Urteil des AG Bochum vom 31.10.2008

AG Bochum: aufwand, brief, verfahrensgegenstand, vertragsrecht, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 2251/08, 52 II 2252/08, 50 II 2261/08, 50 II
2262/08
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. und 50. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 2251/08, 52 II 2252/08, 50 II 2261/08, 50 II 2262/08
Schlagworte:
Beratungshilfe, Angelegenheit, Vertragsrecht
Tenor:
In den og. vier Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
31.10.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerungen des Beteiligten zu 1.) jeweils vom 11.9.2008 gegen
die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.8.2008 werden
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerungen gem. § 56 RVG sind zulässig, jedoch unbegründet.
Alle 4 Verfahren betreffen dieselbe Anlegendheit, die wiederum
identisch ist mit dem Verfahrensgegenstand im Verfahren 50 II 1348/08.
Im letztgenannten Verfahren wurde dem Antragsteller durch Beschluss
vom 13.8.08 Beratungshilfe bewilligt, wes-halb die erneute Bewilligung
von Beratungshilfe in den hiesigen 4 Verfahren ausge-schlossen ist.
Dieselbe Angelegenheit in allen 5 Verfahren liegt vor, weil alle
Verfahren ihren inne-ren Zusammenhang in der behaupteten
psychischen Erkrankung des Antragstellers finden und deshalb auch in
allen Verfahren die Einwände gegen die Verträge iden-tisch sind. So
wurde auch für alle Verfahren eine inhaltlich gleichlautende ärztliche
Bescheinigung vorgelegt. Ebenso gleichlautend sind deshalb in allen
Verfahren die Einwände des Rechtsanwaltes gegen die Wirksamkeit der
Verträge. Diese Wertung entspricht auch dem gedanklich-juristischen
Aufwand, der in allen Verfahren der der-selbe ist. Demgegenüber ist
nicht von Bedeutung, dass statt einem Brief fünf Briefe an verschiedene
Adressaten gefertigt werden müssen. Dies erhöht nur unerheblich den
tatsächlichen Büro-Aufwand und ist damit nicht entscheidend.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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