiedene Gläubiger. Für den hier vorliegenden Bereich der
unerlaubten Handlungen ist anerkannt, dass Ansprüche verschiedener
Verletzter gegen einen Schädiger nicht als eine Angelegenheit
anzusehen sind, da jeder Verletzte individu-elle Ansprüche hat, mögen
sie im Einzelfall auch ähnlich sein (so auch Kalthoe-ner/Büttner/Wrobel-
Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1030). Im Falle der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommt es nicht darauf
an, dass eine gemeinsame Beratung stattfindet und nur ein Schreiben
an den Schädiger ab-gesandt wird (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1030 m.w.N). Gleiches muss hier
geltend, wenn eine Verteidigung gegenüber An-sprüchen verschiedener
Geschädigter erfolgt, selbst wenn dies nur durch sog. Se-rienbriefe
erfolgen sollte. Auch entsteht „eine“ Angelegenheit nicht dadurch, dass
die Ansprüche im Wege der Klagehäufung in einem Verfahren geltend
gemacht werden können, denn dieser prozessuale Vorteil ändert nichts
an den individuellen Ansprü-chen (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1030).