Urteil des AG Bochum vom 17.03.2008

AG Bochum: beratung, einspruch, auskunft, widerspruchsverfahren, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 86/08
Datum:
17.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 86/08
Schlagworte:
Beratungshilfe, Behördenauskunft als anderweitige
Beratungsmöglichkeit, Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 17.3.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 6.3.2008 gegen den Beschluss
des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des
Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige
Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom
19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle
veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen,
dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen
keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist.
Hat der Betroffene wie hier sich bereits durch die ARGE beraten lassen
und teilt er nicht die Rechtsauffassung der ARGE, so ist ihm zuzumuten,
gegen den Bescheid der ARGE Widerspruch oder Einspruch einzulegen
entsprechend der Rechtsmittel-belehrung auf dem angegriffenen
Bescheid und zu dessen Begründung – insbeson-dere bei rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten – ggfs. Beratungshilfe in An-spruch
zu nehmen. Er hat aber keinen Anspruch auf eine erneute bloße
Beratung im Rahmen der Beratungshilfe.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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