Urteil des AG Bochum vom 01.12.2009

AG Bochum (begriff, umkehrschluss, vorschrift, auskunft, unterhalt, scheidung, abteilung, scheidungsverfahren, aufhebung, antrag)

Amtsgericht Bochum, 50 II 2019/09
Datum:
01.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
50. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
50 II 2019/09
Schlagworte:
Beratungshilfe, Ehegattentrennungsunterhalt; Scheidungsverfahren;
Verbundverfahren
Tenor:
In der Beratungshilfesache
hat das Amtsgericht Bochum
durch den Richter am Amtsgericht
am 01. Dezember 2009 beschlossen:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 08.10.2009 wird unter
Aufhebung des Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts
Bochum vom 14.09.2009 der Antragstellerin für die mit Antrag vom
03.07.2009 geltend gemachte Angelegenheit „Trennungsunterhalt“
Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß den §§ 11, 24 a Rechtspflegergesetz, 6 Abs. 2
BerHG zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers handelt es sich bei der
„familienrechtlichen Angelegenheit (Scheidung, Unterhalt)“, für die mit
Berechtigungsschein vom 02.07.2009 im Verfahren 50 II 1489/09
Beratungshilfe bewilligt wurde, und der im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Beratungshilfe für Trennungsunterhalt nicht um die
gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 BerHG.
Die Ausführungen des Rechtspflegers zum Begriff der Angelegenheit
sind zwar richtig, ergänzend sind jedoch nach allgemeiner Auffassung
die Ausführungen des RVG in den §§ 15 ff. zu berücksichtigen. Nach §
16 Nr. 4 RVG sind eine Scheidungssache und deren Folgesachen
dieselbe Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass dann, wenn keine Folgesache im Sinne der
genannten Vorschrift vorliegt, von verschiedenen Angelegenheiten
auszugehen ist.
Nach Auskunft der hiesigen Familienrichter handelt es sich bei
Ehegattentrennungsunterhalt nicht um eine Scheidungsfolgesache, die
auch nicht im Verbundverfahren anhängig gemacht werden kann. Damit
liegen verschiedene Angelegenheiten vor, so dass vorliegend
Beratungshilfe zu bewilligen ist.
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