Urteil des AG Bochum vom 30.09.2008

AG Bochum: minderung, anhörung, abrechnung, geschäftsführer, zwangsvollstreckung, berechtigter, vollstreckbarkeit, mangelhaftigkeit, sicherheitsleistung, datum

Amtsgericht Bochum, 40 C 482/04
Datum:
30.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
40. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
40 C 482/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,64 Euro nebst Zinsen
i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/5 und der
Beklagten 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leitet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten heftigst um die Berechtigung von
Steuerberatungsgebühren, die der Kläger vorliegend geltend macht. Sie
standen in vertraglichen Beziehungen und der Kläger macht mit der
vorliegenden Klage seine von ihm behaupteten Gebührenansprüche
gegenüber der Beklagten aus seiner Rechnung vom 16.03.2004 in Höhe
eines Restbetrages von 416,73 Euro und aus zwei Rechnungen vom
17.06.2004 i.H.v. einmal 647,99 Euro und zum anderen i.H.v. 583,61
Euro geltend.
Er behauptet, er habe seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und
auch ordnungsgemäß nach der Gebührenordnung abgerechnet. Seinen
Tätigkeiten hätten auch jeweils Aufträge der Beklagten zugrunde
gelegen, die der Geschäftsführer der Beklagten ihm gegenüber erteilt
habe.
Nachdem der Kläger die Klage i.H.v. 63,25 Euro zurückgenommen hat,
beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.648,33 Euro nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem
26.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet zunächst, einen Auftrag hinsichtlich der Position 1 der
Rechnung vom 17.06.2004, Rechnungs-Nr. 64367 nicht erteilt zu haben.
Des weiteren trägt die Beklagte vor, die Leistungen des Klägers seien
nicht ordnungsgemäß erbracht und die Abrechnung sei auch nicht
entsprechend den Vorgaben der Steuerberatergebührenordnung erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Erörterungen in den
mündlichen Verhandlung verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens und die Einholung eines ergänzenden
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Gutachten des
Sachverständigen S. vom 11.05.2006 bzw. 29.08.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im
übrigen ist sie unbegründet.
Zunächst geht das Gericht nach der Anhörung der Parteien und ihrem
Vorbringen im Rechtsstreit als gesichert davon aus, dass auch
hinsichtlich der Position 1 der Rechnung 24367 vom 17.06.2004 ein
Auftrag der Beklagten, hier mündlich durch den Geschäftsführer, erteilt
worden ist.
Dies hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung
vom 30.09.2008 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Auch der
Schriftwechsel der Parteien, nämlich die Schreiben vom 29.04.2004
bzw. 05.05.2004 zeigen, dass die Parteien gerade über diese Position
gesprochen hatten. Dies legt nahe und ist für das Gericht gesichert, dass
dann der Kläger erst aufgrund eines tatsächlich erteilten Auftrages tätig
geworden ist. Alles andere wäre sinnwidrig.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine
Leistungen für die Beklagte im wesentlichen auch ordnungsgemäß
erbracht und im wesentlichen auch entsprechend der Gebührenordnung
abgerechnet.
Insoweit hat der Sachverständige in seinen beiden Gutachten
überzeugende Ausführungen gemacht und die Leistungen des Klägers
im Hinblick auf ihre Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit und im Hinblick
auf die Abrechnung nach der Gebührenordnung ausgiebig untersucht
und die Ergebnisse dargestellt.
Insoweit kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich
der Rechnung vom 16.03.2004 eine Minderung von 182,00 Euro brutto
vorzunehmen ist und hinsichtlich der Rechnungen vom 17.06.2004
einmal eine Minderung von 63,89 Euro brutto und des weiteren eine
Minderung von 0,52 Euro brutto. In seinem weiteren Gutachten stellt er
dann weiter überzeugend dar, dass noch weitere Minderungen von
23,72 Euro aus der Rechnung vom 17.06.2004 zugrunde zu legen sind
und des weiteren für alle drei streitbefangenen Rechnungen eine
weitere Minderung von jeweils 0,52 Euro anzusetzen ist.
Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
bleibt somit ein berechtigter und hier von der Beklagten zu zahlender
Betrag von 1.356,64 Euro bestehen. Insoweit stellt das Gericht mit dem
Sachverständigen fest, dass in dieser Höhe der Kläger seine Leistungen
völlig ordnungsgemäß erbracht hat und auch entsprechend nach der
Gebührenordnung korrekt abgerechnet hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708,
711 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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