Urteil des AG Bochum vom 06.10.2006

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Amtsgericht Bochum, 75 C 187/06
Datum:
06.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
75. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
75 C 187/06
Tenor:
I. Der Einspruch des Beklagten vom 03.08.2006 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen
vom 24.07.2006 (Geschäfts-Nr. 06-5001900-0-0) mit der Maßgabe
aufrechterhalten bleibt, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an die
Klägerin 2.274,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz aus dem Betrag von 477,82 € vom 27.09.2004 bis
27.04.2005, aus einem Betrag von weiteren 5.396,69 € vom 28.02.2005
bis 27.04.2005, aus einem weiteren Betrag von 3.574,51 € vom
28.04.2005 bis 03.08.2005, aus einem weiteren Betrag von 2.274,51 €
seit dem 04.08.2005, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von
5,00 € zu zahlen.
II. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
abgesehen).
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, beruht dies auf seiner Säumnis im Termin zur
Verhandlung über Einspruch und Hauptsache und bedarf daher keiner näheren
Ausführung.
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Soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.07.2006 im
übrigen aufgehoben und die Klage insofern abgewiesen worden ist, folgt dies aus
folgenden Umständen:
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Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten (mit dem
Betrag von 171,00 €) besteht nach § 280 BGB - als der allein in Betracht zu ziehenden
Anspruchsgrundlage - nicht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes steht einem
Unternehmen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Einschaltung eines
Inkassounternehmens grundsätzlich nicht zu.
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Solche stellen nämlich keinen erstattungsfähigen Schaden iSd §§ 249 ff. BGB dar.
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Von der in ähnlich gelagerten Fällen allgemein vertretenen Auffassung (vgl. OLG
Frankfurt NJW - RR 90, 729; Palandt - Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49) vermag
sich das Gericht nicht zu überzeugen.
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Denn im Rahmen des § 249 BGB sind lediglich diejenigen Aufwendungen vom
Anspruchsgegner zu erstatten, welche zur Rechtsverfolgung des Anspruchstellers
erforderlich sind.
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Dabei ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass ein
Gläubiger/Geschädigter einen Ersatz für den üblichen Aufwand an Zeit und Mühe bei
der Forderungsrealisierung selbst dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn er eigens
hierfür eine mit besonderen Personal- und Sachmitteln ausgestattete Abteilung unterhält
(vgl. BGH NJW 76, 1256; 77, 35; 80, 119; 80, 1519 und bei Löwitsch NJW 86, 1726;
Jäckle NJW 95, 2768 Fußnote 4; OLG Dresden NJW - RR 94, 1141).
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Tragendes Argument dieses Grundsatzes des Schadensrechtes ist es, dass es zum
eigenen Pflichtenkreis eines Gläubigers gehört, sich um die Verwirklichung seiner
Rechte selbst zu kümmen. Erst dann, wenn er angesichts der tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nach seinen persönlichen Fähigkeiten
nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen, darf er die
Kosten der Einschaltung einer fachkundigen dritten Person als zur Rechtsverfolgung
erforderlichen Aufwand geltend machen (vgl. etwa Jäckle NJW 95, 2768).
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Die außergerichtliche Verfolgung eines sich von selbst erledigenden Außenstandes
gehört aber zur normalen kaufmännischen Tätigkeit (s.dazu OLG Dresden NJW - RR 94,
1140 mit Verweis auf AG Bad Homburg MDR 83, 84). Der vorausgeführte Grundsatz des
Schadensrechtes würde damit aber unterlaufen, wenn die Klägerin die Möglichkeit
hätte, den nicht erstattungsfähigen Eigenaufwand durch Zwischenschaltung eines
Inkassounternehmens zu einem erstattungsfähigen Fremdaufwand zu machen.
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An diesen grundsätzlichen Überlegungen hat sich auch durch die Novellierung des
Anwaltsvergütungsrechtes nicht geändert. Ausweislich der Motive zu Nr. 2400 zu
VVRVG (BT-Drucksache 15/1971 S. 204 -2 08) hat die Novellierung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes keineswegs eine Abschaffung oder Änderung des in
§ 249 BGB enthaltenen Grundsatzes - dass nur erforderliche Aufwendungen ein
erstattungsfähiger Schaden sein können - herbeiführen wollen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 2 ZPO.
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