Urteil des AG Bochum vom 27.05.2008

AG Bochum: einspruch, bedürftiger, mutwilligkeit, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 382/08
Datum:
27.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 382/08
Schlagworte:
Beratungshilfe, Mutwilligkeit, bloßer fristwahrender Einspruch
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter
am 27.5.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 6.3.2008 gegen den Beschluss
des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 29.2.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur bloßen
fristwahrenden Einlegung eines Widerspruchs ist mutwillig iSd § 1 I Nr. 3
BerHG.
Wie der Rechtspfleger bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sinn des
BerHG, dem Rechtssuchenden jedwede – zumutbare – Eigenarbeit zu
ersparen. Auch darf es durch das BerHG nicht zu einer Besserstellung
der bedürftigen Partei kommen. Be-ratungshilfe ist deshalb nur dann zu
gewähren, wenn auch eine nicht-bedürftiger Rechtssuchender, der den
Anwalt selbst bezahlen müsste, im konkreten Fall anwalt-liche Hilfe in
Anspruch nehmen würde.
Hier hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach den
vorlegten Ab-schriften Widerspruch gegen einen Bescheid der Arge
Bochum eingelegt, ohne die-sen Widerspruch näher zu begründen. Der
Rechtspfleger hat deshalb den Antrag auf Beratungshilfe u.a. auch
deshalb zurückgewiesen, weil er von einem bloßen firstwahrenden
Einspruch ausgegangen ist. Einen solchen Einspruch hätte der An-
tragsteller selbst einlegen können.
Das Gericht hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch
Schreiben vom 7.4.08 gebeten, insoweit ergänzend vorzutragen,
insbesondere Abschriften ei-ner möglichen Begründung des
Widerspruchs vorzulegen. Dem ist die Verfahrens-bevollmächtigte nicht
nachgekommen, weshalb auch das Gericht nunmehr von einer bloßen
fristwahrenden Einlegung des Widerspruchs ohne jede weitere
Begründung ausgeht. Einen solchen Einspruch hätte der Antragsteller
aber selbst einlegen kön-nen. Die sofortige Einschaltung eines
Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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