Urteil des AG Bochum vom 12.06.2007

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Amtsgericht Bochum, 68 C 376/06
Datum:
12.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
68. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
68 C 376/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 12.06.2007
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der
Miete von 219,82 Euro monatlich um 7,60 Euro monatlich auf 227,42
Euro monatlich ab dem 01.07.2006. Nach dem Mietspiegel der Stadt
Bochum vom 01.04.2006 – 31.03.2008 zahlt der Beklagte bereits eine
über der Mietpreistabelle liegende Miete. Die Wohnung befindet sich in
einem Haus, das 1953 gebaut wurde. Die Wohnung ist mit Heizung,
Bad, WC ausgestattet. Die Wohnungsgröße beläuft sich auf 45,73 qm,
so dass sich ein Tabellenwert von 4,87 Euro pro qm ergibt. Unstreitig ist
von diesem Wert wegen der unzureichenden Elektroinstallation ein
Abschlag von 0,20 Euro zu machen und ein Zuschlag für die
Wärmedämmung von 0,15 Euro, so dass sich der Tabellenwert auf 4,82
Euro/qm reduziert. Bei einer Wohnung von 45,73 qm ergibt sich eine
Miete von 220,42 Euro. Auf die Wohnungsmiete ist ein Zuschlag für den
Balkon in Höhe von 7,00 Euro vorzunehmen und ein Abschlag in Höhe
von 12,00 Euro für das Durchgangszimmer bzw. den gefangenen Raum,
so dass sich eine monatliche Miete von 215,42 Euro ergibt. Der Abzug
für ein Durchgangszimmer oder gefangenen Raum ist erst ab einer 3-
Raum Wohnung vorzunehmen. Bei der Wohnung des Klägers handelt
es sich um eine 3-Raum Wohnung im Sinne des Mietspiegels. Nach der
Auskunft des Amts für Bauverwaltung und Wohnungswesen der Stadt
Bochum, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben,
besteht nach der einstimmigen Definition des Arbeitskreises Mietspiegel
eine 3-Raum Wohnung im Sinne des Mietspiegels aus 3 Räumen, die
für Wohnzwecke bestimmt sind und mindestens eine Wohnfläche von 6
qm haben und keine Zubehörräume (z.B. Bad, Abstellraum) sind. Dabei
ist eine Küche immer dann ein Zubehörraum, wenn diese nicht
mindestens eine Wohnfläche von 6 qm hat. Unstreitig hat die Küche des
Beklagten eine Größe von über 9 qm, so dass sie nicht mehr als
Zubehörraum im Sinne der Definition des Arbeitskreises gilt.
Der Kläger zahlt bereits monatlich 219,82 Euro, so dass eine
Mieterhöhung nicht begründet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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