Urteil des AG Bochum vom 11.03.2008

AG Bochum: erfüllungs statt, abtretung, inhaber, missverhältnis, sachverständigenkosten, ermessen, marktforschung, vergütung, haftpflichtversicherung, werkvertrag

Amtsgericht Bochum, 40 C 576/07
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
40. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
40 C 576/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 06.03.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,72 EUR nebst 5
Prozentpunkte Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen.
II. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger Inhaber der gegen die
Beklagte gerichteten Forderung ist. Die zwischen dem Kläger und Herrn
L. vereinbarte Abtretung der Honorarverbindlichkeit ist wirksam. Sie stellt
insbesondere keinen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz dar. Hier nimmt nämlich der Kläger,
wie sich aus der Abtretungsurkunde ergibt, nicht die Angelegenheiten
des Herrn L., sondern eigene Angelegenheiten wahr. Die Abtretung ist
nämlich ausdrücklich an Erfüllungs Statt erfolgt, dies bedeutet, dass
damit der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten
geworden ist und der Herr L. von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber
dem Kläger aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag befreit
dem Kläger aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag befreit
worden ist. Somit nimmt der Kläger hier ein eigenes Geschäft wahr,
dementsprechend scheidet die Anwendung des
Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes hier aus.
Der Abtretende Herr L. war nach der Überzeugung des Gerichts auch
Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten als
Haftpflichtversicherung des Schädigers. Es liegen hier keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abtretende Herr L. nicht Eigentümer
des Fahrzeuges gewesen ist. Davon ist erkennbar auch die beklagte
Versicherung vorprozessual ausgegangen, sie hat nämlich den
überwiegenden Teil des Sachverständigenhonorars an den Kläger
gezahlt.
Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Die
Einwendungen, die die Beklagte erhebt, mögen für sich genommen
durchaus nachvollziehbar sein, im vorliegenden Fall sind sie allerdings
unerheblich. Insoweit ist vorliegend mit der Entscheidung des OLG vom
20.01.2006 – NZV 2006, 546 ff. – festzustellen, dass es dem
Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist,
Marktforschung zu betreiben. So lange für ihn als Laien nicht erkennbar
ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich
festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis
zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein
Ausfallverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger
den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen. Ein derartiges
Ausfallverschulden des Geschädigten ist hier nicht festzustellen,
insbesondere ist es nicht aus dem Hinweis zu entnehmen, dass ein
vergleichbares Gutachten möglicherweise auch zu einem geringeren
Preis erstellt werden könnte. Auch der Blick in die Rechnung des
Klägers zeigt, dass von einer willkürlichen Honorarfestsetzung nicht
gesprochen werden kann, die Rechnung des Klägers und die
Festsetzung seiner Vergütung bewegt sich noch im Bereich des nach
billigem Ermessen ihm Zustehenden.
Die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigtem und
Schädiger anzuwenden sind, geltend auch dann, wenn nicht der
Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem
Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden
nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, diese
verändern sich durch die Abtretung allerdings nicht. Nach diesen hier
angewandten Grundsätzen des OLG ist die Klage daher insgesamt in
vollem Umfang begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht
zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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