Urteil des AG Bochum vom 28.05.2009

AG Bochum: arbeitsgericht, vollstreckung, schlichtungsverfahren, versicherungsschutz, hauptsache, zivilprozess, verfügung, aufrechnung, rechtshängigkeit, vergleich

Amtsgericht Bochum, 45 C 2/09
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
45. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 C 2/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 07.05.2009
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.123,84 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 936,53 EUR
seit dem 20.01.2009 und aus weiteren 187,31 EUR seit dem 03.02.2009
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung
der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtschutzversichert.
In zwei diesem Rechtstreit voraus gegangenen Prozessen hatten zwei
ehemalige Mitarbeiterinnen des Klägers, nämlich Frau und Frau,
Kündigungsschutzklage gegen den Kläger erhoben. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers zeigten daraufhin jeweils
schriftlich die ihnen vom Kläger erteilte Vollmacht dem Arbeitsgericht
gegenüber an und beantragten Klageabweisung. In beiden Fällen sind
daraufhin arbeitsgerichtliche Gütetermine anberaumt worden. Diese
wurden jedoch wieder aufgehoben, nachdem die klagenden Mitarbeiter
parallel zum arbeitsgerichtlichen Verfahren das Schlichtungsverfahren
bei der Schlichtungsstelle einleiteten. In beiden Verfahren schlossen die
jeweiligen Parteien einen Vergleich vor der Schlichtungsstelle, so dass
die weitere Durchführung des streitigen Arbeitsgerichtsverfahrens
entbehrlich wurde.
Die Beklagte erstattete dem Kläger die diesem entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren nach Nr.
3104 VV RVG. Diese beträgt in dem ursprünglichen
Arbeitsgerichtsverfahren der Frau brutto 588,34 EUR und bezüglich der
Frau 535,50 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, die Terminsgebühr sei gleichwohl
entstanden, obwohl vor dem Arbeitsgericht kein Termin stattgefunden
habe. Dies ergebe sich insbesondere aus Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
VV RVG. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck dieser Regelung, dass
durch außergerichtliche Tätigkeiten überflüssige gerichtliche Termine
vermieden werden sollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.123,84 EUR nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 588,34 EUR seit dem
25.10.2008 und aus 535,50 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass in dem durchgeführten Schlichtungsverfahren
lediglich die ebenfalls bereits erstattete Geschäftsgebühr nach Nr. 2303
VV RVG zu erstatten sei und eine Terminsgebühr in derartigen
Verfahren überhaupt nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus habe für eine
ebenfalls abgerechnete und bezahlte 1,3-fache Geschäftsgebühr kein
Versicherungsschutz bestanden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Der Kläger hat aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertrages einen
Anspruch auf Erstattung von 1.123,84 EUR.
Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich der ebenfalls bezahlten
Geschäftsgebühr habe kein Versicherungsfall bestanden, kommt es
darauf vorliegend nicht an. Streitgegen-
stand ist nach dem Vortrag des Klägers, der im Zivilprozess
grundsätzlich den Streit-
gegenstand bestimmt, die jeweilige Terminsgebühr in den beiden
arbeitsgerichtlichen Verfahren. Weitere anwaltlich geltend gemachte und
schon bezahlten Gebühren sind vorliegend nicht streitgegenständlich,
da jedenfalls die Beklagte nicht die Aufrechnung mit möglichen
Rückforderungsansprüchen erklärt hat.
Die Terminsgebühr ist in beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren der
Mitarbeiter und gegen den Kläger jeweils entstanden. Nach Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in
gerichtlichen Verfahren auch für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung
oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne
Beteiligung des Gerichts“. Davon ist vorliegend auszugehen. Ob es sich
bei der Schlichtungsstelle um eine Gütestelle im Sinne der Nr. 2303
Ziffer 4 VV RVG handelt, kann offen bleiben, da jedenfalls dort
Besprechungen unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten
stattgefunden haben, die dazu geführt haben, dass das
arbeitsgerichtliche Verfahren erledigt wurde. Damit sind die
Voraussetzungen des Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erfüllt.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB. Soweit der Kläger
Zinsen aus 588,34 EUR bereits seit dem 25.10.2008 verlangt, ist der
Vortrag unschlüssig, worauf das Gericht bereits in der Verfügung vom
16.01.2009 hingewiesen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708
Nr. 11, 711 ZPO.