Urteil des AG Bochum vom 09.06.2008

AG Bochum: fahrzeug, unfall, nebenkosten, augenschein, rechtshängigkeit, sachverständigenkosten, haus, einverständnis, schadenersatz, kennzeichen

Amtsgericht Bochum, 44 C 163/07
Datum:
09.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
44. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 163/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis mit den Parteien
im schriftlichen Verfahren
mit Schriftsatzfrist bis zum 30.05.2008
am 09. Juni 2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom
13.12.2006 in Bochum auf Schadenersatz in Anspruch.
An diesem Tag war das Fahrzeug des Klägers mit Kennzeichen ... vor
dem Haus in Bochum zum Parken abgestellt. Danach kam es zu einer
Berührung mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw
der Beklagten zu 1.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1. dabei die im Gutachten
der ...vom 15.12.2006 attestierten Beschädigungen verursacht habe,
deren Reparatur 1.200,08 EUR kosten würde. Darüber hinaus macht der
Kläger Sachverständigenkosten von 236,25 EUR und Nebenkosten von
25,00 EUR geltend, auf die die Beklagte zu 2. vorprozessual unstreitig
800,00 EUR gezahlt hat.
Nachdem der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von 703,18 EUR nebst Zinsen begehrt hat, hat er den
Rechtsstreit in dessen Verlauf teilweise für erledigt erklärt und beantragt
nunmehr noch,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 296,32 EUR
nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten aus 293,47 EUR seit dem
27.01.2007 sowie weitere 69,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht
angeschlossen und beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass die behaupteten Beschädigungen aus mindestens
zwei unterschiedlichen Ereignissen stammen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisergebnisse wird auf
das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.03.2008
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine
weiteren Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1
StVG, 3 PflVG, 823 BGB.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht,
dass die von ihm geltend gemachten Schäden auf eine Berührung mit
dem Beklagtenfahrzeug am 13.12.2006 zurückzuführen sind. Vielmehr
hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.03.2008 fundiert,
widerspruchsfrei, nachvollziehbar und letztlich überzeugend dargelegt,
dass eine Mehrzahl der vom Kläger geltend gemachten
Beschädigungen nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden
sein kann, es also Vorschäden gegeben haben muss. Da der Kläger zu
diesen Vorschäden keine Angaben gemacht hat, haben die Beklagten
insgesamt jedenfalls keinen weiteren Ersatz zu leisten. Denn aufgrund
dieser Vorschäden lässt sich nicht ausschließen, dass auch die
kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind
und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren
(vgl. OLG Köln, VersR 1990, 865).
Dementsprechend haben die Beklagten dem Kläger auch nicht die
Kosten für das vorprozessual eingeholte Gutachten der ...zu ersetzen.
Denn dieses Gutachten war unbrauchbar, weil in ihm Vorschäden
enthalten waren und es mithin als Grundlage einer Regulierung
ungeeignet war. Diese Unbrauchbarkeit war vom Kläger zu vertreten, da
er dem Sachverständigen die Vorschäden nicht mitgeteilt hat. Die
Vorschäden waren auch nicht unerheblich und insbesondere im Hinblick
darauf unübersehbar, dass der Kläger das Fahrzeug erst drei Wochen
vor dem Unfall erworben hat und es bei dieser Gelegenheit genau in
Augenschein genommen haben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es
auch unerheblich, dass sich die Beklagte zu 1. vom Unfallort entfernt
und anschließend „nicht bereit“ gewesen sein soll, dem Kläger vor
Rechtshängigkeit eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben, zumal das
zuletzt genannte Vorbringen ersichtlich ohne jede nachprüfbare
Substanz ist.
Dementsprechend war die Klage auch abzuweisen, soweit die
ursprüngliche Zahlungsklage nach einseitig gebliebener
Teilerledigungserklärung in die Feststellung der Erledigung geändert
worden ist. Denn die Klage war entsprechend dem o. G. von vornherein
unbegründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.