Urteil des AG Bochum vom 07.04.2008

AG Bochum: auskunft, genom, mutwilligkeit, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 85/08
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 85/08
Schlagworte:
Beratungshilfe, Widerspruch, behördliche Auskunft, ARGE
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 7.4.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 6.3.2008 gegen den Beschluss
des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.2.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen
Beschlusses vom 7.2.2008 zurückzuweisen.
Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II
2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in
Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die
Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die
entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-
möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer
Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche
Beratungshilfe in Anspruch genom-men wird.
Gleiches gilt für die Fälle einer bloßen Widerspruchseinlegung – ohne
weitere Be-gründung - gegen Bescheide der ARGE Bochum oder für die
Fälle einer einfachen – auch für einen juristischen Laien ohne weiteres
zu fertigenden - Widerspruchsbe-gründung. Letzteres ist hier der Fall:
Die Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Feststellung, dass
vor und nach dem 1.11.2007 abweichende Leistungen bewil-ligt wurden,
verbunden mit der Bitte, dies zu erläutern. Eine solche Begründung des
Widerspruchs wäre auch für einen juristischen Laien ohne weiteres
möglich gewe-sen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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